Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 3. Juli 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich
- vom 21. Juni 2023 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum März 2022 bis September 2022,
- vom 22.6.2023 betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2022 bis Februar 2023 und
- vom 22.6.2023 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags für Februar 2023,
SVNr ***1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheid vom 21.6.2023 wurden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind ***2*** (M), geb. ***4***, für den Zeitraum März 2022 bis September 2022 sowie die anteilige Geschwisterstaffel für das Kind ***3*** (L) mit folgender Begründung zurückgefordert, wobei sich die belangte Behörde auf die "fachliche Meinung des Bereichs Private Familienbeihilfe" berief:
"Die Lehrveranstaltung "Arbeitstechniken in der präparativen organischen Chemie" konnte laut Bestätigung der Universität Graz aus Platzmangel in den Semestern SS 2019, WS 2019, SS 2020 und WS 2020 nicht absolviert werden. Laut Curriculum handelt es sich dabei um eine Laborübung (LU) mit einer begrenzten Teilnehmerzahl von 10 Teilnehmerinnen. Die Ablegung wird im 2. Semester empfohlen. Ihre Tochter absolviert die Laborübung am 29.6.2021, somit innerhalb der zulässigen Studiendauer. Aus dem Studienerfolgsnachweis ist nicht erkennbar, dass die Ablegung der Laborübung im Juni 2021 eine Behinderung im Fortkommen des Studiums darstellte, da es keine aufbauende Laborübung ist und daher auch anderweitige Laborübungen, Lehrveranstaltungen, Seminare und Vorlesungen im Zeitraum Sommersemester 2019 bis Wintersemester 2020 absolviert werden konnten und die betroffene Laborübung zudem innerhalb der voraussichtlichen Studiendauer absolviert wurde. Es besteht kein kausaler Zusammenhang mit der angeführten Studienbehinderung und dem Abschluss des Bachelorstudiums im Februar 2023. Zudem wurden nach dem 21.6.2021 weitere Prüfungen abgelegt, sodass der Abschluss des Bachelorlehrganges bis maximal Februar 2022 (inklusive COVID-Verlängerung) nicht davon abhängig war."
Mit Bescheid vom 22.6.2023 wurde der Antrag vom 30.1.2023 auf Gewährung von Familienbeihilfe ab Oktober 2022 mit der Begründung abgewiesen, dass die maximal zulässige Studiendauer bereits mit September 2022 ausgeschöpft gewesen sei und darüber hinaus auf die Begründung des Rückforderungsbescheides vom 21.6.2023 verwiesen.
Mit Bescheid vom 22.6.2023 wurden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für Februar 2023 unter Hinweis auf die Begründung des Rückforderungsbescheides vom 21.6.2023 zurückgefordert.
Gegen diese Bescheide richtet sich die Beschwerde vom 1.7.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am 3.7.2023. Gleichzeitig beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) die Weiterleitung dieser Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Sie verwies darauf, dass ihrem Antrag vom 30.8.2022 auf Gewährung von Familienbeihilfe für M für "Jänner 2014 bis September 2022" stattgegeben worden sei. Dieser Widerspruch sei nicht nachvollziehbar. Ihr sei keine Möglichkeit eingeräumt worden, zur "fachlichen Meinung" eine Stellungnahme abzugeben. Bei jener Laborübung, die im SS 2019, WS 2019, SS 2020 und WS 2020 nicht habe absolviert werden können, habe es sich sehr wohl um eine aufbauende Lehrveranstaltung gehandelt.
Am 8.8.2023 erfolgte die Vorlage an das Bundesfinanzgericht.
Mit Schriftsatz vom 15.12.2024 richtete die Bf. einen als Säumnisbeschwerde bezeichneten Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser wurde am 9.1.2025 "zuständigkeitshalber" an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet.
Am 9.1.2025 wurde die gem. § 24a VwGG in der damals geltenden Fassung vorgesehene Eingabegebühr von € 240.- entrichtet.
Mit Beschlüssen vom 15.1.2025 wurde zur Beschwerde vom 1. Juli 2023 gegen den Rückforderungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 21. Juni 2023 betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für M für den Zeitraum März bis September 2022 und gegen den Rückforderungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 22. Juni 2023 betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Monat Februar 2023 (RV/***5***) sowie zur Beschwerde vom 1.7.2023 gegen den Abweisungsbescheid des FA Österreich vom 22.6.2023 für den Zeitraum Oktober 2022 bis Februar 2023 (RV/***6***) die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes festgestellt und das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht eingestellt.
Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass gem. § 262 Abs. 2 BAO die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nur dann zu unterbleiben hat, wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
Mit dem Beschwerdewortlaut "Antrag auf Weiterleitung dieser Beschwerde an das Bundesfinanzgericht" bzw. "Es wird der Antrag gestellt, das Bundesfinanzgericht möge den angefochtenen Bescheid beheben" werde nicht zum Ausdruck gebracht, dass gemäß § 262 Abs. 2 lit. a BAO die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu unterbleiben hätte. Die Beschwerde werde daher gem. § 281a BAO an die belangte Behörde zwecks Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung rückgeleitet.
Der Fristsetzungsantrag wurde mit Beschluss vom 5.2.2025 gem. § 33 VwGG mit der Begründung als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt, dass die Bf. einen diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrag vom 14.1.2025 nicht vollständig erfüllt habe und damit die Inhaltserfordernisse eines Fristsetzungsantrages gem. § 38 Abs. 3 VwGG nicht vorlägen. Im Übrigen seien die Beschlüsse RV/***5*** und RV/***6*** am 15.1.2025 ergangen und seien der Antragstellerin am 24.1.2025 zugestellt worden, sodass diese klaglos gestellt worden sei.
Am 6.3.2025 erging die Beschwerdevorentscheidung zu den gegenständlichen GZlen RV/***7***, RV/***8*** und RV/***9***.
Die Beschwerde vom 3.7.2023 wurde als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde verwies darauf, dass aus dem Studienerfolgsnachweis nicht erkennbar sei, dass die Ablegung der Laborübung im Juni 2021 eine Behinderung im Fortkommen des Studiums darstellte, da es keine aufbauende Laborübung sei. Mit Ergänzungsersuchen vom 16.1.2025 sei ein Nachweis darüber angefordert worden, dass die Verhinderung an der Teilnahme an den vier Laborübungen einen Studienabschluss bis Februar 2022 unmöglich gemacht habe. Bis dato liege dieser Nachweis nicht vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich der Vorlageantrag vom 31.3.2025, in dem die Bf. zunächst zu der bereits entrichteten Eingabegebühr von € 240.- folgendes ausführte:
"Aufgrund der Empfehlung des Finanzamtes Österreich (Mail vom 22. Juni 2023, 09.41 Uhr) habe ich meine "Einsprüche" - gemeint wohl Beschwerden - direkt dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Weil bis zum 15.12.2024 keine Entscheidung getroffen wurde, habe ich gemäß § 284 BAO Säumnisbeschwerde erhoben bzw. einen Fristsetzungsantrag eingebracht und die Eingabegebühr von € 240,00.- entrichtet. Diese Kosten sind für mich entstanden, weil ich dem Ratschlag des Finanzamts Österreich vertraut habe und auch davon ausgegangen bin, damit eine Beschleunigung des Verfahrens erreichen zu können. Tatsache ist, dass ich den Beschluss des Bundesfinanzgerichts zur Kenntnis nehmen musste, wonach dieses nicht zuständig (gewesen) ist.
Hinsichtlich der von der belangen Behörde vertretenen Auffassung, wonach die zu absolvierende Laborübung, an der M aus Platzmangel nicht habe teilnehmen können und daran anschließende nicht aufbauend seien, legte sie ein Schreiben der Vorsitzenden der Curricula-Kommission Pharmazie vom 28.3.2025 vor.
Weiteres verwies sie auf die Anmeldevoraussetzungen der betreffenden Lehrveranstaltungen lt. Curriculum.
Diese beiden Unterlagen werden wie folgt in die Darstellung des Verfahrensganges des Erkenntnisses übernommen:
Neben dem Antrag auf Behebung der angefochtenen Bescheide stellte die Bf. auch den Antrag auf Rückerstattung der bereits entrichteten € 240.- Eingabegebühr.
Am 1.4.2025 stellte die Bf. über FinanzOnline den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Im Vorlagebericht vom 13.5.2025 vertrat die belangte Behörde nunmehr die Auffassung, dass der Beschwerde hinsichtlich aller angefochtenen Bescheide stattzugeben sei. Auf Grund des vorliegenden Formulars 14a und der separaten Bestätigung der Universität sei es M nicht möglich gewesen, die voneinander abhängigen Laborübungen zu einem früheren Zeitpunkt zu absolvieren. Im Februar 2023 habe sie das Bachelorstudium beendet und im gleichen Monat unmittelbar anschließend das Masterstudium begonnen.
