Spruch
W169 1419786-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2024, Zl. 554852006-222436885, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.05.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich rechtskräftig mit Erkenntnis des (damaligen) Asylgerichtshofs vom 11.01.2013, Zl. C11 419.786-1/2011/8E, als unbegründet abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien angeordnet.
2. Am 08.05.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2014, Zl. 554852006-14588199, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.
3. In der Folge brachte der Beschwerdeführer am 01.12.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ein. Mangels Erlassung eines Bescheides durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der Entscheidungspflicht erhob der Beschwerdeführer am 17.01.2017 eine Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
4. In Effektuierung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofs vom 11.01.2013 wurde der Beschwerdeführer am 29.03.2017 nach Indien abgeschoben.
5. Nach erneuter, spätestens am 04.12.2018 erfolgter, illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz, welchen er damit begründete, dass eine in Österreich aufhältige indische Person in Indien eine Gruppe von Männern dazu angestiftet habe, ihn zu bedrohen und zu schlagen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Folgeantrag mit Bescheid vom 12.02.2019, Zl. 554852006-181167684, als unbegründet ab. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Indien ausgesprochen und keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.
6. Der Beschwerdeführer wurde am 31.10.2019 neuerlich nach Indien abgeschoben.
7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2020, Zl. W124 1419786-2/12E, wurde der Säumnisbeschwerde vom 17.01.2017 (s. Punkt I.3.) stattgegeben und unter einem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zurückgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Indien ausgesprochen und eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft des Erkenntnisses für die freiwillige Ausreise eingeräumt.
8. Der Beschwerdeführer reiste am 04.08.2022 ein drittes Mal illegal in Österreich ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen dritten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.08.2022 gab der Beschwerdeführer als Ausreisegrund zu Protokoll, dass die indische Regierung in seiner Gegend baue und die Grundstücke seiner Familie abgenommen habe. Er habe kein Recht bekommen, um sie zurückzuholen. Der zuständige Beamte habe sie des Öfteren gedemütigt. Dieser habe auch eine falsche Anzeige gegen sie gemacht. Der Vater und der Onkel des Beschwerdeführers seien dadurch beide einen Monat im Gefängnis gesessen. Der Beschwerdeführer sei sechs Monate im Gefängnis gesessen. Sie hätten dieses Grundstück zurückhaben wollen. Sie seien dann bedroht worden. Darum sei er jetzt das dritte Mal in Österreich. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Würde er zurückgehen, würden die indischen Behörden gegen ihn vorgehen.
Seine Schleppung nach Österreich, welche er durch ein „Reisebüro“ in Indien organisiert habe, habe ca. 19.000,- Euro gekostet.
9. Mit 19.01.2023 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers mangels bekannter Meldeadresse eingestellt und gleichzeitig der Beschwerdeführer zur Festnahme ausgeschrieben. Nachdem der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter eine Meldeadresse vorlegte, wurde das Verfahren mit 26.05.2023 wiederaufgenommen und der Festnahmeauftrag widerrufen.
10. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.07.2023 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus der Stadt Ludhiana im Bundesstaat Punjab stamme. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Sikh und der Volksgruppe der Punjabi an. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und sich zuletzt als Kurier das Leben finanziert. Der Beschwerdeführer habe seine Eltern und vier Schwestern in Indien. Seine Eltern würden in seiner Heimatstadt wohnen und von einer kleinen Pension sowie finanzieller Unterstützung seiner Schwestern leben. Sein Vater sei krank, seine Mutter habe Diabetes. Sein Vater sei Elektrotechniker gewesen, seine Mutter Näherin. Er würde sagen, dass seine Familie der mittleren Klasse angehöre und sie auskommen würden. Er habe wöchentlichen Kontakt zu seinen Angehörigen.
Dem Beschwerdeführer gehe es zurzeit gut, aber manchmal sei sein Blutzucker zu hoch oder zu niedrig und dann müsse er Insulin nehmen. Er wisse nicht, welchen Diabetes-Typ er habe. Er nehme viermal am Tag Insulin. Er habe schon lange Beschwerden. Im Februar dieses Jahres sei es festgestellt worden.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor (LA: Leiter der Amtshandlung; VP: nunmehriger Beschwerdeführer):
„(…)
LA: Warum haben Sie Ihre Heimat verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt? Nennen Sie Ihre individuellen Fluchtgründe dafür.
