G176/2020, E1077/2020 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der Antrag auf Aufhebung des §281a BAO ist schon deshalb unzulässig, weil es sich dabei nicht um einen - an sich zulässigen - Eventualantrag handelt, der an ein Hauptbegehren im Rahmen desselben Verfahrens anknüpft, sondern um ein Begehren, das nur dann als erhoben gelten soll, wenn der VfGH in einem anderen Verfahren, nämlich in der Beschwerdesache, eine der Bedingung entsprechende Rechtsmeinung teilt. In sinngemäßer Anwendung des §15 Abs2 VfGG, nach dem ein bestimmtes Begehren erforderlich ist, ist ein bedingter Antrag dieser Art jedoch unzulässig.