Unter den von der belangten Behörde elektronisch an das Bundesfinanzgericht übermittelten Aktenteilen befindet sich auch das Formular Beih 14a mit folgenden sachverhaltsrelevanten Angaben:
Im elektronischen Akt zu den GZlen des Bundesfinanzgerichtes RV/***5*** und RV/***6*** befindet sich der von der Bf. übermittelte Studienerfolgsnachweis aus dem sich folgende Prüfungsantritte ergeben:
- Arbeitstechniken in der präparativen organischen Chemie: 29.6.2021
- Arzneistoffsynthese : 4.11.2021
- Arzneistoff-und arzneimittelanalytik inkl. instrumenteller Methoden: 4.4.2022
- Biochemische und bioanlytische Methoden: 29.10.2022
Zunächst ist verfahrensrechtlich folgendes festzuhalten:
Gem. § 274 Abs. 1 Z 1 lit. a und b BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Beschwerde oder im Vorlageantrag (§ 264) beantragt wird.
Es genügt daher nicht, dass ein solcher Antrag in einem (die Beschwerde) ergänzenden Schriftsatz gestellt wird (vgl. VwGH 27.2.2001, Zl. 2000/13/0137; 16.9.2003, Zl. 2000/14/0116; 24.3.2004, Zl. 98/14/179).
Anträge auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die erst in einem die Beschwerde ergänzenden Schriftsatz gestellt werden, begründen keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung (vgl. VwGH 17.5.2006, Zl. 2004/14/0102; 17.10.2007, Zl. 2006/13/0069; 21.12.2011; Zl. 2008/13/0098; 27.6.2012, Zl. 2008/13/0148).
Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder in der Beschwerde vom 3.7.2023 noch im Vorlageantrag vom 31.3.2025 sondern erst am 1.4.2025 über FinanOnline gestellt und begründet somit i.S. der o.a. Judikatur keinen Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Die Tochter der Bf., M, geb. am ***4***, begann im Oktober 2017 das Bachelorstudium der Pharmazeutischen Wissenschaften an der Universität Graz und beendete dieses im Februar 2023. Unmittelbar anschließend begann sie ebendort das Masterstudium Pharmazie.
Lt. Curriculum des Bachelorstudiums der Pharmazeutischen Wissenschaften beträgt die Mindeststudiendauer sechs Semester.
Es sind unter anderem folgende Laborübungen zu besuchen:
{
"type": "ol",
"children": [
{
"type": "li",
"children": [
"Arbeitstechniken in der präparativen organischen Chemie,"
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"Arzneistoffsynthese,"
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"Arzneistoff-und arzneimittelanalytik inkl. instrumenteller Methoden,"
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"Biochemische und bioanlytische Methoden."
]
}
],
"attributes": {
"class": "ListeAufzhlung",
"style": "list-style-type: disc;"
}
}Für diese Übungen sind jeweils 10 Laborplätze vorgesehen.
Das Curriculum regelt weiters folgende Anmeldevoraussetzungen für diese Übungen:
| Voraussetzung | |
| Arzneistoffsynthese | Arbeitstechniken in der präparativen organischen Chemie |
| Arzneistoff-und arzneimittelanalytik | Arzneistoffsynthese |
| Biochemische und bioanlytische Methoden | Arzneistoff-und arzneimittelanalytik |
Daraus folgt, dass zuerst die Übung "Arbeitstechniken in der präparativen organischen Chemie" absolviert werden muss und darauf aufbauend in einer vorgegebenen Reihenfolge die weiteren Laborübungen.
Die Laborübung "Arbeitstechniken in der präparativen organischen Chemie" konnte auf Grund der von der Universität auf 10 Personen beschränkten Teilnehmerzahl vom Sommersemester 2019 bis inkl. dem Wintersemesters 2020/2021 nicht absolviert werden. Dies gelang erstmals im Sommersemester 2021, am 29.6.2021. Die weiteren o.a. Laborübungen wurden in den darauffolgenden Semestern, zuletzt am 28.10.2022, das bereits zum Wintersemester 2022/***5*** zählte, bestanden.
Im Februar 2023 beendete M das Bachelorstudium und begann unmittelbar anschließend das Masterstudium Pharmazie.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den von der belangten Behörde zu den verfahrensgegenständlichen Geschäftszahlen vorgelegten Verwaltungsakt sowie Einsicht in den elektronischen Akt zu den GZlen RV/***5*** und RV/***6***.
Anspruch auf Familienbeihilfe haben nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.
Sinn und Zweck der in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG geregelten Verlängerungstatbestände ist die Erhaltung des Anspruchs auf Familienbeihilfe in Zeiten, in denen die vorgesehene Studienzeit (zuzüglich allfälliger Toleranzsemester) aufgrund einer Studienbehinderung nicht eingehalten werden kann (VwGH 29.6.2022, Ra 2020/16/0054).
Nach dem anzuwendenden Studienplan beträgt die Mindeststudiendauer für das Bachelorstudium "Pharmazeutischen Wissenschaften" sechs Semester.
