BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Mag. Niki Zaar, Babenbergerstraße 9/1/8, 1010 Wien, betreffend die Vorlage der Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 9. Oktober 2023 über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2018 und 2019 im Wege des Vorlageberichtes vom 21. November 2024 zur Steuernummer ***Bf-StNr*** den Beschluss:
Das Verfahren wird eingestellt.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
I. Gang des Verfahrens
Mit Vorlagebericht vom 21.11.2024 wurden dem Bundesfinanzgericht durch das belangte Finanzamt - neben dem übrigen Akteninhalt - sowohl die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2018 und 2019 als auch die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2018 und 2019 (sämtlich vom 09.10.2023) als "angefochtene Bescheide" vorgelegt.
Mit Schreiben vom 20.03.2025 wurde - aufgrund einer entsprechenden Rückfrage des Bundesfinanzgerichtes - vom belangten Finanzamt bekanntgegeben, dass die Wiederaufnahmebescheide für die Jahre 2018 und 2019 nicht als "vorgelegte Aktenteile", sondern fälschlicherweise als "angefochtene Bescheide" vorgelegt worden seien. Zusätzlich wurde ausgeführt, dass hinsichtlich dieser Wiederaufnahmebescheide keine Beschwerdevorentscheidung ergangen sei, da diese Bescheide nach Ansicht des belangten Finanzamtes nicht mit Beschwerde angefochten worden seien.
Seitens des Beschwerdeführers wurde in weiterer Folge (ohne nähere Begründung) vorgebracht, dass sich die Beschwerden vom 16.11.2023 auch gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2018 und 2019 richten würden. Die diesbezüglich vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.07.2025 eingebrachten Säumnisbeschwerden wurden durch das Bundesfinanzgericht als nicht zulässig zurückgewiesen (BFG 12.08.2025, RS/5100012/2025). Begründend wurde seitens des Bundesfinanzgerichtes ausgeführt, dass sich die Beschwerden vom 16.11.2023 ausschließlich gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2018 und 2019 (jeweils vom 09.10.2023) und nicht auch gegen die Wiederaufnahmebescheide richten würden. Eine Säumnisbeschwerde betreffend die Wiederaufnahmebescheide sei somit - mangels diesbezüglichen Anbringens - nicht zulässig.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit Vorlagebericht vom 21.11.2024 wurden dem Bundesfinanzgericht durch das belangte Finanzamt - neben dem übrigen Akteninhalt - sowohl die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2018 und 2019 als auch die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2018 und 2019 (sämtlich vom 09.10.2023) als "angefochtene Bescheide" vorgelegt.
Da im Zusammenhang mit den Bescheiden über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2018 und 2019 keine Beschwerdevorentscheidungen ergangen sind, wurde das belangte Finanzamt durch das Bundesfinanzgericht zur diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert. Mit Schreiben vom 20.03.2025 wurde durch das belangte Finanzamt mitgeteilt, dass die Vorlage der Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für 2018 und 2019 als "angefochtene Bescheide" irrtümlich erfolgt ist. Beschwerdevorentscheidungen im Zusammenhang mit diesen Bescheiden sind durch das belangte Finanzamt nicht ergangen.
Die diesbezüglich erhobenen Säumnisbeschwerden des Beschwerdeführers wurden durch das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 12.08.2025 als nicht zulässig zurückgewiesen, da nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes keine Beschwerden gegen die Wiederaufnahmebescheide erhoben wurden, sodass auch keine diesbezügliche Säumnis bestehen kann (siehe die diesbezügliche Entscheidung - BFG 12.08.2025, RS/5100012/2025 - für die nähere Begründung).
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum Vorlagebericht ergeben sich aus diesem. Die Feststellung, wonach die Vorlage der genannten Wiederaufnahmebescheide als "angefochtene Bescheide" durch das belangte Finanzamt irrtümlich erfolgt ist, ergibt sich aus dem entsprechenden Schreiben des belangten Finanzamtes vom 20.03.2025. Die Feststellung, wonach im Zusammenhang mit diesen Schreiben keine Beschwerdevorentscheidung durch das belangte Finanzamt ergangen sind, ergibt sich aus dem Akteninhalt bzw. erneut aus dem Schreiben vom 20.03.2025.
