W251 2317226-1/25E
W251 2317228-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX und 2) XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , vertreten durch die Caritas der Erzdiözese Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2025, 1) Zl. XXXX und 2) Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerinnen reisten aufgrund einer Berechtigung zum Familiennachzug am XXXX nach Österreich ein. Mit den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom XXXX wurde der Erstbeschwerdeführerin XXXX , der Zweitbeschwerdeführerin, der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Die Beschwerdeführerinnen halten sich XXXX nicht mehr in Österreich auf, sondern XXXX .
2. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes wurde den Beschwerdeführerinnen der mit Bescheiden vom XXXX zuerkannte Status von Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 1 Z 3 AsylG aberkannt und festgestellt, dass dies gemäß § 7 Abs 4 AsylG keine Auswirkung auf die Flüchtlingseigenschaft habe (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 Z 2 wurde den Beschwerdeführerinne kein Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt II.)
Begründend führte das Bundesamt aus, dass die Beschwerdeführerinnen ihren Lebensmittelpunkt XXXX verlegt haben, sodass der Aberkennungsgrund des § 7 Abs 1 Z 3 AsylG erfüllt sei.
3. Die Beschwerdeführerinnen erhoben gegen die Bescheide fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerdeführerinnen brachten im Wesentlichen vor, dass § 7 Abs 1 Z 3 AsylG voraussetze, dass sie ihren Lebensmittelpunkt freiwillig, daher aufgrund eines freien Willensentschlusses, XXXX haben. Die Freiwilligkeit sei eine zwingende Voraussetzung für eine Aberkennung gemäß Art 1 C GFK. Im gegenständlichen Fall sei jedoch keine Freiwilligkeit gegeben, sodass der angefochtene Bescheid zu beheben sei.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.10.2025 eine mündliche Verhandlung durch.
Die Parteien erstatteten in der Folge zu den vom Gericht eingeholten Verfahrensakten und zu den eingeholten Länderinformationen und Berichten wechselseitige Stellungnahmen.
Die Beschwerdeführerinnen führten in der Stellungnahme vom 21.04.2026 zudem aus, dass § 7 Abs 1 Z 3 AsylG unionswidrig sei, sodass diese Bestimmung auch aus diesem Grund nicht anzuwenden sei.
Das Bundesamt erstattete zu diesem Schriftsatz keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführer und zu den Umständen der Ausreise aus Österreich:
Die Beschwerdeführer innenführten in Österreich die Namen bzw. die Geburtsdaten XXXX und XXXX Die Erstbeschwerdeführerin ist XXXX der Zweitbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin wurde XXXX geboren, sie konnte dort XXXX .
XXXX
XXXX
XXXX .
XXXX .
XXXX .
XXXX .
XXXX .
XXXX .
XXXX .
XXXX
1.2. Zum derzeitigen Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen XXXX :
XXXX .
Es kann nicht festgestellt werden, ob sich die Beschwerdeführerinnen, ohne Beisein von Familienangehörigen, XXXX absprechen oder besprechen können.
Es kann nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerinnen XXXX über einen Aufenthaltstitel verfügen. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerinnen XXXX über eigene Geldmittel, Ausweise oder den Zugang zu einem Handy oder Internet verfügen.
Es kann nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerinnen alleine, ohne Kontrolle der Familie oder ohne Begleitung von Familienangehörigen XXXX das Haus verlassen können. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerinnen XXXX Kenntnis darüber haben wie sie sich an NGOs oder Behörden wenden könnten.
1.3. Psychologische und andere Komponenten bei ins Ausland verschleppten Personen
Konkrete und angedrohte körperliche, psychische oder soziale Gewalt führt zu erheblicher Angst sowie zu Anpassungs- und Vermeidungsverhalten, sodass Betroffene auch aus Gründen des Selbstschutzes von einer Hilfesuche absehen. Hierzu zählen insbesondere die Drohung ein Kind wegzunehmen sowie Todesdrohungen.
Schwierigkeiten im Umgang mit dem Mobiltelefon, fehlende digitale Kenntnisse, eingeschränkter Internetzugang oder die Notwendigkeit, Kommunikation heimlich zu führen, erschweren insbesondere das Verfassen und Versenden von Hilferufen und E-Mails erheblich. Hinzu kommt. Dass betroffenen Frauen häufig der Zugang zu ihrem Mobiltelefon entzogen oder dieser kontrolliert wird, um eine Kontaktaufnahme mit Hilfestellen gezielt zu vermeiden.
Überwachung, Einschränkungen von Bewegungsfreiheiten sowie Kontrolle der Kommunikation durch Familienangehörige stellen ein wesentliches Hindernis für eigenständiges Handeln und die Inanspruchnahme von Hilfe dar.
