IM NAMEN DER REPBULIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwese und Asyl vom 11.04.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Vorangehendes Verfahren:
Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 26.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 08.01.2024 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuerkannt.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.01.2025, wurde dem BF mitgeteilt, dass am 14.01.2025 ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass der Beschwerdeführer bis zur rechtskräftigen Beendigung oder der Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.
Am 11.02.2025 brachte der BF eine Beschwerde gegen die Mitteilung vom 14.02.2025 ein.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.04.2025 wies das BFA die Beschwerde zurück.
Am 14.04.2025 wurde beim BFA ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG an das BVwG gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 01.04.2025 eingebracht.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.10.2025 wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Zusammenfassend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens iSd § 7 AsylG 2005 keinen Bescheid iSd § 58 AVG darstelle.
Mit Beschluss vom 12.01.2026 wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.10.2025 ab.
Gegenständliches Verfahren:
Mit Schreiben vom 24.02.2025 brachte der BF die Anträge auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens sowie auf Feststellung des (Weiter)Bestehens der Flüchtlingseigenschaft. Der BF brachte nach Wiederholung des Verfahrensganges im Wesentlichen vor, dass wegen der Einleitung des Aberkennungsverfahrens ihm eine Familienzusammenführung mit seinen Familienangehörigen nicht möglich sei. Die Familienangehörigen des BF hätten einen Antrag auf Erteilung der Einreisetitel gemäß § 35 AsylG 2005 gestellt. Da gegenüber dem BF ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei, könne den Anträgen nach § 35 AsylG 2005 nicht stattgegeben werden. Die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson nach § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 stelle ein Erteilungshindernis und somit einen Versagungsgrund dar, weshalb eine Gefährdung des Rechts auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK geltend gemacht werde. So müsste ein Antrag auf Einstellung des Verfahrens nach § 7 AsylG 2005 zulässig sein, zumal die Einleitung des Verfahrens zahlreiche Einschränkungen von Rechtspositionen der betroffenen Person mit sich bringe. So werde der BF einseitig und in unverhältnismäßiger Weise – mit den sich aus einer potentiell als fehlerhaft erweisenden Beurteilung des Vorliegens eines Aberkennungstatbestandes – belastet, weil schon die Einleitung des Verfahrens die Familienzusammenführung und den Erwerb der Staatsbürgerschaft verunmöglichen würden. Den Feststellungsantrag begründete der BF im Wesentlichen damit, dass der Grund für die Einleitung des Aberkennungsverfahrens die Annahme der Behörde gewesen sei, die Flüchtlingseigenschaft sei erloschen. So würde ein rechtliches Interesse des BF vorliegen, das strittig gewordene Rechtsverhältnis zu klären.
Mit Bescheid des BFA vom 11.04.2025 wurden die Anträge des BF vom 24.02.2025 auf Einstellung des eingeleiteten Aberkennungsverfahrens sowie auf Feststellung des Weiterbestehens der Flüchtlingseigenschaft zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.05.2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass nach § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 alleine das anhängige Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson ein Hindernis für die Erteilung der Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 darstelle und so in diesem Verfahren kein Rechtsschutz in Bezug auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens zu erlangen sei. Dass er nicht Partei im Verfahren gemäß § 35 AsylG sei, bedeute nicht, dass er durch eine abschlägige Entscheidung nicht in seiner Rechtsposition beeinträchtigt wäre. Vielmehr ergebe sich das Recht auf Familienzusammenführung auch aus dem subjektiven Recht des Beschwerdeführers gemäß Art. 8 EMRK über den Schutz des Familienlebens und dem Recht auf Familienzusammenführung gemäß der Richtlinie 2003/86/EG. Aus Art. 1 der Richtlinie ergebe sich unzweifelhaft, dass es sich beim Recht auf Familienzusammenführung um ein Recht der im Mitgliedstaat aufhältigen Bezugsperson handle. Daher werde schon mit der Einleitung des Aberkennungsverfahrens in eine Rechtsposition des Beschwerdeführers eingegriffen, da ihm die Eigenschaft genommen werde, als Bezugsperson im Verfahren zur Erteilung von Einreisetiteln seiner Familienangehörigen zu fungieren. Weil der Grund für die Einleitung des Aberkennungsverfahrens die Annahme der Behörde sei, die dem BF bislang zugekommene Flüchtlingseigenschaft sei erloschen, bestehe sein rechtliches Interesse, dieses strittig gewordene Rechtsverhältnis zu klären. Aus diesem Grund stelle der BF einen Antrag auf Feststellung des (Fort-)Bestehens der Flüchtlingseigenschaft.
Am 27.05.2025 langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 08.01.2024 der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuerkannt.
Mit Schreiben des BFA vom 14.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass mit 14.01.2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten eingeleitet worden ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Zuerkennung des Stauts des Asylberechtigten durch das BVwG sowie die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 durch das BFA ergeben sich zweifelsfrei und unbestritten aus dem vorliegenden Verwaltungsakt im Zusammenhang mit der gegenständlichen Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Zum Antrag auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens:
Zunächst ist festzuhalten, dass im Asylgesetz 2005 kein Recht auf Einstellung eines eingeleiteten Aberkennungsverfahrens normiert ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum rechtlichen Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung der Einstellung eines Verfahrens ausgesprochen, dass ein solches Interesse zu verneinen sei, wenn erst durch die Bescheiderlassung im amtswegig eingeleiteten Verfahren ein Eingriff in die Rechtsposition der Partei erfolge (vgl. VwGH vom 31.01.2001, Zl. 98/09/0159 sowie vom 04.05.2023, Ra 2023/09/0014).
