IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen
a) den von der belangten Behörde Finanzamt Österreich zu Steuernummer ***BF1StNr1*** am 31. März 2022 ausgefertigten Bescheid über die Zurücknahme der Beschwerde gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2014 bis 2016 und
b) den von der belangten Behörde Finanzamt Österreich zu Steuernummer ***BF1StNr1*** am 31. März 2022 ausgefertigten Bescheid über die Zurücknahme der Beschwerde gegen die Bescheide über die Aufhebung gemäß § 299 BAO betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für das Jahr 2017
I. zu Recht erkannt:
1. Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 279 Abs. 1 BAO aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Verständigung
Im Verfahren über die Beschwerde des ***Bf1*** gegen die am 31. März 2022 ausgefertigten Bescheide
a) über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2014 bis 2016 und
b) über die Aufhebung gemäß § 299 BAO betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für das Jahr 2017
werden die Parteien des Verfahrens gemäß § 281a BAO davon in Kenntnis gesetzt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Die belangte Behörde hat mit den am 31. März 2022 ausgefertigten Bescheiden ausgesprochen, dass die Beschwerde gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2014 bis 2016 und die Beschwerde gegen den Bescheid über die Aufhebung gemäß § 299 BAO betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für das Jahr 2017 gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen gelten.
2. Der Beschwerdeführer hat mit dem am 25. April 2022 über FinanzOnline eingebrachten Schreiben das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid über die Zurücknahme der Beschwerde gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2014 bis 2016 und gegen den Bescheid über die Zurücknahme der Beschwerde gegen die Bescheide über die Aufhebung gemäß § 299 BAO betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für das Jahr 2017 erhoben.
3. Die belangte Behörde hat mit den am 6. Dezember 2022 ausgefertigten Beschwerdevorentscheidungen die Beschwerde zum Bescheid über die Zurücknahme der Beschwerde gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2014 bis 2016 und die Beschwerde gegen den Bescheid über die Zurücknahme der Beschwerde gegen die Bescheide über die Aufhebung gemäß § 299 BAO betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für das Jahr 2017 als unbegründet abgewiesen.
4. Mit dem am 1. Jänner 2023 über FinanzOnline eingebrachten Schreiben hat der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht beantragt.
5. Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde mit Bericht vom 21. März 2023 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Rechtliche Beurteilung.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig ergangen, da gemäß § 263 Abs. 1 lit. b BAO die Entscheidung, dass eine Bescheidbeschwerde als zurückgenommen zu erklären ist, als Beschwerdevorentscheidung und nicht als Bescheid zu ergehen hat. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
III. Zulässigkeit einer Revision
Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt vor Allem dann vor, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Frage stellt sich im Beschwerdefall nicht. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung.
Innsbruck, am 22. Jänner 2025