Nach der zwangsweisen Außerlandesbringung befinden sich betroffene Frauen in einem Zustand erheblicher psychischer Belastung. Der plötzliche Verlust von Sicherheit, sozialer Anbindung und oft auch wirtschaftlicher Existenz führt zu Schockreaktionen, Handlungsunfähigkeit und emotionaler Erstarrung. In dieser Phase ist es vielen Frauen nicht möglich, ihre Situation klar zu erfassen oder aktiv Unterstützung zu suchen.
Darüber hinaus bestehen häufig erhebliche Abhängigkeitsverhältnisse, insbesondere rechtlicher finanzieller und emotionaler Art.
Unklarer oder abhängiger Aufenthaltsstatus sowie fehlende Kenntnisse über Rechte und rechtliche Möglichkeiten hemmen eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit Hilfestellen.
Emotionale Bindungen sowie die Hoffnung auf eine Wiederaufnahme der Beziehung oder eine Klärung der Situation führen häufig dazu, dass betroffene Frauen über einen längeren Zeitraum abwartendes Verhalten zeigen und belastende Lebensumstände hinnehmen. Hinzukommt, dass viele Frauen eine Trennung vom Kind vermeiden wollen, insbesondere wenn seitens der Familie die Zurückbehaltung des Kindes angedroht oder praktiziert wird.
1.4. Feststellungen zur Lage XXXX :
Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:
- Anfrage der Staatendokumentation, XXXX vom 30.01.2026,
- Themenbericht der Staatendokumentation, XXXX
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation XXXX
1.4.1. Reisebeschränkungen und Zugang zu Behörden XXXX :
XXXX .
XXXX .
XXXX
1.4.2. Aufenthaltstitel für afghanische Staatsangehörige XXXX und daran anknüpfende Rechte:
XXXX .
XXXX
XXXX .
XXXX .
XXXX
XXXX .
XXXX .
XXXX
1.4.3. Frauen XXXX :
XXXX .
XXXX
XXXX .
XXXX .
XXXX
XXXX
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einholung mehrerer Länderinformationen sowie Berichte der XXXX .
Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.
Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensablauf ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie insbesondere aus XXXX
Die Feststellungen zu den psychologischen und zu den anderen Komponenten bei ins Ausland verbrachten Personen ergeben sich aus dem Bericht von XXXX Dieser Bericht ist schlüssig und nachvollziehbar, sodass er den Feststellungen zu Grunde gelegt wurde.
Es konnten keine Feststellungen zur aktuellen und individuellen Situation der Beschwerdeführerinnen XXXX getroffen werden. Diese halten sich seit XXXX dort auf, jedoch sind die Umstände des genauen Aufenthalts, von Restriktionen und Kontrolle durch die Familie, der tatsächliche Aufenthaltsstaus XXXX oder betreffend das Bestehen eines Zugangs zu Internet, Telefon, finanziellen Ressourcen sowie dem Zugang zu Behörden dem Gericht nicht bekannt. XXXX .
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation XXXX stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u. a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG:
3.1.1. § 7 Asylgesetz 2005 (AsylG) lauten auszugsweise:
„Aberkennung des Status des Asylberechtigten
„§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2) In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.
(2a) Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
3.1.2. Nach den Erläuterungen zum Asylgesetz 2005 erfasst § 7 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 Fälle des sogenannten „Weiterwanderns“ und dient dem Transfer der Schutzverantwortung auf einen anderen Staat, wenn eine asylberechtigte Person den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dorthin verlagert. Aus den Erläuterungen ergibt sich zudem, dass der Transfer der Verantwortung auf einen anderen Staat im Falle des „Weiterwanderns“ auch dem System des Übergangs der Zuständigkeit zur Ausstellung eines Reisedokuments nach der GFK entspricht (vgl. Z 11 des Anhangs zur GFK).
3.1.3. Im gegenständlichen Fall wurden die Beschwerdeführerinnen XXXX .
Es ist daher zu prüfen, ob § 7 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 dahingehend auszulegen ist, dass auch eine unter Gewalt, List, Drohung oder Zwang erfolgte Verlegung des Lebensmittelpunktes in einen anderen Staat von diesem Aberkennungsgrund umfasst ist.
Das UNHCR Handbook on Procedures and Criteria for Determining Refugee Status stellt klar, dass statusbeendende Tatbestände, die an Rückkehr bzw. Neuverortung anknüpfen, nur freiwilliges Verhalten erfassen (siehe para. 118-121 und 130-131).
Aberkennungs- bzw. Endigungsgründe, die inhaltlich mit einer Rückkehr oder Neuverortung in einem anderen Staat verbunden sind, enthalten ausdrücklich oder implizit das Element der Freiwilligkeit (insbesondere: freiwillige Wiederinanspruchnahme des Schutzes des Herkunftsstaats, freiwillige Wiedererlangung der Staatsangehörigkeit, freiwillige Wiederansiedlung). § 7 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist im Lichte der Erläuterungen („Weiterwandern“) sowie systematisch und völkerrechtskonform dahingehend auszulegen, dass eine freiwillige Verlagerung des Lebensmittelpunktes vorausgesetzt ist. In der Folge kann daher unfreiwilliges Verhalten (Zwang, Gewalt, List) keine statusbeendenden Rechtsfolgen auslösen.
Das Gericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerinnen ihren Lebensmittelpunkt bereits XXXX haben und bis jetzt von diesen auch keine Versuche dokumentiert sind, dass diese wieder die Aufnahme eines Lebensmittelpunktes in Österreich anstreben. Dem Bundesamt ist in seiner Argumentation jedoch entgegen zu halten, dass nicht festgestellt werden konnte, ob die Beschwerdeführerinnen XXXX , XXXX , bisher jemals eine Wahl zwischen einem Lebensmittelpunkt XXXX und in Österreich hatten. Nach Ansicht des Gerichts trifft in Fällen, in denen Personen mit Gewalt, Druck, Drohung oder List in einen anderen Staat verbracht werden, dass Bundesamt die Beweislast dafür, dass diese mittlerweile freiwillig ihren Lebensmittelpunkt in einem anderen Staat haben.
Zudem ist XXXX .
Zudem wäre in Fällen des sogenannten „Weiterwanderns“, die dem Transfer der Schutzverantwortung auf einen anderen Staat dienen, Voraussetzung, dass die Schutzverantwortung auch tatsächlich auf den neuen Staat übergeht. XXXX steht auch dies der Annahme eines Übergangs der Schutzverantwortung XXXX entgegen.
3.1.4. Es liegen daher keine Gründe für eine Aberkennung gemäß § 7 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 vor.
Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass ein andere Aberkennungstatbestand vorliegen würde, zumal die Beschwerdeführerinnen in Österreich nicht vorbestraft sind und die Zweitbeschwerdeführerin überhaupt noch strafunmündig ist.
Der Beschwerde war daher bereits aus diesen Überlegungen statt zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
3.1.5. Zudem ergeben sich gegen die Bestimmung des § 7 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 unionsrechtliche Bedenken, sodass diese Bestimmung auch aus diesem Grund nicht heranzuziehen ist.
Den Beschwerdeführerinnen wurde mit den Bescheiden des Bundesamtes vom 03.07.2015 sowie vom 15.10.2015 der Status von Asylberechtigten zuerkannt und ausgesprochen, dass den Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entspricht Art 13 der Staus Richtlinie 2011/95/EU. Der in § 3 AsylG 2005 normierte „Staus eines Asylberechtigten“ entspricht hingegen dem Art 24 der Status Richtlinie. Art 14 der Status Richtlinie enthält die Regelungen über die „Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft“ und ist taxativ zu verstehen. Diese Bestimmung enthält jedoch keinen Aberkennungsgrund für den Fall, dass ein Flüchtling „den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat“. In § 7 Abs 4 AsylG 2005 sieht der Gesetzgeber zwar vor, dass die Flüchtlingseigenschaft trotz Aberkennung des Status des Asylberechtigten weiter fortbestehen solle. Jedoch knüpft Art 24 der Status Richtlinie die Ausstellung eines Aufenthaltstitels, sohin der innerstaatlichen Asylberechtigung, unmittelbar daran an, dass die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Liegt die Flüchtlingseigenschaft vor, so ist entsprechend Art 24 der Status Richtlinie der normierte Aufenthaltstitel auszustellen. Ein Auseinanderfallen der Flüchtlingseigenschaft und des Aufenthaltstitels ist der Status Richtlinie fremd. Da die Flüchtlingseigenschaft nach dem Unionsrecht jedoch nicht wegen der Begründung des Lebensmittelpunktes in einem anderen Land aberkannt werden kann, widerspricht es dem Unionsrecht in einem solchen Fall entsprechend Art 24 der Status Richtlinie den Status der Asylberechtigten abzuerkennen.
§ 7 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist daher auch aus diesem Grund im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden, sodass der Bescheid auch aus diesem Grund nicht zu Recht besteht und dieser ersatzlos zu beheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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