Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** Steuernummer ***BF1StNr1***, vertreten durch ***2***, über die Beschwerde vom 30. September 2024 gegen folgende Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 29. November 2023
- Berichtigungsbescheid gem. § 293b BAO zu Körperschaftsteuerbescheid 2016 vom 03.07.2018, - Berichtigungsbescheid gem. § 293b BAO zu Körperschaftsteuerbescheid 2017 vom 29.03.2019.- Berichtigungsbescheid gem. § 293b BAO zu Körperschaftsteuerbescheid 2018 vom 27.05.2020,- Berichtigungsbescheid gem. § 293b BAO zu Körperschaftsteuerbescheid 2019 vom 09.09.2021
sowie gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2020 vom 01.02.2024
zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerdevorentscheidungen des Finanzamtes für Großbetriebe vom 03.07.2025 und vom 04.07.2025, mit welchen über die Beschwerde vom 30.09.2024 gegen die zuvor aufgezählten Bescheide des Finanzamtes Österreich abgesprochen wurde, werden wegen Unzuständigkeit der beschwerdevorentscheidungserlassenden Behörde aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Das Finanzamt Österreich führte für den Zeitraum 2016 bis 2019 unter anderem betreffend Körperschaftsteuer eine Außenprüfung gem. § 147 BAO bei der Beschwerdeführerin, im folgenden abgekürzt mit "der Bf.", durch. Wie aus dem Bericht des Finanzamtes Österreich vom 30.11.2023 hervorgeht, gab es lediglich eine Feststellung, die die steuerliche Berechnung der Jubiläumsgeld-Rückstellung in den Jahren 2016 bis 2019 betraf. Inhaltlich vertritt dabei das Finanzamt Österreich im Gegensatz zum Unternehmen die Meinung, dass der unternehmensrechtlich bei der Berechnung der Jubiläumsgeldrückstellung angewandte Gehaltstrend zur Berücksichtigung möglicher zukünftiger Gehaltsentwicklungen im Widerspruch zum steuerlich anzuwendenden Gegenwartsverfahren stehe. Zu dieser Rechtsfrage wurde eine ordentliche Revision gegen das die gleiche Rechtsfrage behandelnde Erkenntnis des BFG vom 29.09.2025, RV/5101398/2019, eingebracht (beim VwGH zu den Zahlen Ro 2026/15/0009 und Ro 2026/15/0010 protokolliert).
Unter Zugrundelegung dieser Feststellung hat das Finanzamt Österreich mit Datum 29.11.2023 Bescheide erlassen, die folgende Bescheide gem. § 293b BAO berichtigen:
- Körperschaftsteuerbescheid 2016 vom 03.07.2018, - Körperschaftsteuerbescheid 2017 vom 29.03.2019,- Körperschaftsteuerbescheid 2018 vom 27.05.2020,- Körperschaftsteuerbescheid 2019 vo m 09.09.2021.
Am 01.02.2024 erließ das Finanzamt Österreich überdies den Körperschaftsteuerbescheid 2020.
Während der zweimalig verlängerten Rechtsmittelfrist wurde die Bf. eine Geschäftseinheit einer berichtspflichtigen multinationalen Unternehmensgruppe gemäß § 3 Abs. 1 des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes - VBDG, BGBl. Nr. 77/2016. Dies hatte die Zuständigkeitsbegründung des Finanzamtes für Großbetriebe gem. § 61 Abs. 1 Z 3 BAO zur Folge.
Die Beschwerde der Bf. vom 30.09.2024 gegen die gem. § 293b BAO berichtigten Körperschaftsteuerbescheide 2016 bis 2019 vom 29.11.2023 und den Körperschaftsteuerbescheid 2020 vom 01.02.2024 wurde bereits an das Finanzamt für Großbetriebe gerichtet.
Das Finanzamt für Großbetriebe hat am 03.07.2025 je eine abweisende Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich der Beschwerde vom 30.09.2024 gegen die gem. § 293b BAO berichtigten Körperschaftsteuerbescheide 2016 und 2017, jeweils vom 29.11.2023, sowie am 04.07.2025 je eine abweisende Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich der Beschwerde vom 30.09.2024 gegen die gem. § 293b BAO berichtigten Körperschaftsteuerbescheide 2018 und 2019, jeweils vom 29.11.2023, sowie gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2020 vom 01.02.2024 erlassen.
Mit Anbringen vom 31.07.2025 richtete die Bf. an das Finanzamt für Großbetriebe einen Antrag auf Entscheidung der Beschwerde vom 30.09.2025 durch das Bundesfinanzgericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung und mittels Entscheidung durch den gesamten Senat. Nach Einlangen des Vorlageantrages vom 31.07.2025 hat das Finanzamt für Großbetriebe mit Vorlagebericht vom 27.11.2025 den Beschwerdefall dem BFG zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Vorhalt vom 22.01.2026 wurde der Bf. die Rechtsansicht des BFG mitgeteilt. Die Bf. hat mit Schreiben vom 10.02.2026 die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Entscheidung durch den gesamten Senat zurückgezogen. Mit Beschluss vom 12.02.2026 wurde die Zurückziehung dieser Anträge der Amtspartei mitgeteilt und sie auf ihr Recht hingewiesen, binnen zwei Wochen ab Kenntnis der Zurücknahme ihrerseits einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen. Die Amtspartei hat mit Schreiben vom 24.02.2026 bekannt gegeben, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.
