W258 2279303-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.01.2024 und 05.06.2026 in einer asylrechtlichen Angelegenheit zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in Folge: „BF“), ein männlicher Staatsangehöriger Syriens, stellte am 04.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, in seinem Land herrsche Krieg und Verfolgung. Der IS habe sein Dorf zerstört. Er wäre vom syrischen Regime zur Armee eingezogen worden.
3. Am 12.05.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt statt. Dabei gab er an, dass er Syrien verlassen habe, um im Libanon zu arbeiten und seine Familie zu unterstützen sowie bei Möglichkeit im Libanon zu studieren. Danach sei sein Heimatdorf angegriffen und vom IS belagert worden. Er konnte nicht mehr studieren und zurückkehren. Um seine Familie zu unterstützen habe er begonnen zu arbeiten. Er lehne die Ableistung des Militärdienstes ab, weil er keine Waffe tragen wolle. Er werde daher vom syrischen Militär gesucht. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde er inhaftiert, bestraft und für den Wehrdienst eingezogen werden. Außerdem sei sein Vater ein Beamter im Migrations- und Passamt gewesen und bei der Machtübernahme durch den IS mit 400 Anderen inhaftiert worden. Ein Großteil der Leute sei zwar entlassen worden, sein Vater sei jedoch neun Monate nach seiner Inhaftierung laut einem vom IS veröffentlichten Video geköpft worden.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Es erteilte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt II. und III.).
Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, im Falle einer Rückkehr würde dem BF keine regimekritische oder oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Es seien keine Gründe ersichtlich oder behauptet worden, warum die zu befürchtende Einberufung des BF zum Militär im Vergleich zu anderen syrischen Männern für den BF nachtteilig wäre.
5. Der BF erhob gegen Spruchpunkt I. des Bescheides fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtige rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung. Ihm drohe aufgrund seiner zugeschriebenen feindlichen politischen Einstellung asylrelevante Verfolgung, weil er einer Einberufung vom Militärdienst nicht Folge leisten möchte. Er sei weiters auf Grund seiner illegalen Ausreise und seine Asylantragstellung im Ausland vom Assad-Regime asylrelevant verfolgt.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.01.2024 und 05.06.2024 eine mündliche Verhandlung durch. Darin brachte der BF ergänzend vor, er sei vom Assad Regime verfolgt, weil er auf der Syrischen Universität gemeinsam mit anderen über das Schicksal verschwundener Studierender recherchiert habe und er Syrien illegal verlassen hat. Er sei auch vom IS verfolgt, weil ein Cousin vom IS ermordet worden sei. Er sei von der Übergangsregierung und radikalen Gruppierungen verfolgt, weil sie seiner Familie und ihm auf Grund der Tätigkeit seines Vaters für das Assad-Regime unterstellen, Kollaborateure des Assad-Regimes zu sein.
Beweis wurden aufgenommen durch Einvernahme des BF als Partei und Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, einen Auszug aus syria.liveuamap.com vom 01.06.2026 (in Folge „liveuamap“) und in die folgenden Länderberichte:
BFA Staatendokumentation: Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien; aus dem COI-CMS; Version 13, 28. Februar 2026, https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/coi-cms [Zugriff am 22. Mai 2026] (in Folge „LIB“);
EUAA - European Union Agency for Asylum (ehemals: European Asylum Support Office, EUAA): Country Guidance: Syria, 1. Dezember 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2133498/Country_Guidance_Syria-Comprehensive_update_2025.pdf [Zugriff am 22. Mai 2026] (in Folge „EUAA“);
UNHCR - International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic May 2026, https://www.refworld.org/policy/countrypos/unhcr/2026/151486 [Zugriff am 22. Mai 2026] (in Folge „UNHCR“).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest:
1.1. Zur individuellen Situation des BF:
1.1.1. Allgemeines:
Der männliche BF, ein Staatsangehöriger Syriens, ist volljährig, gehört der Volksgruppe der Araber an, ist Sunnit und spricht als Muttersprache Arabisch. Er wurde am XXXX in Syrien der Provinz XXXX , im Dorf XXXX geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Im Jahr 2013 verließ er (illegal) sein Heimatland und lebte bis 2021 im Libanon. Er ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet eingereist, wo er am 04.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
1.1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
Der BF ist nach seinem Studienaufenthalt im Libanon nicht nach Syrien zurückgekehrt, weil er nicht den Wehrdienst für das Assad Regime leisten wollte und er deswegen, und auf Grund seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung im Ausland Verfolgung durch das Assad-Regime befürchtet hat. Weiters wegen dem Krieg und der schlechten Sicherheitslage, insbesondere durch den IS.
1.1.2.1. Zu einer Verfolgung auf Grund einer Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime und durch den IS:
Der Vater des BF war zuerst Polizist und dann Leiter der Geschäftsstelle im Migrations- und Passamt unter dem Assad-Regime. Er wurde nach der Machtübernahme durch den IS inhaftiert und hingerichtet. Seit dem Sturz des Assad-Regimes wurde ein Cousin des BF entführt, im Anschluss seine Leiche gefunden; die Familie des BF habe gehört, dass der IS ihn getötet habe.
