B766/88 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Daß die belangte Behörde zur Erlassung des hier angefochtenen Bescheides vom 28.12.1987 zuständig war, ergibt sich aus §69 Abs4 AVG 1950, wonach die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zusteht, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
Keine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §69 Abs1 litb AVG.
Durch einen Bescheid über die Verweigerung der Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in ein anderes verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht als in das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und in das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht eingegriffen werden (vgl. VfSlg. 3779/1960, 7555/1975). Die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums liegt daher schon aus diesem Grunde nicht vor.
Keine willkürliche Verweigerung der Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich der Versagung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung infolge gehäufter Verkennung der Rechtslage oder Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt.