JudikaturVfGH

B89/92 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
14. Juni 1993

Durch einen Bescheid, mit dem ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen wird, wird in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nicht eingegriffen, weil ein solcher Bescheid rein verfahrensrechtlicher Natur ist.

Durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid kann in ein anderes verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht als in das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und in das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht eingegriffen werden.

Auf das Gleichheitsrecht vermag sich der Beschwerdeführer nicht zu berufen, weil dieses nur österreichischen Staatsbürgern gewährleistet ist.

Im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wurde der Beschwerdeführer durch die Abweisung seines Antrags auf Wiederaufnahme des (grundverkehrsbehördlichen) Verfahrens gemäß dem - aus der Sicht des Beschwerdefalles verfassungsrechtlich unbedenklichen - §69 Abs1 Z2 AVG offenkundig nicht verletzt.

Rückverweise