B363/66 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem der Antrag auf Wiederaufnahme des durch einen früheren Bescheid der Behörde abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 abgewiesen wurde und wird dieser frühere Bescheid durch den VwGH aufgehoben, so ist der Wiederaufnahmeantrag des Bf. und seine Abweisung durch den bekämpften Bescheid gegenstandslos geworden.
Dieser Umstand steht der Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens entgegen.