Da das Studium im Wintersemester 2017/2018 begonnen wurde endete die vorgesehene Studienzeit mit Ende des Sommersemesters 2020 bzw. zuzüglich eines Toleranzsemesters mit Ende des Wintersemesters 2020/2021. Insoweit gibt der Gesetzestext eine klare Vorgabe, von welcher nur bei Vorliegen eines der im Weiteren beschriebenen "besonderen Umstände" abgegangen werden kann. Gegenständlich könnte nur der Verlängerungsgrund des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses eine Weitergewährung der Familienbeihilfe bewirken.
Liegen bei den Universitäten im Studien- und Prüfungsbetrieb besondere Umstände vor, die es dem einzelnen Studierenden ohne sein Verschulden unmöglich machen, den Studienabschnitt in der vorgesehenen Zeit zu absolvieren, stellen diese nach der Verwaltungspraxis (siehe dazu die Durchführungsrichtlinien zum FLAG 1967) für den Studierenden ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 im Ausmaß von drei Monaten dar, das grundsätzlich zur Verlängerung des Familienbeihilfenbezuges um ein Semester führt. Da solche Umstände nach dem Richtlinientext von den Finanzämtern nicht festgestellt werden könnten, wurde vom Bundesministerium für Finanzen ein amtlicher Vordruck (Beih 14) aufgelegt, mit dem die Universität das Vorliegen der angeführten Umstände bestätigen könne. Zusätzlich wurden die Formulare Beih 14a und Beih 14b aufgelegt, mit welchen genauere Informationen zu den Verzögerungsgründen darzulegen sind (siehe UFS vom 15.2.2011, RV/0087-I/10, BFG vom 3.8.2021, RV/5100195/2018 und Lenneis in FLAG, Kommentar, 2. Aufl., Rz 88 Zu § 2).
Die Bf. legte dieses Formular bereits zu den Verfahren RV/***5*** und RV/***6*** vor, mit dem eine Studienbehinderung für die Laborübung "Arbeitstechniken in der präparativen organischen Chemie" im Sommersemester 2019, Wintersemester 2019/2020, Sommersemester 2020 und Wintersemester 2020/2021 bestätigt wurde. Diese Laborübung konnte erst am 29.6.2021 absolviert werden, somit im Sommersemester 2021 und somit außerhalb der vorgesehenen Studienzeit, die bereits im Wintersemester 2020/2021 endete.
Darüber hinaus wurde die Studienbehinderung und deren Auswirkungen auf die nachfolgenden Laborübungen auch nochmals im Zuge des Vorlageantrages vom 31.3.2025 von der Universität bestätigt.
Die Studienbehinderung im Sommersemester 2019, Wintersemester 2019/2020, Sommersemester 2020 und Wintersemester 2020/2021 bewirkt eine Studienverlängerung von insgesamt vier Semestern, folglich ab dem Sommersemester 2021 bis zum Ende des Wintersemesters 2022/2023, sodass auch im Februar 2023 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Darauf hingewiesen wird, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Masterstudium gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein völlig eigenständiges Studium und eine weiterführende Berufsausbildung i.S. des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist (z.B. VwGH vom 1.2.2024, Ro 2023/16/0020) und allenfalls ein darüberhinausgehender Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Hinsichtlich des Antrages auf Rückerstattung der Eingabegebühr von € 240.- für den als Säumnisbeschwerde bezeichneten Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof wird ergänzend folgendes ausgeführt:
Gem. § 24a Verwaltungserichtshofgesetz 1985 in der bis zum 1.7.2025 geltenden Fassung ist u.a. auch für Fristsetzungsanträge eine Eingabegebühr von € 240.- zu entrichten. Gem. Zif. 3 entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe und wird diese auch zu diesem Zeitpunkt fällig. Die Gebühr ist somit im Voraus zu entrichten und somit unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.
Die Bf. hat unzweifelhaft am 15.12.2024 eine Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet, für die gem. § 24a VwGG die Gebührenschuld entstand.
Eine Rückerstattung kommt nur dann in Betracht, wenn eine Gebühr entrichtet wurde, obwohl eine Gebührenbefreiung bestand (vgl. Handbuch VwGH-Verfahren (Twardosz), 3. Auflage, 4.12, S. 100) und wäre an das einhebende Finanzamt zu richten.
Dass für die Bf. eine Gebührenbefreiung bestanden hätte, wird von dieser nicht behauptet.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, da sich der Anzahl der Verlängerungssemester im Fall eines unverschuldet aufgetretenen, unabwendbaren Ereignisses unmittelbar aus § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1067 ergibt.
Wien, am 9. Oktober 2025
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