B1785/00 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
§145b BDG betrifft gar nicht die Zulässigkeit einer Verwendungsänderung oder Versetzung als solche, sondern bloß die Zulässigkeit der allenfalls damit verbundenen Unterschreitung einer bestimmten Einstufung. Es kann insbesondere nicht als denkunmöglich qualifiziert werden, wenn die Berufungskommission der Auffassung anhängt, dass mit dem Einstellungsbeschluss des Bezirksgerichtes Linz (betreffend den Vorwurf des Ladendiebstahls) nicht über eine das Verwendungsänderungsverfahren betreffende Vorfrage entschieden worden sei und daher der Wiederaufnahmegrund des §69 Abs1 Z3 AVG ausscheide.
Zu den Art6 EMRK betreffenden Ausführungen in der Beschwerde bleibt - unabhängig von der Frage, ob ein Verwendungsänderungsverfahren nach dem BDG überhaupt vom Schutzbereich dieses Verfassungsartikels erfasst ist - zu bemerken, dass Art6 Abs1 EMRK mehrere Gerichtsinstanzen gar nicht erfordert.