VP: Als ich 2016 in Delhi ankam, wurde ich am Flughafen eingehend befragt und mir wurde vorgeworfen ich habe Verbindungen zu Khalistan. Ich habe dies verneint und daraufhin wurde ich 2,5 Monate ins Gefängnis gesteckt. Ich war in Tihar im Gefängnis. Dort wurde ich sehr schlecht behandelt, ich habe 2 – 3 Tage gehungert. Die haben mich geschlagen. Ich wurde manchmal mehrmals in der Woche mit einem Stock oder Gürtel geschlagen, wenn ich fragen gestellt habe wurde ich geschlagen. Ich wurde in einen unterirdischen Stock gebracht ich wurde dort 2 – 3 Tage ohne Essen eingesperrt. Sie haben mich häufig über Khalistan befragt, ich habe gesagt ich weiß nichts darüber, weil ich mehrere Jahre in Österreich war. Sie haben mich in die Liste der Khalistan Kämpfer gesetzt. Dann haben sich meine Familienangehörigen bemüht über meinen Verbleib Informationen herauszufinden. Sie haben meine Freunde angerufen, die haben gesagt das ich aus Österreich ausgereist wäre. Dann haben Sie einen Anwalt beauftragt, der am Flughafen Delhi Erkundigungen eingezogen hat. Schließlich haben Sie erfahren, dass ich in XXXX untergebracht wurde. Dann mussten Sie ein Bestechungsgeld von 100.000 Rupien bezahlen (1200 Euro) um mich freizubekommen. Danach war ich auf der Khalistan Liste und wurde immer wieder von der Polizei geholt, ich wurde insgesamt Mal in einem Zeitraum von 6 Monaten geholt. Ich wurde 2 – 3 Tage im Gefängnis gehalten. Ich wurde dann gegen eine Bestechung freigelassen. Ich weiß es nicht mehr genau.
LA: Das war im Jahr 2016?
VP: 2016 – 2017 war Ruhe. 2017 bin ich wieder nach Österreich eingereist. Ich war bis 2019 in Österreich. Ich bin 2019 wieder nach Indien. Ich habe dann als Kurier in XXXX gearbeitet ich war von 2019 bis 2022 als Kurier tätig. Ich wurde mehrmals von der Polizei geholt behalten und wieder freigesetzt.
Anm. Die Partei macht keine genauen Angaben über die Festnahme im Jahr 2021.
LA: Warum wurden Sie immer wieder geholt?
VP: Aufgrund der Zugehörigkeit (Volksgruppe).
LA: Sind Sie Mitglied der Khalistan Bewegung?
VP: Nein.
LA: Möchten Sie weitere Fluchtgründe geltend machen?
VP: Nein.
LA: Hatten Sie selbst eine Landwirtschaft bzw. Ackerbau?
VP: Ja. Wir hatten Grund aber der Staat hat den Grund übernommen. Wir sind im Grundbuch nicht mehr eingetragen.
LA: Haben Sie in der Landwirtschaft gearbeitet?
VP: Ich selbst habe in der Landwirtschaft nicht gearbeitet. Es gab Zeitarbeiter, welche in unserer Wirtschaft gearbeitet haben und diese haben einen Teil davon bekommen.
LA: Wie viel Geld haben Sie für Ihre Landwirtschaft bekommen?
VP: Mein Vater weiß darüber Bescheid, ich weiß Garnichts. Ich war nicht interessiert an der Landarbeit.
LA: Ihr Vater war Elektrotechniker?
VP: Ja, aber das Geld aus der Landwirtschaft hat er verwaltet.
LA: Haben Sie die Landwirtschaft noch?
VP: Das Land wurde uns seit der Khalistan Bewegung im Jahr 2020 abgenommen.
LA: Gibt es ein Schreiben einer Enteignung Ihrer Grundstücke?
VP: Ich habe keine Papiere darüber, aber der Staat hat einen Zaun und ein Schild hingehängt, das dieses Land dem Staat gehört.
LA: Warum zogen Ihre Eltern in ein anderes Dorf?
VP: weil sie immer wieder von der Polizei belästigt wurde und über mich immer wieder gefragt wurden, deshalb sind sie umgezogen. Die waren immer wieder für 1 – 2 Stunden da und wollten bewirtete werden.
LA: Wie geht es nun Ihren Eltern?
VP: Sie sind krank, sie werden nicht mehr belästigt. Als ich das letzte Mal mit Ihnen gesprochen haben gab es kein Problem mit der Polizei.
LA: Wie groß waren diese Grundstücke?
VP: 350m². Wir haben dort Weizen angebaut, manchmal aus andere Pflanzensorten ich habe mich dafür nie interessiert.
LA: Haben Sie einen Haftbefehl bekommen?
VP: Nein, es gab nie einen Haftbefehl. Sie haben mich eingesperrt und gegen Geld wieder freigelassen.
LA: Können Sie Ihren Gefängnisaufenthalt nachweisen?
VP: Nein. Es gibt keine Papiere über meine Haftzeit es wurde absichtlich nie Aktenkundig gemacht.
LA: Hatten Sie jemals Probleme mit den Behörden Ihres Herkunftsstaates?
VP: Ja.
LA: Waren Sie jemals in Haft? Wurden Sie jemals festgenommen oder strafrechtlich verurteilt?
VP: Ja. Ich wurde nicht strafrechtlich verurteilt, denn es wurde nie zum Gericht gebracht.
LA: Waren Sie politisch tätig? Wenn ja, geben Sie Ihre Funktion an!
VP: Nein.
LA: Haben Sie an Demonstrationen teilgenommen?
VP: Nein.
LA: Wurden Sie jemals wegen Ihrer Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit persönlich bedroht?
VP: Ja wurde ich, dass ist das, was ich beschrieben habe.
LA: Warum sind Sie nicht in einen anderen Teil Indiens gezogen?
VP: Weil ich auf dieser Khalistanliste stehe und alles elektronisch erfasst wird.
LA: Gibt es in Indien ein Meldewesen?
VP: Ja, es gibt eine sogenannte Adhar-Karte und meine Adresse ist in dieser Karte eingetragen. Dieser Karte ist notwendig, um irgendwo arbeiten zu können.
(…)
LA: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Indien?
VP: Ich werde gleich von Delhi von der Polizei abgeführt und kann die Heimat nicht erreichen.
LA: Sie konnten jedoch legal mit einem Reisepass ausreisen? Ist das richtig?
VP: Mir wurde schon erlaubt einzureisen, das war auch ein legaler Reisepass. Sie haben mich ausreisen lassen von Delhi, weil die Polizei nicht genau wusste, wann ich ausreise. Ich weiß nicht, warum sie mich gehen ließen.
(…)“
Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Möglichkeit, eine Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über die Lage in Indien abzugeben.
11. Der Beschwerdeführer legte am 04.08.2023 einen Patientenbrief vom 08.03.2023 vor, wonach er an Diabetes Mellitus leide und seit 28.02.203 insulinpflichtig sei. Er nehme die Medikation NovoRapid Penfill 100 E/ml Inj.Isg. Patronen und Levemir 100 E/ml Inj.Isg. Fertigpen sowie Valsacor 160mg Tabletten ein.
Aufgrund einer Anfrage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gab die Staatendokumentation mit Schreiben vom 01.03.2024 unter Beilage einer detaillierten Beantwortung durch die MedCOI-Einheit insoweit bekannt, dass die Medikation des Beschwerdeführers in Indien erhältlich sei.
12. Am 12.09.2023 brachte der Beschwerdeführer eine Heiratsurkunde vom 24.08.2023 in das Verfahren ein, wonach er in Österreich eine ungarische Staatsangehörige geheiratet habe.
Die zuständige Landespolizeidirektion Wien führte insoweit in einem Bericht vom 21.05.2024 aus, dass sich der Verdacht einer Aufenthaltsehe nicht erhärtet habe.
13. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen kein Glauben geschenkt werde. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005.
14. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wurde insbesondere ausgeführt, dass die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht nachvollziehbar sei und nicht mit dem Protokoll der Einvernahme übereinstimme. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nur jene Aussagen des Beschwerdeführers verwertet, die der Argumentation der Behörde zuträglich gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe genaue Zeit- und Ortsangaben getätigt und die Ereignisse chronologisch konsistent – einschließlich Erklärungen über sämtliche relevante Personen sowie scheinbar nebensächlicher Detailangaben – wiedergegeben. Der Beschwerdeführer sei in seinen Wahrnehmungen aufgrund der Unübersichtlichkeit der Ereignisse überfordert und traumatisiert gewesen. Es sei dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er nicht alle Details schildern habe können, da daraus zu schließen sei, dass er nichts erfunden habe. Der Beschwerdeführer sei bis zu seiner Flucht Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen. Aus der Einvernahme gehe hervor, dass die indischen Behörden schutzunwillig oder schutzunfähig seien, zumal die Verfolgung von diesen ausgehe. Es treffe nicht zu, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. In Indien herrsche eine katastrophale Sicherheitslage und der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Rückkehr einer hoffnungslosen, existenzbedrohenden Situation ausgesetzt. Der Beschwerdeführer verfüge über kein Auffangnetz in Indien und sei aus seiner Heimat entwurzelt. Der Beschwerdeführer führe in Österreich ein schützenswertes Familienleben. Beantragt wurden unter anderem die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Befassung eines landeskundigen Sachverständigen mit der aktuellen Situation in Indien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Indien aus dem Bundesstaat Punjab und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh sowie der Volksgruppe der Punjabi an. Seine Identität steht nicht fest. Er spricht Punjabi und Hindi. Er hat in Indien zwölf Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Kurier für seinen Lebensunterhalt gesorgt. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. In Indien leben seine Eltern und seine vier Schwestern, zu denen er in Kontakt steht.
Dem Beschwerdeführer unterliegt entgegen seinen Angaben in seinem Heimatland keiner Bedrohung durch die indischen Behörden.
Der Beschwerdeführer leidet an Diabetes Mellitus und ist insulinpflichtig. Im Übrigen ist er gesund. Er kann wieder in seinen Heimatort im Bundesstaat Punjab zurückkehren und dort wie schon zuvor durch seine Erwerbstätigkeit für die Grundbedürfnisse seines Lebens sorgen.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat:
1. Sicherheitslage
Die Sicherheitslage in Indien wird vor allem durch drei wesentliche Konflikte geprägt: der Konflikt in Jammu und Kaschmir, die separatistischen Bewegungen in den nordöstlichen Bundesstaaten und der Aufstand der Naxaliten (EFSAS 12.2019). Im gesamten Land sind kleinere (BICC 7.2022), u. a. in Großstädten auch schwerere terroristische Anschläge möglich (BMEIA 11.10.2022; vgl. AA 18.10.2022, EDA 14.4.2023). Die Sicherheitslage bleibt diesbezüglich angespannt. Dies gilt insbesondere im zeitlichen Umfeld staatlicher und religiöser Feiertage sowie von Großereignissen (AA 18.10.2022). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung (Prevention of Terrorism Ordinance) verabschiedet (BICC 7.2022). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt 621 Todesopfer durch terroristische Gewalt, für 2020 591, für 2021 585; 2022 wurden bis zum 4. Oktober insgesamt 340 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o.D.b.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in der Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 8.2021).
Sicherheitslage in einzelnen Bundesstaaten: Die Streitkräfte des Landes, die Sicherheitskräfte der einzelnen Bundesstaaten und paramilitärische Kräfte lieferten sich Gefechte mit terroristischen Gruppen in mehreren östlichen Bundesstaaten sowie in Jammu und Kaschmir und mit maoistischen Terroristen im Norden, im Zentrum und im Osten des Landes. Die Intensität der Gewalt in diesen Gebieten nahm jedoch weiter ab (USDOS 20.3.2023).