Als Sachverhalt wird der eingangs geschilderte Verfahrensgang zugrunde gelegt.
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage sowie der Einsicht in die Grunddatenverwaltung hinsichtlich des Grundes für die Zuständigkeitsänderung vom Finanzamt Österreich auf das Finanzamt für Großbetriebe und ist unstrittig.
Nach § 262 Abs 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, - abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen - mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
§ 59 BAO sieht vor, dass bei Übergang der Zuständigkeit von einem Finanzamt auf ein anderes die Zuständigkeit des bisher zuständigen gewesenen Finanzamtes im Beschwerdeverfahren betreffend der von diesem erlassenen Bescheiden nicht berührt wird.
Im Beschwerdefall hat ein Zuständigkeitswechsel während der offenen Beschwerdefrist stattgefunden. Nach § 59 BAO iVm § 262 Abs. 1 BAO bleibt aber weiterhin das erstbescheiderlassende Finanzamt Österreich auch für das Beschwerdeverfahren sachlich zuständig. Daher hätten die Beschwerdevorentscheidungen vom Finanzamt Österreich erlassen werden müssen. Tatsächlich wurden sie aber vom Finanzamt für Großbetriebe erlassen. Die Beschwerdevorentscheidungen stammen daher von einer sachlich unzuständigen Behörde.
Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass eine allfällige Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen ist, somit auch von der Rechtsmittelbehörde die Unzuständigkeit der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (Ritz/Koran, BAO, 8. Auflage, § 53 BAO Rz 4 unter Zitierung von VwGH 27.6.1994, 93/16/0001; VwGH 26.1.1995, 92/16/0145; VwGH 21.5.2001, 2001/17/0043). Der VwGH hebt Bescheide wegen Unzuständigkeit auf, und zwar auch dann, wenn sie von der Beschwerdeführerin, wie im Beschwerdefall, nicht geltend gemacht wurde. Damit sind Bescheide, die von einer unzuständigen Behörde erlassen wurden, rechtswidrig, aber nicht nichtig.
Das BFG hat daher in gleichgelagerten Fällen wie im Beschwerdefall - Unzuständigkeit der Behörde für die Beschwerdevorentscheidung - die Beschwerdevorentscheidung wegen Unzuständigkeit aufgehoben (BFG vom 30.12.2020, RV/3100363/2015; BFG vom 18.06.2021, RV/3100097/2021; BFG vom 08.08.2025, RV/3100095/2019; BFG vom 03.11.2025, RV/4100267/2025).
Die zuständige Richterin dieses Beschwerdefalles schließt sich auch im vorliegenden Fall dieser Vorgangsweise an.
Allerdings liegt zur Frage, welche Rechtsfolgen die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die unzuständige Behörde nach sich zieht, noch keine Rechtsprechung des VwGH vor. Die in Ritz/Koran, aaO, zitierte VwGH-Judikatur bezieht sich nur auf Fälle, in denen die erstbescheiderlassende Behörde unzuständig war und nicht auch auf solche, in denen die Behörde bei der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung unzuständig war. Das BFG entscheidet bei vorgelegten Bescheidbeschwerden immer über die angefochtenen Erstbescheide und nicht die Beschwerdevorentscheidungen. Im Beschwerdefall sind die angefochtenen Bescheide jedoch durch die zuständige Behörde erlassen worden. Es wird daher eine ordentliche Revision zugelassen.
Die Aufhebung bewirkt, dass die Beschwerde wieder unerledigt ist. Das unzuständige Finanzamt für Großbetriebe hat die Bescheidbeschwerde an das zuständige Finanzamt Österreich weiterzuleiten. Die Aufhebung der von einer unzuständigen Behörde erlassenen Beschwerdevorentscheidung steht somit einer Fortsetzung des Verfahrens durch die erstmalige Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung oder durch Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur Erledigung der zugelassenen ordentlichen Revision durch die zuständige Behörde nicht entgegen. Nach § 264 Abs 7 BAO scheidet der Vorlageantrag durch die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung aus dem Rechtsbestand aus.
Die Beschwerdeführerin erleidet keine Nachteile durch Fristversäumnis. Nach § 249 Abs. 1 BAO war die Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, im Fall einer Änderung der Zuständigkeit konnte sie auch bei der neu zuständigen Abgabenbehörde eingebracht werden.
Abschließend ist noch anzumerken, dass gegenständlich ein Anwendungsfall des § 281a BAO nicht vorliegt, da sich diese Bestimmung auf Fälle bezieht, in welchen eine Beschwerdevorentscheidung zu Unrecht nicht oder nicht wirksam erlassen wurde oder ein Vorlageantrag nicht oder nicht wirksam eingebracht wurde. Nicht anwendbar ist diese Bestimmung daher auf Fälle, in welchen eine Beschwerdevorentscheidung von einer unzuständigen Behörde rechtswirksam erlassen wurde, weshalb wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden war (vgl idS BFG 6.8.2020, RV/7105494/2019; BFG 3.3.2021, RV/3100054/2021, oder BFG 18.6.2021, RV/3100097/2021).
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zur Frage, welche Rechtsfolgen die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die unzuständige Behörde nach sich zieht, liegt noch keine Rechtsprechung des VwGH vor, weshalb eine ordentliche Revision zugelassen wird.
Linz, am 9. März 2026
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