Die Mutter des BF hat vom Assad-Regime eine Witwenpension bezogen. Die Auszahlung der Pension wurde nach dem Sturz des Assad-Regimes und der Machtübernahme durch die Übergangsregierung eingestellt; als Begründung habe ein Beamter der zuständigen Behörde ihr gegenüber angegeben, dass sie und ihre Familie das Assad-Regime unterstützt hätten, weshalb man ihr die Pension gestrichen und sie und ihre Familie keine Bürgerrechte mehr hätte. Sonst hat die Mutter des BF seit der Machtübernahme durch die Übergangsregierung keine Nachteile durch die Übergangsregierung erfahren. Zwar führten Sicherheitskräfte im Haus der Mutter BF seither mehrfach Kontrollen durch; von den Kontrollen waren die anderen Häuser in der Umgebung aber gleichermaßen betroffen.
Der Wohnort des Beschwerdeführers wird nicht mehrheitlich von Alawiten besiedelt (LIB, Kapitel „Alawiten“, wonach die Minderheit der Alawiten vor allem an der Mittelmeerküste und in den Städten Latakia und Tartus lebt).
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
1.2.1. Zur Bedrohung durch das Assad-Regime (LIB, Kapitel „Politische Lage“ und weitere jeweils genannte Quellen):
Zum Fall des Assad-Regimes:
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten.
Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt. Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa'ida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa'ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten. Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt. Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich, etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS. Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara'a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein. HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet, wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt.
Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war. Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin. Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben . Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf. Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden. Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter. Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen, die Einrichtung einer technokratischen Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern. Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert. Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind. Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise. Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht.
Der Übergangsprozess wird durch Widerstand sowohl aus den eigenen (radikal-islamischen) Reihen erschwert als auch durch den sich mithilfe von außen militärisch organisierenden Loyalisten al-Assads und den permanent andauernden territorialen Einfällen und Luftangriffen seitens Israels. Hinzu kommt das Wiedererstarken des IS (Ablehnung der neuen Machthaber als Abtrünnige).
Zur faktischen Kontrolle Syriens durch die Übergangsregierung:
Die Regierung von ash-Shara' hat Forderungen nach Föderalismus oder einer Teilung des Landes abgelehnt und erklärt, sie wolle das Land vereinen und für alle Syrer regieren. Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes. Die Regierung kontrolliert vor allem den städtischen Korridor Damaskus–Homs–Hama–Aleppo und die meisten größeren Städte, wo staatliche Institutionen, Sicherheitsmechanismen, Steuererhebung, Bildungssysteme und medizinische Versorgung relativ gut funktionieren. Mechanismen zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols funktioneren v.a. in und um Damaskus sowie in den Gouvernements Idlib und Hama, außerdem in Teilen der Gouvernements Aleppo und Homs. Der Einfluss der Regierung wird umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt. Die Kontrolle der Regierung ist in den Randgebieten (der Wüstenregion im Osten, Nordosten und Süden Syriens) minimal, wo lokale Milizen, Stämme, Kurden, türkische Stellvertreterfraktionen und drusische Gemeinschaften den größten Teil der Macht innehaben. Die bewaffneten Gruppierungen sind zwar formal in die neue syrische Armee integriert, verfügen aber auf lokaler Ebene weiterhin über ein hohes Maß an Autonomie und verfolgen teilweise ihre eigene Agenda. Eine effektive Kontrolle dieser Gruppierungen durch die syrische Regierung kann daher nicht als gegeben angenommen werden.
Der Heimatort des Beschwerdeführers steht unter Kontrolle der syrischen Übergangsregierung (liveuamap).
1.2.2. Zur Bedrohung von Desserteuren, Wehrdienstverweigerern und Wehrpflichtigen (LIB, Kapitel „Wehr- und Reservedienst“):
Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst.
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen. Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an. In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen. Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren.
Bei der Rückkehr nach Syrien müssen ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bei der zuständigen Behörde – in diesem Fall dem Verteidigungsministerium – vorstellig werden, um die Kennzeichnung neben ihrem Namen entfernen zu lassen. Basierend auf einer persönlichen Erfahrung, die von einem Mitglied ihres Teams berichtet wurde, erklärte SNHR, dass ein Wehrpflichtiger, der unter der früheren Regierung aus dem Militärdienst desertiert ist, lediglich das Standesamt in seinem Heimatgouvernement oder das Büro des Bezirksbürgermeisters aufsuchen muss, um den Personalausweis zurückzuerhalten, den er bei seiner Einberufung unter der früheren Regierung bei den Behörden abgegeben hat. Laut SNHR haben die Behörden keine offizielle Politik in Bezug auf ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bekannt gegeben. Solche Personen können sich im Allgemeinen frei im Land bewegen, solange sie Dokumente vorlegen können, die belegen, dass sie Syrien vor dem Sturz der früheren Regierung verlassen haben oder desertiert sind. Eine syrische Menschenrechtsorganisation hat keine Berichte über besondere Schwierigkeiten erhalten, mit denen ehemalige Wehrdienstverweigerer oder Deserteure bei der Löschung ihrer Namen konfrontiert waren. Eine andere syrische Menschenrechtsorganisation gab jedoch an, dass die Behandlung von zurückkehrenden Wehrdienstverweigerern und Deserteuren an Grenzübergängen je nach dem örtlich zuständigen Beamten und der konfessionellen Zugehörigkeit der Person unterschiedlich sein kann. Alawiten könnten einem gewissen Misstrauen ausgesetzt sein und Gefahr laufen, verhört oder verhaftet zu werden, während Sunniten Berichten zufolge in der Regel nicht mit solchen Problemen konfrontiert sind. Die Quelle betonte jedoch, dass die Zahl der Wehrdienstverweigerer und Deserteure unter den Alawiten Berichten zufolge begrenzt ist.