Dem österreichischen Außenministerium (BMEIA) zufolge besteht in den westlichen Teilen von Ladakh ein hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 11.10.2022). Das deutsche Auswärtige Amt erachtet die Sicherheitslage hier für grundsätzlich stabil, schließt allerdings einzelne terroristische Aktivitäten nicht aus (AA 18.10.2022). Laut BMEIA besteht weiters ein hohes Sicherheitsrisiko in den Grenzgebieten und in der Gegend westlich von Mulbek, in den Gebieten entlang der pakistanischen und der chinesischen Grenze, in der unmittelbare Nachbarschaft zur pakistanischen Grenze, in den Bundesstaaten Rajasthan und Punjab sowie in den Gebieten westlich der Orte Jaisalmer und Bikaner. In den Bundesstaaten Chhattisgarh und Jharkand, in den östlichen Landesteilen von Maharashtra und Madhya Pradesh, sowie vereinzelt in Odisha und Bihar sind linksgerichtete Aufständische aktiv, die immer wieder Anschläge auf öffentliche Einrichtungen bzw. öffentliche Verkehrsmittel und Sicherheitskräfte verüben (BMEIA 11.10.2022).
In den nordöstlichen Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Assam, Nagaland, Manipur (BMEIA 11.10.2022; vgl. AA 18.10.2022), Meghalaya, Mizoram und Tripura) sind ebenfalls aufständische Gruppen aktiv (BMEIA 11.10.2022). Diese führen dort einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (FH 2023; vgl. ÖB 8.2021). Dazu zählen beispielsweise Separatistengruppen wie die United Liberation Front Assom, die National Liberation Front Tripura, der National Socialist Council Nagaland, die Manipur People’s Liberation Front und Weitere (ÖB 8.2021). Die Regierung und die Behörden des Bundesstaates Assam unterzeichneten am 15.9.2022 eine Vereinbarung mit acht bewaffneten Stammesgruppen in Assam, die darauf abzielt, die Gruppen zu integrieren und ihnen politische und wirtschaftliche Rechte zu gewähren (ICG 9.2022; vgl. TOI 15.9.2022). Gegen militante Gruppierungen, die für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. maoistisch-umstürzlerischen) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind i.d.R. Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021).
In der ost- und zentralindischen Bergregion dauert der maoistische Aufstand - gewalttätige linksextremistische Gruppen (sog. „Naxaliten“ oder „maoistische Guerilla“) (AA 22.9.2021) - an, wo lokale Zivilisten und Journalisten, die als regierungsfreundlich gelten, angegriffen und durch Gewalt vertrieben werden und in von der Regierung geführten Lagern leben (FH 2023). Von Chhattisgarh aus kämpfen die Naxaliten in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andhra Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). In ihrer jetzigen Form sind die naxalitisch-maoistischen Aktivitäten jedoch auf etwa ein Dutzend Bundesstaaten beschränkt. In den Jahren 2019 und 2020 konzentrierten sich, den ACLED-Daten zufolge, 80 % dieser Aktivitäten auf nur vier Bundesstaaten - Chhattisgarh, Jharkhand, Odisha und Maharashtra (ACLED 11.3.2021). Der indische Naxalismus entstand in den 1960er-Jahren im Zuge eines Aufstandes armer Landarbeiter gegen Ungerechtigkeit, Unterdrückung und Ausbeutung in Naxalbari im Unionsstaat Westbengalen. Im Jahr 2019 erhob die verbotene Kommunistische Partei Indiens (Maoisten), auch bekannt als Maoisten oder Naxaliten, ihre Waffen gegen Bergbaukonzerne und Entwicklungsprojekte, die drohten, indigene Stämme (oder Adivasi, ein Oberbegriff für Stammesbevölkerungen) von ihrem angestammten Land zu vertreiben, um den mineralienreichen Boden auszubeuten. Das Ziel dieser Gruppierung ist nachwievor den Unterdrückern das Land zu entreißen und es an die Bevölkerung umzuverteilen. Dieser bewaffnete Kampf hat zu Menschenrechtsverletzungen, Massenvertreibungen und mindestens 12.000 Toten (Stand 2018) geführt (EFSAS 12.2019).
