JudikaturVfGH

B1114/89 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 1990

beabsichtigte Beschwerdeerhebung gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen wurde, als aussichtslos;

Schon nach dem Inhalt des Antrags hat der Antragsteller keine Wiederaufnahmegründe iSd §69 AVG behauptet.

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