1.2.3. Zur Situation von Personen, die mit dem ehemaligen Assad-Regime in Verbindung gebracht werden:
Ehemalige Mitglieder der syrischen Armee oder bewaffneten pro-Assad Gruppierungen (EUAA S 28):
Nach dem Regimewechsel verkündete die Übergangsregierung eine allgemeine Amnestie für Militärangehörige, die während der Assad-Ära im Rahmen des verpflichtenden Militärdienstes eingezogen worden waren.
Personen, die sich selbst stellten und ihre Waffen abgaben, erhielten ein „Sicherheitsbereinigungszertifikat“ („security settlement certificate“) und waren vor Strafverfolgung geschützt, sofern sie nicht im Verdacht standen, an Kriegsverbrechen beteiligt gewesen zu sein.
Tausende Personen, darunter auch hochrangige Angehörige der Streitkräfte des Assad-Regimes, durchliefen dieses Verfahren erfolgreich. Das Verfahren wird offenbar systematisch angewendet. Es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass aus dem Ausland zurückkehrende Personen dieses Verfahren durchlaufen müssen.
Ehemaligen Soldaten und Sicherheitsbeamten wurde die Wiedereingliederung in das zivile Leben gestattet, sofern sie während des Bürgerkriegs nicht an Massakern oder Kriegsverbrechen beteiligt waren.
Deserteure und übergelaufene Offiziere der syrischen Streitkräfte aus der Assad-Zeit wurden in die Struktur der neuen syrischen Armee integriert, teilweise auch in Führungspositionen.
Gleichzeitig deuten Berichte darauf hin, dass trotz der Amnestie weiterhin Tausende Soldaten, darunter auch hochrangige Offiziere, inhaftiert sind.
Vor diesem Hintergrund wurden Personen dieses Profils von verschiedenen Akteuren gezielt ins Visier genommen.
Zu ehemaligen Mitarbeitern oder Kollaborateuren des Assad-Regimes (EUAA, S 31 und weitere jeweils zitierte Quellen):
Die Übergangsregierung hat vereinzelt Personen festgenommen, die im Verdacht stehen, während der Herrschaft des Assad-Regimes an Rechtsverletzungen beteiligt gewesen zu sein. Betroffen sind unter anderem Staatsbedienstete, Ärzte mit Verbindungen zu Militärkrankenhäusern, die den Sicherheitsdiensten nahestanden, sowie Medienschaffende, die früher für staatliche Medien tätig waren.
Die bloße Mitgliedschaft in der Baath-Partei führt hingegen offenbar nicht zu einer Verfolgung.
Die Festnahme ehemaliger ziviler Funktionäre erfolgt jedoch teilweise willkürlich.
Prominente Personen, die unter dem früheren Regime öffentlich sichtbar waren oder öffentliche Erklärungen abgegeben haben, werden gezielt herausgegriffen, um die Entschlossenheit der Behörden zur Herstellung von Gerechtigkeit zu demonstrieren.
Weniger bekannte Personen werden demgegenüber grundsätzlich nicht festgenommen, sofern sie nicht mit konkreten Straftaten in Verbindung gebracht werden oder bekannte Verbindungen zu den Geheimdiensten haben.
Seit April 2025 haben Angriffe von Selbstjustizgruppen gegen Personen zugenommen, die mit dem früheren Regime zusammengearbeitet haben.
Dokumentierte Vorfälle umfassen Hinrichtungen sunnitischer Kollaborateure sowie Angriffe auf Alawiten, denen Unterstützung der früheren Regierung oder eine Tätigkeit als Informanten vorgeworfen wurde.
Zwischen Jänner und April 2025 wurden in den Gouvernements Homs und Hama mindestens 361 Zivilpersonen außergerichtlich getötet. Die meisten Vorfälle ereigneten sich in Gebieten mit alawitischer Bevölkerungsmehrheit.
In Homs richtet sich die Gewalt gegen Alawiten offenbar entlang konfessioneller Linien und wird durch die Wahrnehmung getragen, die alawitische Gemeinschaft trage kollektiv Verantwortung für die Verbrechen des früheren Regimes.
Darüber hinaus haben die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces) willkürliche Festnahmen von Zivilpersonen durchgeführt, darunter auch von mutmaßlichen Unterstützern des Assad-Regimes.
Als Reaktion auf die zunehmende Vergeltungsgewalt erließ die Übergangsregierung im Juni 2025 eine Fatwa, die Rachetötungen und außergerichtliche Vergeltungsmaßnahmen untersagt und dazu aufruft, Konflikte auf rechtlichem Weg zu lösen.
Von Oktober bis Ende 2025 ging die Zahl solcher Taten jedoch um 70 % zurück und sank auf durchschnittlich sieben Todesopfer pro Woche. In den ersten sechs Wochen des Jahres 2026 wurden lediglich drei Todesfälle bestätigt (LIB, Kapitel „Selbstjustiz“, UNHCR FN 416, Middle East Institute, 13.02.2026, „Syria is satbilizing, but US help remains vital.“).
Das nahezu vollständige Ausbleiben von Selbstjustiztötungen in Syrien wird weitgehend auf Maßnahmen des Innenministeriums zurückgeführt, das in den vergangenen Monaten stillschweigend Dutzende Täter festgenommen hat (LIB, Kapitel „Selbstjustiz“, UNHCR FN 416, Middle East Institute, 13.02.2026, „Syria is stabilizing, but US help remains vital.“; vgl dazu noch älter und damit nicht mehr als aktuell anzusehend EUAA, wonach bislang nicht verifiziert sei, ob diese Maßnahme tatsächlich zu einer Verringerung der Gewalt geführt haben.“).
Familienangehörige (UNHCR, S 72 f):
Familienangehörige von Personen dieses Profils wurden teilweise ebenfalls geschädigt, sei es durch gezielte Angriffe oder als Folge begleitender Gewalt.
Zu den dokumentierten Übergriffen zählen Zwangsräumungen, Angriffe auf ihre Wohnhäuser sowie in einzelnen Fällen Tötungen.
In manchen Fällen wurden Angehörige ehemaliger Regierungsfunktionäre festgenommen, um Druck auf die gesuchten Personen auszuüben und sie zur Stellung bei den Behörden zu bewegen.
1.2.4. Zur Bedrohung durch den Islamischen Staat (IS; LIB, Kapitel „Der Islamische Staat (IS)“):
Seit seiner Niederlage im Jahr 2019 wendet der IS Guerillataktiken an und stützt sich auf Attentate und schnelle Blitzangriffe, um seine Struktur wieder aufzubauen und seinen territorialen Einfluss zurückzugewinnen und setzt dabei kleine Zellen und kompakte Trupps ein. Die Aktivitäten der Organisation konzentrieren sich in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, und wurden kürzlich auf Damaskus und Idlib ausgeweitet (INSS 14.1.2026). In der östlichen Wüstenregion des Gouvernements Homs (Badiya) ist der IS nur begrenzt präsent und seine Angriffe richteten sich dort hauptsächlich gegen die SDF. Nahe der syrisch-irakischen Grenze im Gouvernement Homs wurde die Präsenz von IS-Schläferzellen gemeldet (MVCR 8.2025). Mehrere Faktoren begünstigen das Wiederaufleben der Gruppierung im Süden Syriens – vor allem ihre tiefe Vertrautheit mit dem Gelände, da sie bis zum Sturz des Assad-Regimes jahrelang eine Hochburg im Yarmouk-Becken unterhielt. Ein Politikwissenschaftler beobachtet, dass der IS nun versucht, seine Präsenz in einem breiten geografischen Bogen zu stärken, der sich von der syrischen Wüste über die Steppe von Suweida bis tief in den Süden erstreckt – ein Gebiet, in dem seit Monaten zunehmende Instabilität herrscht. Er weist darauf hin, dass die Gruppierung kürzlich ihre Online-Aktivitäten verstärkt hat, insbesondere in Bezug auf Südsyrien. Der IS nützt die Sicherheits- und Sozialbedingungen aus, um wieder zu expandieren. Auf militärischer Seite profitiert die Gruppierung von der ideologischen Zersplitterung der mit dem Verteidigungsministerium verbundenen Fraktionen, indem sie versucht, unzufriedene Kämpfer zu rekrutieren und die begrenzten Aufklärungsmöglichkeiten der Armee auszunutzen. Auf sozialer Ebene nutzt der IS die prekäre wirtschaftliche Lage der Bevölkerung, um lokale Jugendliche zu rekrutieren und das sogenannte „Emirat Horan“ wiederzubeleben (SO 10.10.2025). Nach dem Sturz der Assad-Regierung zeigte der IS zunächst eine Phase relativer Inaktivität. Seit Mai 2025 ist jedoch zu beobachten, dass der IS seine Organisationsstruktur neu ordnet und insbesondere im September 2025 im Süden Schläferzellen entstanden sind. Der IS im Süden Syriens richtet sich in erster Linie gegen die Sicherheitskräfte und Personen, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stehen (DIS 9.12.2025b). Ein Militär- und Strategieanalyst stellt fest, dass der IS das Sicherheitsvakuum nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes genutzt hat, um sich in mehreren Gouvernements neu zu positionieren. Das aus dem Zusammenbruch resultierende Chaos habe ein günstiges Umfeld für die Wiederverbindung und Koordinierung seiner Zellen geschaffen, insbesondere angesichts der weitverbreiteten Verbreitung von Waffen, nachdem Armee-Einheiten viele Stützpunkte aufgegeben hatten (SO 10.10.2025). Derzeit kontrolliert die Organisation kein Territorium und führt keine groß angelegte Kampagne durch, doch „ungeregelte Räume“ mit schwacher Regierungsführung, die Verbreitung von Milizen und ein Strafverfolgungssystem, dem es an ausreichender Professionalität mangelt, bewahren das Potenzial für den IS, seine Stärke in Zukunft wieder aufzubauen (INSS 14.1.2026). Einige Quellen vor Ort deuten darauf hin, dass die Zahl der aktiven IS-Kämpfer in Syrien zwischen 900 und 1.100 liegt (AJ 2.3.2025). Nach Angaben der UN-Terrorismusbekämpfungsexperten verfügt der IS über schätzungsweise 3.000 Kämpfer im Irak und in Syrien, von denen die meisten in Syrien stationiert sind (CBC 12.2.2026). Im Nordosten des Landes verstecken sich nach Angaben aus US-Sicherheitskreisen mehrere Tausend aktive IS-Mitglieder im Untergrund. Rund 8.500 Dschihadisten, Terrorverdächtige oder radikalisierte junge Männer saßen bisher in den Gefängnissen der DAANES (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien). Zudem mussten bisher mehr als 38.000 Angehörige von IS-Anhängern - Frauen, Kinder und Jugendliche, die in den Lagern al-Hol und ar-Roj leben - bewacht, versorgt und nach Möglichkeit resozialisiert werden (BPB 5.6.2025). Der Vormarsch der syrischen Regierungstruppen Anfang 2026 im Nordosten Syriens führte dazu, dass Gefängnisse, in denen ehemalige IS-Kämpfer inhaftiert sind, und ein Lager mit über 23.000 IS-Frauen und -Kindern innerhalb weniger Tage die Verwalter wechselten (Guardian 21.1.2026). Am 21.1.2026 übernahm die syrische Regierung die Kontrolle über das Lager al-Hol. Seither hat sich die Anzahl der Menschen, die im Lager untergebracht sind, stark verringert, wobei unklar ist, wie sie das Lager verlassen haben. Einige der dort festgehaltenen Personen berichteten den Helfern, dass sie – von wem ist unklar – angewiesen wurden, in Busse zu steigen. Andere sagten, dass sich die Menschen den Weg aus dem Lager freigekämpft hätten und die Wachen sie nicht aufhalten konnten. Es gibt auch Berichte, dass Schmuggler sowohl Syrer als auch Ausländer transportiert haben sollen (AJ 17.2.2026). Ein Sprecher der SDF gab an, dass etwa 1.500 IS-Kämpfer – darunter sowohl ausländische als auch syrische Staatsangehörige – von regierungsnahen bewaffneten Gruppierungen aus dem Gefängnis ash-Shaddadi in al-Hasaka befreit worden sind, über das die SDF die Kontrolle verloren haben (Forbes 20.1.2026). Die syrische Regierung teilte daraufhin mit, dass 120 Häftlinge aus diesem Gefängnis geflohen sind (FR24 20.1.2026), und gibt an, dass seitdem 81 von ihnen wieder gefasst worden sind (Guardian 21.1.2026; vgl. FR24 20.1.2026). Die SDF haben seit dem Sturz des ehemaligen Regimes bis Oktober 2025 mehr als 95 IS-Mitglieder festgenommen (Enab 5.10.2025).
Seit der Übernahme durch die HTS hat der IS die Zahl der Angriffe schrittweise erhöht (ICCT 16.5.2025). Nach mehreren Jahren mit eher geringfügigen Angriffen, die sich in erster Linie gegen kurdisch geführte SDF im Nordosten Syriens richteten, hat der IS im Jahr 2025 laut Einschätzungen der Vereinten Nationen und US-Beamten sowohl seine Reichweite als auch die Häufigkeit und Tödlichkeit seiner Angriffe ausgeweitet (NYT 10.12.2025). Aktuelle Daten deuten auf eine Zunahme der Aktivitäten des IS in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Hama, Homs, Aleppo und Idlib hin. Obwohl das Ausmaß der Aktivitäten im Vergleich zur Vergangenheit gering bleibt, spiegelt dies die anhaltende Fähigkeit der Organisation wider, die Stabilität zu stören und die Legitimität des neuen Regimes zu untergraben (INSS 14.12.2025). Dem widersprechend berichtet das Middle East Institute, dass der Sturz des Assad-Regimes und die Entstehung eines neuen Übergangssystems in Syrien zu einem Rückgang der Anschläge des IS um 50 % im Jahr 2025 im Vergleich zu 2024 und zu einem Rückgang der durch IS-Anschläge verursachten Opfer um 76 % führte. Viele Jahre lang war der IS stark vom Assad-Regime abhängig – sowohl aufgrund dessen Unfähigkeit und zeitweise mangelnden Willens, die Gruppe ernsthaft herauszufordern, als auch aufgrund der Tatsache, dass al-Assads Hartnäckigkeit und anhaltende Brutalität günstige Bedingungen für die Rekrutierung von IS-Kämpfern schufen. Mit dem Sturz al-Assads hat der IS das verloren, worauf es sich am meisten stützte, um seine Existenz zu rechtfertigen, und sieht sich nun einer Regierung gegenüber, die entschlossen ist, es als neuestes Mitglied der von den USA geführten Koalition zu besiegen (MEI 13.2.2026). Der IS führt weiterhin Angriffe gegen syrische Regierungstruppen und Minderheiten durch (SyrWeek 29.12.2025). Am 31.12.2025 wurde ein Selbstmordattentäter an einem Polizeikontrollpunkt in der Nähe einer Kirche in Aleppo gestoppt und zündete sich selbst. Nach Angaben des Innenministeriums hat dieses Informationen über die Absicht des IS erhalten, Selbstmordattentate und Bombenanschläge auf Neujahrsfeiern in mehreren Gouvernements, insbesondere in der Stadt Aleppo, zu verüben, wobei Kirchen und zivile Versammlungsorte ins Visier genommen werden sollten. Als proaktive Reaktion darauf ergriff das Innenministerium strenge Sicherheitsmaßnahmen, darunter die Verstärkung der Sicherheit rund um Kirchen, den Einsatz fester und mobiler Patrouillen sowie die Einrichtung von Kontrollpunkten in verschiedenen Stadtteilen (SyrWeek 5.1.2026). Im Mai 2025 verübte der IS einen Anschlag mit einer improvisierten Sprengvorrichtung (IED), bei dem mehrere Angehörige der allgemeinen Sicherheitskräfte ums Leben kamen (DIS 9.12.2025b). Berichten zufolge wurden bei dem Angriff sieben Regierungsmitarbeiter getötet oder verletzt. Dies war der erste dokumentierte Angriff des IS gegen die Streitkräfte der Übergangsregierung seit dem Sturz des Assad-Regimes (MVCR 8.2025). 89 % der 348 im Jahr 2025 bestätigten IS-Angriffe fanden in Gebieten statt, die von den SDF kontrolliert wurden, wo der IS versuchte, die tiefen Gräben zwischen einer kurdisch dominierten Miliz und den von ihr beherrschten Regionen mit arabischer Mehrheit auszunutzen. Mit der Integration der SDF in den Staat wird der IS gezwungen sein, sich noch weiter anzupassen. Tatsächlich hat er Ende Jänner und Anfang Februar 2026 nur zwei Anschläge verübt, was einen plötzlichen Rückgang der Operationsintensität um 93 % im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Monaten bedeutet. Auch wenn sich die Terrororganisation mit ziemlicher Sicherheit wieder erholen wird, stellen die Bedingungen, mit denen sie derzeit in Syrien konfrontiert ist, eine potenziell existenzielle Herausforderung dar (MEI 13.2.2026). Im Jahr 2025 wurden keine Angriffe auf Zivilisten gemeldet, die Trüffel sammeln, wie dies in den Vorjahren der Fall war (DIS 9.12.2025b). Ein terroristischer Bombenanschlag auf die Ali-ibn-Abi-Talib-Moschee am 26.12.2025 während des Freitagsgebets im Stadtteil Wadi al-Dhahab in Homs forderte sechs Todesopfer und 21 Verletzte mit unterschiedlichem Schweregrad. Die Verantwortung für den Anschlag übernahm Saraya Ansar as-Sunna, eine mutmaßliche Frontgruppe des IS, die angab, der Anschlag sei in Abstimmung mit einer anderen Gruppierung durchgeführt worden (SyrWeek 29.12.2025; vgl. NYT 26.12.2025). Ein Angriff auf die Mar-Elias-Kirche in Damaskus im Juni 2025 durch den IS verdeutlichte erneut die anhaltende Bedrohung durch Schläferzellen und extremistische Gruppen, die auch in scheinbar sicheren Gebieten der Hauptstadt weiterhin in der Lage sind, Anschläge zu verüben (MVCR 8.2025).