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen und zusammengefasst vor, dass die Einleitung des Aberkennungsverfahrens ihm gegenüber Rechtswirkungen entfalte, da wegen der Einleitung des Aberkennungsverfahrens eine Zusammenführung mit seinen Familienangehörigen in Österreich nicht möglich sei. Es werde in sein Recht auf Familienzusammenführung eingegriffen und über ein den Beschwerdeführer betreffendes Rechtsverhältnis abgesprochen. Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens würde dem Beschwerdeführer nämlich die Eigenschaft nehmen, als Bezugsperson im Verfahren zur Erteilung von Einreisetiteln für seine Familienangehörigen zu fungieren.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellt, und zwar mit dem asylrechtlichen Zweck für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG zu eröffnen und ihnen denselben Schutz der dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zukommt, zu gewähren. Die Familienzusammenführungsrichtlinie hat nicht zum Regelungsinhalt, wann einem Familienangehörigen eines anerkannten Flüchtlings ebenfalls der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen ist, sondern enthält nur Vorgaben dazu, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen ein für den Zweck der Familienzusammenführung vorgesehener Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Sofern sich eine Familienzusammenführung durch Inanspruchnahme des § 35 AsylG als nicht möglich erweist, steht es einem Antragsteller frei, einen anderen Weg im Rahmen weiterer ebenfalls die Familienzusammenführungsrichtlinie umsetzender Vorschriften zu beschreiten, um die Familienzusammenführung zu erreichen. Insbesondere ist hier § 46 NAG zu erwähnen, der im Rahmen der Familienzusammenführung die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Familienangehörigen ermöglicht, wenn der Zusammenführende Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG nicht gilt (vgl. § 46 Abs .1 Z 2 lit. c NAG). Dass einem Drittstaatsangehörigen die Zuerkennung desselben Schutzstatus wie dem bereits in Österreich lebenden Fremden versagt bleibt, kann somit von vornherein nicht zur Verletzung der Familienzusammenführungsrichtlinie führen (vgl. hierzu auch VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rz 37-39).
Der Beschwerdeführer ist trotz Einleitung des Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des Asylberechtigten bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens Asylberechtigter und steht ihm und seinen Familienangehörigen deshalb auch § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG für die Zwecke der Familienzusammenführung zur Verfügung.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass obgleich das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Aberkennungsverfahren dazu führt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Verfahren auf Erteilung von Einreisetiteln keine positive Mitteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Stattgabe der Anträge auf internationalen Schutz seiner Familienmitglieder abgeben darf, damit noch kein absoluter Verlust der Möglichkeit der Familienzusammenführung einhergeht. Im Fall einer Einstellung des Aberkennungsverfahrens von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder dem rechtskräftigen Abschluss des Aberkennungsverfahrens zugunsten des Beschwerdeführers steht den Familienangehörigen jedenfalls eine erneute Antragstellung auf Erteilung von Einreisetiteln offen.
In einer Gesamtbetrachtung ist somit nicht zu erkennen, dass bereits durch die Einleitung des Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des Asylberechtigten in die Rechtspositionen des Beschwerdeführers eingegriffen wird. Eine Antragslegitimation liegt dementsprechend nicht vor und wurde der Antrag auf Einstellung des eingeleiteten Aberkennungsverfahrens vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
Zuletzt hat auch der Verfassungsgerichtshof eine gegen die Mitteilung nach § 7 AsylG 2005 gerichtete Beschwerde nach Art. 144 B-VG abgelehnt (vgl. VfGH 05.12.2025, E 2287/2025-15). Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass die Frage, ob die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 AsylG 2005 als Bescheid zu qualifizieren ist, nicht von spezifisch verfassungsrechtlicher Natur sei. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ist es nicht ersichtlich, dass die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 AsylG 2005 aus rechtsstaatlichen Gründen gesondert anfechtbar sein müsste.
3.1.2. Zum Feststellungsantrag auf (Weiter)bestehen der Flüchtlingseigenschaft:
Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt oder, wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt als sie für die Partei ein notwendiges Ziel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (vgl. VwGH vom 05.05.2022, Ra 2022/03/0086, mwN). Gegenstand von Feststellungsbescheiden sind daher Rechte und Rechtsverhältnisse einer antragstellenden Partei, die verbindlich festgestellt werden (vgl. VwGH vom 21.10.2022, Ra 2022/03/0217).
Das Asylgesetz normiert kein Recht einen Antrag auf Feststellung des Weiterbestehens der Flüchtlingseigenschaft zu stellen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Feststellung des Weiterbestehens der Flüchtlingseigenschaft im gegenständlichen Fall ein notwendiges Ziel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung für den Antragsteller darstellt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass eine Person nicht schon aufgrund der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens ihre Flüchtlingseigenschaft verliert. Dem Beschwerdeführer kommt somit trotz Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens weiterhin die Flüchtlingseigenschaft zu. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 08.05.2025 ist das Recht auf Bestehen der Flüchtlingseigenschaft nicht strittig geworden.
Dieser Feststellungsantrag des Beschwerdeführers geht sohin ins Leere und wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war.
3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise