RS0124829 – OGH Rechtssatz
Die hier interessierende Bestimmung des § 5a Abs 2 Z 3 RAO ist dahin auszulegen, dass die Bestimmungen des Außerstreitverfahrens nur sinngemäß und soweit sie mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Eintragungsverfahrens in Einklang stehen, anzuwenden sind. Die Zuständigkeit für die Wiederaufnahme des Verfahrens über die hier begehrte (Wieder )Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte wird daher weiterhin ausschließlich durch § 69 Abs 4 AVG bestimmt, wobei jedoch für das Verfahren vor der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission die Bestimmungen der §§ 72 ff AußStrG sinngemäß heranzuziehen sind.