BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht beschließt durch den Richter Mag. David Hell LL.B. LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, zu den Beschwerden vom 4. Dezember 2023 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 6. November 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 und 2021, Steuernummer ***BF1StNr1***:
Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes wurden in Bezug auf die Beschwerde-vorentscheidungen vom 12. Dezember 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmer-veranlagung) für die Jahre 2020 und 2021 keine Vorlageanträge eingebracht.
Die Parteien werden hierüber gemäß § 281a BAO formlos in Kenntnis gesetzt.
Begründung
Am 6.11.2023 hat die belangte Behörde die angefochtenen Bescheide erlassen. Gegen diese erhob der Beschwerdeführer (Bf.) am 4.12.2023 rechtzeitig Beschwerden. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 12.12.2023 hat die belangte Behörde die bekämpften Bescheide zu Gunsten des Bf. abgeändert. Diese Beschwerdevorentscheidungen wurden rechtskräftig, da gegen diese keine Vorlageanträge eingebracht wurden.
Mit Bescheiden gemäß § 299 BAO vom 22.2.2024 hat die belangte Behörde diese Beschwerdevorentscheidungen aufgehoben und durch - für den Bf. nachteiligere - neue Beschwerdevorentscheidungen vom 22.2.2024 ersetzt. Das Bundesfinanzgericht hob wiederum mit Erkenntnis vom 2.7.2025, RV/3100329/2025, diese Aufhebungsbescheide auf, wodurch die Beschwerdevorentscheidungen vom 22.2.2024 gemäß § 299 Abs. 3 BAO aus dem Rechtsbestand ausschieden und jene vom 12.12.2023 wiederhergestellt wurden.
Die Vorlageanträge des Bf. vom 13.3.2024 gegen die Beschwerdevorentscheidungen vom 22.2.2024 schieden folglich gemäß § 264 Abs. 7 BAO aus dem Rechtsbestand aus, als auch diese Beschwerdevorentscheidungen aus dem Rechtsbestand ausschieden. Für das Gericht ist nämlich kein Grund ersichtlich, das Ausscheiden einer Beschwerdevorentscheidung aus dem Rechtsbestand infolge der Stattgabe einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 299 BAO, der mit dieser Beschwerdevorentscheidung verbunden war, anders zu behandeln als die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung durch einen Bescheid gemäß § 299 BAO.
Beim Bundesfinanzgericht ist durch die Vorlage der Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2020 und 2021 infolge der nunmehr aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen Vorlageanträge ein Verfahren anhängig geworden. In Bezug auf die nunmehr wiederhergestellten Beschwerdevorentscheidungen vom 12.12.2023 hat der Bf. keine Vorlageanträge eingebracht. Um das noch anhängige Verfahren für das Gericht zu beenden, waren somit die Parteien gemäß § 281a BAO darüber zu verständigen, dass nach Auffassung des Gerichtes im gegenständlichen Verfahren kein Vorlageantrag eingebracht wurde.
Gegen diese Verständigung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof unzulässig. Den Parteien steht allerdings der Rechtsbehelf des Fristsetzungsantrages ( § 38 VwGG) offen, falls die vorliegende Verständigung für unrechtmäßig erachtet wird (vgl. VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0015).
Innsbruck, am 2. Juli 2025