Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***1***, ***2*** (vertreten durch seine Mutter Frau ***1***) und ***3*** als Erben nach ***4*** über die Beschwerden vom 19. Juli 2019 gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend die Einkommensteuerverfahren 2010 bis 2013 und gegen die Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2013, alle vom 2. Juli 2019 sowie die Wiederaufnahmebescheide betreffend die Einkommensteuerverfahren 2014 und 2015, beide vom 4. Juli 2019, Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
I. Die Beschwerden werden an das vorlegende Finanzamt Österreich weiter- bzw. rückgeleitet.
II. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.
Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist - im Allgemeinen - nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid über Bescheidbeschwerden abzusprechen.
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann nach § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden.
Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) ist das Bundesfinanzgericht daher im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde (vgl VwGH 29.01.2015, Ro 2015/15/0001; VwGH 07.04.2022, Ro 2021/13/0009).
Der Beschwerdeführer ist am 3. Februar 2020 verstorben. Nach dem Einantwortungsbeschluss vom 18. Mai 2020 des Bezirksgerichtes Urfahr wurde der Nachlass zu je 1/3 der erblichen Witwe, Frau ***1*** und den beiden erblichen Söhnen des Erblassers, Herrn ***2*** als auch Herrn ***3***, eingeantwortet.
Betreffend die Beschwerden gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend die Einkommensteuerverfahren 2010 bis 2015 und gegen die Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2013 erließ das Finanzamt Österreich am 24. bzw. 26. Februar 2021 jeweils als "Beschwerdevorentscheidung" bezeichnete Schreiben, durch die die jeweilige Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. All diese Schriftstücke waren an die "Erben n. ***4***, ***5***, ***6*** vertreten durch Frau ***1***, ***7***, ***6***" gerichtet. Auch im jeweiligen Adressfeld der "Beschwerdevorentscheidung" werden die drei mittels Einantwortungsbeschluss eingeantworteten Erben nicht konkret genannt.
Bescheide haben einen Spruch zu enthalten und in diesem ist die Person zu nennen, an die er ergeht. Die mit der Personenumschreibung getroffene Wahl des Normadressaten ist wesentlicher Bestandteil jedes Bescheides. Die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will, ist notwendiges Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal (vgl. VwGH 06.04.1994, 91/13/0234; VwGH 28.02.2007, 2004/13/0151; VwGH 01.10.2008, 2006/13/0123).
Nach dem Tod des Erblassers ist ein Bescheid über eine in dessen Person entstandene Abgabenschuld bis zur Einantwortung an die Verlassenschaft zu richten und nach Einantwortung an die Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Abgabenpflichtigen (VwGH 13.03.1997, 96/15/0102; BFG 06.08.2019, RV/7103801/2019). Ab diesem Zeitpunkt verliert die "Verlassenschaft nach…" ihre Parteifähigkeit und reicht auch eine Adressierung "An die Erben (oder Erbengemeinschaft) nach…", somit ohne Angaben der Namen der Erben, nicht aus (VwGH 24.02.2005, 2001/15/0160; UFS 17.10.2007, RV/1524-W/07). Abgabenbescheide können somit nur mehr an den oder die namentlich anzuführenden Erben gerichtet werden. Die einheitliche gesamtschuldnerische Abgabenvorschreibung gemäß § 199 BAO an mehrere durch Gerichtsbeschluss eingeantwortete Erben setzt die namentliche Anführung dieser Personen im Abgabenbescheid voraus (VwGH 01.10.2008, 2006/13/0123, betreffend noch offene Einkommensteuerveranlagungen des Erblassers).
Eine einkommensteuerliche Entscheidung, die als Bescheidadressaten eine Erbengemeinschaft ohne Nennung der konkreten Erben aufweist, kann deshalb keine Rechtswirkungen entfalten, weil die Gemeinschaft als solche nicht Bescheidadressat sein kann (vgl. VwGH 01.10.2008, 2006/13/0123 mit weiteren Nachweisen; BFG 06.08.2019, RV/7103801/2019).
Aufgrund der durch die Abgabenbehörde nicht ordnungsgemäß erfolgten Adressierung der Beschwerdevorentscheidungen über die Beschwerden über die Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2013 bzw. über die Wiederaufnahmebescheide der Einkommensteuerverfahren 2010 bis 2015 wurden somit bis dato keine rechtswirksamen Beschwerdevorentscheidungen erlassen.
Gemäß § 281a BAO hat das Verwaltungsgericht, wenn es nach einer Vorlage (§ 265 BAO) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (190 BlgNR 26. GP 56) wurde zu dieser Bestimmung auszugsweise wie folgt ausgeführt: "Wenn wegen einer fehlenden Beschwerdevorentscheidung oder wegen eines fehlenden Vorlageantrages eine Zuständigkeit zur Erledigung der Bescheidbeschwerde oder des Vorlageantrages trotz erfolgter Vorlage (§ 265) nicht auf das Verwaltungsgericht übergehen konnte, besteht kein Erfordernis, dass das Verwaltungsgericht darüber einen Unzuständigkeitsbeschluss fasst (vgl. VwGH 29.1.2015, Ro 2015/15/0001). Auch aus Gründen des Rechtsschutzes ist es nicht erforderlich, über eine Unzuständigkeit durch das Verwaltungsgericht mittels eines Feststellungsbeschlusses abzusprechen. Im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens soll das Verwaltungsgericht eine ihm von der Abgabenbehörde (zumeist nur irrtümlich) vorgelegte Beschwerde, über die es seiner Ansicht nach in Ermangelung einer Beschwerdevorentscheidung oder eines Vorlageantrages nicht zu entscheiden hat, der Abgabenbehörde ohne unnötigen Aufschub zurückschicken und den Beschwerdeführer davon verständigen. Die neue Verständigungspflicht gemäß § 281a BAO soll, insbesondere im Hinblick auf die Verständigung des Beschwerdeführers vom Zeitpunkt und Inhalt der zunächst erfolgten Vorlage, gewährleisten, dass beide Parteien rasch und einfach mittels formloser Mitteilung des Verwaltungsgerichtes davon Kenntnis erlangen, dass sich das Verwaltungsgericht für unzuständig hält."
Der Gesetzgeber geht somit davon aus, dass in den genannten Fällen das Verwaltungsgericht die vorgelegte Beschwerde an die Abgabenbehörde ohne unnötigen Aufschub zurückschicken soll, was der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge bereits kraft eines Größenschlusses aus § 53 iVm § 2a BAO folgt. § 281a BAO sieht in diesem Zusammenhang (lediglich) die ausdrückliche Verpflichtung des Verwaltungsgerichts vor, die Parteien über diese Weiterleitung zu verständigen (vgl VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0015, mwN).
Die Weiterleitung (Rückleitung) der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht ist als verfahrensleitender Beschluss anzusehen. Wenn § 281a BAO vorsieht, dass die Verständigung "formlos" erfolgen soll, so ist dies dahin zu verstehen, dass eine bestimmte Form hiefür nicht vorgesehen ist. Zweckmäßig erfolgt diese Verständigung dadurch, dass eine Ausfertigung des verfahrensleitenden Beschlusses (samt Begründung, in der die Ansicht des Bundesfinanzgerichts dargelegt wird) den Parteien zugestellt wird (vgl VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0015, mwN).
Hingewiesen wird darauf, dass dieser Beschluss nicht die Beschwerden betreffend die Einkommensteuer 2014 und 2015 umfasst. In den dazu ergangenen Beschwerdevorentscheidungen wurden alle Erben des Beschwerdeführers namentlich genannt und sind diese Beschwerdevorentscheidungen somit ordnungsgemäß adressiert und zugestellt.
Die Weiterleitung (Rückleitung) der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht ist als verfahrensleitender Beschluss anzusehen (vgl VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0015, mwN). Gegen verfahrensleitende Beschlüsse des Verwaltungsgerichts (vgl auch - zur Abgrenzung von sofort anfechtbaren Beschlüssen - VwGH 15.12.2022, Ro 2022/13/0031, mwN) ist nach § 25a Abs. 3 VwGG eine abgesonderte Revision nicht zulässig; sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
Gegen einen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht die Beschwerde an eine andere Stelle weiterleitet, ist demnach eine abgesonderte Revision nicht zulässig (vgl zB VwGH 19.06.2018, Ko 2018/03/0002; VwGH 02.08.2018, Ra 2018/03/0072, mwN). Gleiches gilt auch für die "formlose" Verständigung über die Weiterleitung (Rückleitung) samt Mitteilung der Ansicht des Bundesfinanzgerichts, die der Bekanntgabe des Inhalts des verfahrensleitenden Beschlusses entspricht (VwGH 20.09.2023, Ro 2023/13/0015).
Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Sie können erst in der Revision oder Beschwerde gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden (§ 25a Abs 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, § 88a Abs 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953).
Verneint das Bundesfinanzgericht nach der Vorlage der Beschwerde zu Unrecht seine Zuständigkeit, weil es fälschlich annimmt, es fehle (ohne Rechtfertigung durch eine der Ausnahmen des § 262 Abs. 2 bis 4 BAO) an einer (wirksam zugestellten) Beschwerdevorentscheidung oder es sei kein Vorlageantrag (wirksam) eingebracht worden, und unterlässt es daher die Erledigung der Beschwerde, so steht beiden Parteien (vgl zur Amtspartei VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011) des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht der Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof offen (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/13/0010).
Linz, am 2. März 2026
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