JudikaturVfGH

B435/97 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. September 1997

Da der angefochtene Bescheid infolge der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §69 Abs4 AVG und der neuerlichen Entscheidung über die Berufung nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, ist das Beschwerdeverfahren gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG einzustellen.

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