Die Feststellung, wonach die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Wiederaufnahmebescheiden eingebrachten Säumnisbeschwerden vom Bundesfinanzgericht als nicht zulässig zurückgewiesen wurden, ergibt sich aus der angeführten Entscheidung.
3. Rechtliche Beurteilung
A. Rechtliche Grundlagen
§ 278 Abs. 1 BAO lautet:
Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 281a BAO lautet:
Wenn das Verwaltungsgericht nach einer Vorlage (§ 265) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, hat es die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen.
B. Erwägungen
Wenn der Vorlagebericht andere (oder zusätzliche oder auch weniger) anzufechtende Bescheide bzw. erhobene Rechtsmittel nennt als jene, die auch vorgelegt werden, so wird das Bundesfinanzgericht diesen Widerspruch aufzuklären haben (VwGH 15.04.2025, Fr 2025/15/0007).
Dieser Aufgabe ist das Bundesfinanzgericht - wie im Sachverhalt dargestellt - nachgekommen. Auf diesbezügliche Rückfrage wurde durch das belangte Finanzamt mit Schreiben vom 20.03.2025 mitgeteilt, dass die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für 2018 und 2019 lediglich irrtümlich als "angefochtene Bescheide" vorgelegt wurden.
Der Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes unterliegt nach diesen Bestimmungen die von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Bescheidbeschwerde. Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) ist das Bundesfinanzgericht freilich im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde. Der Vorlagebericht dient hingegen - wie aus den Gesetzesmaterialien hervorgeht - bloß dazu, um den Verwaltungsgerichten den Überblick zu erleichtern. Der Vorlagebericht (für sich) ist nicht als Antrag der Abgabenbehörde als Partei im Beschwerdeverfahren ( § 265 Abs. 5 BAO) zu beurteilen, der gemäß § 291 Abs. 1 BAO der Entscheidungspflicht unterliegen würde (erneut VwGH 15.04.2025, Fr 2025/15/0007).
Die Verständigungspflicht des § 281a umfasst nicht alle Fälle rechtswidriger Vorlagen an ein Verwaltungsgericht. Sie besteht nicht, wenn eine Vorlage erfolgte, obwohl keine Bescheidbeschwerde eingebracht ist (Ritz/Koran, BAO8, § 281a, Rz 4).
Erfolgt eine Vorlage, obwohl keine Bescheidbeschwerde erlassen wurde und wurde auch keine Beschwerdevorentscheidung erlassen bzw. kein Vorlageantrag gestellt, so ist § 281a nicht anwendbar. § 281a steht daher einem Beschluss über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens nicht entgegen (Ritz/Koran, BAO8, § 281a, Rz 5, unter Verweis auf BFG 16.03.2015, RV/7100219/2015 und BFG 19.04.2023, RV/7103836/2017).
Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, wurden vom belangten Finanzamt im Zusammenhang mit den Bescheiden über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2018 und 2019 keine Beschwerdevorentscheidungen erlassen. Wie sich ebenfalls aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, wurden die diesbezüglich vom Beschwerdeführer eingebrachten Säumnisbeschwerden vom Bundesfinanzgericht als nicht zulässig zurückgewiesen, da nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes keine Beschwerden gegen die Wiederaufnahmebescheide eingebracht wurden und somit keine diesbezügliche Säumigkeit bestehen kann.
Somit ergibt sich auf Basis der obig zitierten Judikatur und Literatur das Folgende:
Eine Verständigungspflicht gemäß § 281a BAO bestand - trotz des Nichtergehens einer Beschwerdevorentscheidung - im vorliegenden Fall nicht, da die Vorlage der Bescheide erfolgte, obwohl gerade keine Bescheidbeschwerde eingebracht wurde (siehe diesbezüglich erneut die Entscheidung über die Zurückweisung der Säumnisbeschwerden durch das Bundesfinanzgericht). Da somit das Bundesfinanzgericht nicht zur Führung eines Beschwerdeverfahrens zuständig ist (mangels Beschwerde bzw. weitergehend mangels Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag), bleibt nur die Einstellung des Verfahrens mittels Beschluss (vgl. BFG 16.03.2015, RV/7100219/2015, mwN zur Rechtsprechung des VwGH; BFG 19.04.2023, RV/7103836/2017, mwN).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision nicht zulässig, da den sich stellenden Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Tatfragen, ob eine Beschwerde erhoben und ob eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde, der Revision nicht zugänglich ist.
Linz, am 12. August 2025