JudikaturOGH

RS0125700 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. März 2010

Dass im Verwaltungsverfahren in bestimmten Konstellationen der Partei die Wiederaufnahme unter erleichterten Bedingungen, wie etwa bei einem Antrag nach § 69 Abs 1 Z 3 AVG, gewährt wird, ist kein ausreichendes Argument für eine entsprechende Ausdehnung der Wiederaufnahmsgründe des § 530 ZPO, würde damit doch zugleich die Rechtsposition des Prozessgegners, dessen Interessen ebenfalls zu beachten sind, nicht unerheblich beeinträchtigt.

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