B34/04 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Es liegt weder ein Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens (§69 AVG) oder der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§71 AVG) vor noch besteht zu einer Verfügung gemäß §68 Abs2, Abs3 oder Abs4 AVG Anlass, zumal die entsprechenden Voraussetzungen (worauf die belangte Behörde zu Recht verweist) nicht gegeben sind.
Daran ändert auch die Entscheidung des EuGH 23.09.03, Rs C-452/01, Ospelt, nichts. Ob diese allenfalls eine Wiederaufnahme rechtfertigen würde, kann schon in Hinblick darauf, dass die Dreijahresfrist des §69 Abs2 AVG verstrichen ist, unerörtert bleiben.