Einem Bericht der Vereinten Nationen zufolge waren ash-Shara' und andere Regierungsmitglieder im Jahr 2025 Ziel von fünf vereitelten Attentatsversuchen. Dem Bericht zufolge wurde ash-Shara' im Norden von Aleppo und im Süden von Dar'aa von der Gruppierung Saraya Ansar as-Sunna angegriffen, die als Frontorganisation des IS eingestuft wird. Daneben waren auch der syrische Innenminister Khattab und Außenminister ash-Shaibani betroffen. Die Attentatsversuche sind ein weiterer Beweis dafür, dass der IS entschlossen ist, die neue syrische Regierung zu untergraben und Sicherheitslücken und Unsicherheiten in Syrien aktiv auszunutzen (CBC 12.2.2026).
1.2.5. Zur Lage von sunnitischen Arabern (EUAA 40 f):
Sunnitische Araber bilden die größte ethnisch-religiöse Gruppe in Syrien und leben im gesamten Staatsgebiet.
Die Übergangsregierung wird von Ministern sunnitisch-arabischer Herkunft dominiert, und die Führungspositionen bei der Polizei, den Allgemeinen Sicherheitsdiensten (General Security Services – GSS) sowie im Militär sind überwiegend mit sunnitischen Arabern besetzt.
Zwar kam es durch Assad nahestehenden Milizen im März 2025 zu Angriffen auf sunnitische Gebiete und im Mai 2025 zu Kämpfen zwischen Sunniten und Alawiten, die Gründe sind aber nicht bekannt. Sollten sunnitische Araber angegriffen werden, ist davon auszugehen, dass es nicht deswegen geschieht, weil es sich um sunnitische Araber handelt.
1.2.6. Zu den gutachterlichen Einschätzungen durch EUAA und UNHCR:
Weder aus EUAA noch aus UNHCR ergibt sich ein Risiko für Wehrpflichtige, Reservisten, Wehrdienstverweigerer oder Desserteure des ehemaligen Assad Regimes (EUAA S 33, UNHCR). Ebensowenig für sunnitische Araber (EUAA 40 f und UNHCR). Zu Personen, die als Gegner der Übergangsregierung wahrgenommen werden, ist eine individuelle Einschätzung vorzunehmen (EUAA, S 32), wobei (die neueren) UNHCR-Überlegungen kein entsprechendes Risikoprofil sehen (UNHCR). Ehemalige Mitglieder der Streit- und Sicherheitskräfte des Assad-Regimes oder die von Einheiten, die für das Regime gekämpft haben, sind allein deswegen grundsätzlich nicht asylrelevant bedroht. Es ist aber eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, insbesondere ob sich die Person dem „settlement process“ entzogen habe, ob sie unter dem Assad-Regime Verbrechen begangen haben oder ihr Herkunftsort, insbesondere, ob die Herkunftsregion mehrheitlich von Alawiten bewohnt wird (EUAA, S 29 f; vgl auch UNHCR S 72, wonach ein entsprechendes Risikoprofil besteht).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den allgemeinen Feststellungen:
Die Feststellungen zu den persönlichen Daten, zum Leben und zur Ausreise des BF aus Syrien und zur Einreise in das Bundesgebiet ergeben sich aus den im Wesentlichen gleichbleibenden, übereinstimmenden und schlüssigen Aussagen des BF im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur Einreise und zum behördlichen Asylverfahren des BF ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt.
Die Angaben des BF hinsichtlich seiner Heimatregion gründet auf seinen Angaben in der Verhandlung, die er auf der syrischen Karte verifizieren konnte (Verhandlungsprotokoll vom 24.01.2024, OZ 5, S 5, Beilage ./2). Dass sie sich unter der Kontrolle der Übergangsregierung befindet, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Syria Live Map (https://syria.liveuamap.com/) vom 01.06.2026 (Verhandlungsprotokoll vom 05.06.2026, OZ 17, Beilage ./I).
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF:
Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen gründen in den gleichbleibenden Angaben des BF im verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren.
Die Feststellung zur unterstellen oppositionellen Gesinnung des BF gegen die Übergangsregierung gründen in den folgenden Überlegungen:
Die Feststellungen zur beruflichen Tätigkeit und Tötung des Vaters des BF gründen in seinen gleichbleibenden Angaben im Verfahren (Verwaltungsakt, OZ 1, S 78 f; zur konkreten Position Verhandlungsprotokoll vom 05.06.2026, OZ 17, S 4). Die Feststellungen zum Tod eines Cousins des BF, sowie zur Pension seiner Mutter und der Begründung für die Verweigerung der Auszahlung gründet auf seinen Angaben vor Gericht (Verhandlungsprotokoll vom 05.06.2026, OZ 17, S 4).
Dass es zu (keinen) weiteren Nachteilen für seine Mutter durch die Übergangsregierung gekommen ist und die Sicherheitskontrollen in ihrem Haus die Häuser in der Umgebung gleichermaßen betrafen, gründet auf den folgenden Überlegungen:
Der BF suggerierte in seiner Aussage zuerst, dass sich die Sicherheitskontrollen nur gegen seine Mutter richten. Erst über Rückfrage durch den erkennenden Richter ergänzte er, dass tatsächlich alle Personen im Dorf von den Durchsuchungen betroffen waren.
In Folge suggerierte er neuerlich eine Schlechterbehandlung seiner Mutter, indem er angab, dass das Haus seiner Mutter öfter kontrolliert werden würde. Über Rückfrage konnte er aber nicht plausibel erklären, wie seine Mutter, die ihm darüber berichtet haben will, überhaupt vergleichen konnte, wie oft die Sicherheitskräfte die einzelnen Häuser im Dorf kontrollieren („Es gibt keine bestimmte Zeit, in der sie vorbeikommen, es kann sein, dass sie einmal im Monat kommen.“, Verhandlungsprotokoll vom 05.06.2026, OZ 17, S 4). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer versucht hat, allgemeine Kontrollen der Sicherheitskräfte als gezielte Handlungen gegen seine Mutter bzw. Familie darzustellen.
Da die neue Regierung die Sicherheitslage möglichst rasch sicherstellen muss, ist es auch naheliegend, dass Sicherheitskräfte regelmäßig Kontrollen durchführen. Eine Schlechterstellung bzw. Benachteiligung der Mutter des Beschwerdeführers ist dadurch nicht ersichtlich.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage in Syrien ergeben sich aus den bei den jeweiligen Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien angeführten Quellen, die auf mehreren, im Wesentlichen übereinstimmenden Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen gründen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Beschwerde gegen Spruchpunkt I., Asyl nach § 3 Asylgesetz 2005:
3.1.1. Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention („GFK“) droht.
Flüchtling im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1974/78, ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar und nach wie vor aktuell ist. Maßgeblich hierfür ist, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl bspw VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212).
Auch eine auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch nicht staatliche Akteure ist asylrelevant, wenn der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063). Entscheidend ist, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069).
3.1.2. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen:
3.1.2.1. Soweit sich der BF auf den zum Zeitpunkt seiner Ausreise in Syrien herrschenden Krieg und die schlechte Sicherheitslage beruft, fehlt es an einem Konnex zu den Asylgründen der GFK.
3.1.2.2. Soweit er sich auf Verfolgung durch das Assad-Regime beruft, ist sie seine Furcht nicht mehr aktuell, weil das Assad-Regime zwischenzeitlich gestürzt worden ist.
3.1.2.3 Zur Bedrohung als Verwandter eines ehemaligen Mitarbeiters des Assad-Regimes:
Personen, die für das Assad-Regime tätig waren, wie Staatsbedienstete oder Personen, die Teil der Sicherheitskräften der Assad-Regierung waren oder ihr nahestanden, werden von der syrischen Übergangsregierung festgenommen, wenn sie im Verdacht stehen, während der Herrschaft des Assad-Regimes an Rechtsverletzungen beteiligt gewesen zu sein. Ebenfalls Personen die bekannte Verbindungen zu den Geheimdiensten haben. Zum Teil kommt es dabei auch zur Willkür. Prominente Personen, die unter dem früheren Regime öffentlich sichtbar waren oder öffentliche Erklärungen abgegeben haben, werden gezielt herausgegriffen. Weniger bekannte Personen werden demgegenüber grundsätzlich nicht festgenommen, sofern sie nicht mit konkreten Straftaten in Verbindung gebracht werden oder bekannte Verbindungen zu den Geheimdiensten haben.
Es kommt aber vor allem in Gebieten, die mehrheitlich von Alawiten bewohnt werden, zu Fällen der Selbstjustiz, von denen auch Verwandte der ehemaligen Angehörigen des Assad-Regimes betroffen sind. Die Übergangsregierung hat dagegen aber rechtliche Maßnahmen ergriffen und durchgesetzt, weshalb Fälle der Selbstjustiz nur mehr vereinzelt vorkommen.
Der Vater des Beschwerdeführers war zwar unter dem Assad-Regime sowohl Polizist als auch als Leiter der Geschäftsstelle, einer niederen leitenden Funktion, des Migrations- und Meldeamtes tätig. Die Auszahlung der Witwenpension der Mutter des BF wurde eingestellt und ein Beamter der Übergangsregierung hat ihr als Begründung genannt, dass ihr Mann ein Mitarbeiter des Assad-Regimes gewesen sei und die Familie keine Bürgerrechte mehr hätte. Damit besteht ein gewisses Risiko, dass er – als Teil der Familie – vom Staat und der Gesellschaft als Kollaborateur des Assad-Regimes gesehen werden könnte. Das Risiko wird aber dadurch reduziert, dass der BF selbst nicht für das Assad-Regime tätig war und sich im Gegenteil durch seine Flucht ins Ausland dem Wehrdienst für das Assad-Regime entzogen hat.
Von Seiten der Übergangsregierung hat der Beschwerdeführer keine Verfolgung zu befürchten: So geht sie nur gegen Personen vor, die tatsächlich für das Assad-Regime gearbeitet haben, und in diesem Rahmen Verbrechen begangen oder eine herausragende Position bekleidet haben. Das liegt beim Beschwerdeführer nicht vor. Zwar kommt zu Willkür, aber nur vereinzelt, weshalb die Vorkommnisse erreichen keine asylrelevante Dichte erreichen.
Zwar hat ein Beamter die Nichtauszahlung der Pension der Mutter des BF damit begründet, dass die Familie des BF keine Bürgerrechte mehr habe; vor dem Hintergrund, dass es grundsätzlich von Seiten der Regierung nicht zu solchen Benachteiligungen kommt und es zu keinen weiteren Vorfällen gegen die Mutter des BF durch die Übergangsregierung gekommen ist – so war sie lediglich von allgemeinen Sicherheitskontrollen betroffen –, ist davon auszugehen, dass es sich um eine persönliche Meinung und ein Fehlverhalten des Beamten gehandelt hat.
Von privater Seite kam es zwar – insbesondere in Gebieten, die mehrheitlich von Alawiten bewohnt werden – zu Fällen von Selbstjustiz, wovon auch Verwandte von Personen betroffen waren, die für das Assad-Regime tätig gewesen sind. Die Regierung hat aber ein Verbot gegen Selbstjustiz erlassen, was erfolgreich ist. So kam es im Jahr 2026 nur mehr vereinzelt zu Fällen der Selbstjustiz. Da der Herkunftsort des BF auch nicht in einem Gebiet liegt, das mehrheitlich von Alawiten bewohnt wird, und der BF selbst nicht für das Assad-Regime tätig war und sich im Gegenteil, dem Wehrdienst des Regimes durch Flucht entzogen hat, ist nicht davon auszugehen, dass dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund der Tätigkeit seines Vaters für das Assad-Regime Verfolgung droht.
3.1.2.4. Zur Bedrohung durch den IS:
Soweit sich der Beschwerdeführer Bedrohungen durch andere radikale Gruppierungen befürchtet und dazu auf Übergriffe durch den IS verweist, ist fehlt es an einem Anknüpfungspunkt zu den Asylgründen der GFK:
So ist der IS seit seiner Niederlage 2019 noch aktiv und wendet IS Guerillataktiken an und stützt sich auf Attentate und schnelle Blitzangriffe; dies aber um seine Struktur wieder aufzubauen und seinen territorialen Einfluss zurückzugewinnen. Dementsprechend richten sich seine Angriffe in erster Linie gegen Sicherheitskräfte und Personen, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stehen oder finden in Gebieten statt, in denen er die Möglichkeit hat, Gräben in der Gesellschaft zu seinen Zwecken auszunutzen; so fanden 89 % der 348 im Jahr 2025 bestätigten IS-Angriffe in Gebieten statt, die von den SDF kontrolliert wurden, wo der IS versuchte, die tiefen Gräben zwischen einer kurdisch dominierten Miliz und den von ihr beherrschten Regionen mit arabischer Mehrheit auszunutzen. Mit der Integration der SDF in den Staat Syrien kam es Ende Jänner und Anfang Februar 2026 nur mehr zu zwei Anschlägen, was einen plötzlichen Rückgang der Operationsintensität um 93 % im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Monaten bedeutet.
Zwar greift der IS auch Minderheiten an, was einen Anknüpfungspunkt an die in der GFK genannten Grüne, nämlich ethnische Zugehörigkeit oder Rasse indiziert. Der BF gehört aber keiner Minderheit an.
Dass der BF als Angehöriger seiner Familie vom IS verfolgt wird, vermögen die Feststellungen nicht zu tragen: Zwar wurde sein Vater vom IS als Beamter des Assad-Regimes hingerichtet; das war aber zu einer Zeit, zu der der IS in Syrien an der Macht war und gegen das Assad-Regime vorgegangen ist, was nicht mehr der Fall ist. Auch soll jüngst ein Cousin vom IS getötet worden sein. Der Tod eines entfernten Verwandten ist aber kein ausreichendes Indiz dafür, dass der IS gegen die Familie des BF vorgehen würde. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum der IS gegen die die Familie des BF vorgehen sollte: sie mag zwar in den Augen des IS Anhänger des Assad-Regimes sein. Ihr Gegner ist nach dem Fall des Assad-Regimes aber die nunmehrige Übergangsregierung.
3.1.3. Zu etwaigen sonstigen Asylgründen:
Auch aus allgemeinen Überlegungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich vor der individuellen Situation des BF keine Hinweise darauf, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien asylrelevante verfolgt werden könnte:
Sunnitische Araber werden in Syrien als solche ebensowenig verfolgt, wie Personen, die sich dem Wehrdienst der Armee des Assad-Regimes entzogen haben.
3.1.4. Der BF hat daher – auch in einer Gesamtschau – im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten.
Die belangte Behörde hat daher den Antrag des BF auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht abgewiesen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG 2005 abzuweisen war.
3.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich auf die jeweils zitierte einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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