In Punjab ist der Terrorismus Ende der 1990er-Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren von anderen Unionsstaaten oder Pakistan bzw. dem Ausland aus. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 8.2021). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt zwei Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt in Punjab. Im Jahr 2020 wurden drei Personen durch Terrorakte getötet, 2021 waren es zwei Todesopfer und bis zum 11.10.2022 wurden für dieses Jahr keine Opfer verzeichnet [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o.D.a.).
Nach wie vor sind auch sogenannte Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (ÖB 8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.4.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB 8.2021).
Im Juni 2022 kam es in mehreren indischen Bundesstaaten zu gewaltsamen Protesten wegen Äußerungen zweier ehemaliger Sprecher der regierenden Bharatiya Janata Party (BJP), welche als Beleidigung des Propheten Mohammed angesehen wurden (ICG 6.2022; vgl. AI 14.6.2022). Die Zahl der Todesopfer der Gewalttaten belief sich auf zwei. Während die Proteste in Delhi, Maharashtra, Karnataka, Telangana und Gujarat weitgehend friedlich verliefen, wurden aus Uttar Pradesh (Prayagraj), Howrah in Westbengalen und Teilen von Jammu und Kaschmir Zusammenstöße zwischen der Polizei und Demonstranten gemeldet (QT 11.6.2022).
Zwischen religiösen beziehungsweise ethnischen Gemeinschaften bestehen Spannungen, die sich teilweise ohne große Vorwarnung in lokalen, gewaltsamen Zusammenstößen entladen und auch auf andere Ortschaften oder Bundesstaaten überspringen können. Das Potenzial von Eskalationen besteht vor allem zwischen hinduistischen und muslimischen Bevölkerungsgruppen. Es waren jedoch auch wiederholt Angriffe hinduistischer Fundamentalisten auf christliche Kirchen zu verzeichnen (EDA 14.4.2023).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2022): Indien: Reise- und Sicherheitshinweise (Stand 19.10.2022)
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021)
ACLED - Armed Conflict Location Event Data Project (11.3.2021): Naxal-Maoist Insurgency Trends in India During the Coronavirus Pandemic
AI - Amnesty International (14.6.2022): India: Excessive use of force, arbitrary detention and punitive measures against protesters must end immediately
BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (7.2022): Länderinformation Indien, Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte
BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (11.10.2022): Indien (Republik Indien), Sicherheit Kriminalität (Stand 19.10.2022)
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten {Schweiz] (14.4.2023): Reisehinweise für Indien, Grundsätzliche Einschätzung
EFSAS - European Foundation For South Asian Studies (12.2019): A historical introduction to Naxalism in India
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - India
ICG - International Crisis Group (9.2022): India and China agreed partial disengagement along disputed Line of Actual Control (LAC), signalling progress in overcoming months-long stalemate
ICG - International Crisis Group (6.2022): Anti-Islam remarks by ruling party officials sparked widespread unrest and international condemnation, while govt’s new military recruitment scheme triggered backlash across country
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien
QT - The Quint World (11.6.2022): Pan-India Protests, Violence Over Prophet Remarks: 2 Dead, Hundreds Arrested
SATP - South Asia Terrorism Portal (o.D.a.): Data Sheet - Punjab Yearly Fatalities: 2000 - 2022
SATP - South Asia Terrorism Portal (o.D.b.): Data Sheet - India Yearly Fatalities: 2000 - 2022
TOI - Times of India (15.9.2022): Peace pact signed with 8 tribal militant groups of Assam
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India
2. Grundversorgung und Wirtschaft
Allgemeine Wirtschaftsleistung: Indiens Wirtschaft zählt zu den größten und am schnellsten wachsenden weltweit (DS 15.8.2022; vgl. IBEF 8.2022). Das reale BIP-Wachstum im Geschäftsjahr 2021-22 liegt bei 8,7 % (IBEF 8.2022). Damit wurde der durch die COVID-19-Pandemie bedingte Wirtschaftseinbruch überwunden (WKO 4.2022; vgl. IBEF 8.2022), und die indische Wirtschaft befindet sich wieder auf einem positiven Wachstumspfad. Für das am 1.4.2022 begonnene Wirtschaftsjahr wird ein Wachstum von 7,2 % des BIP prognostiziert. Diese Wachstumsdynamik wird von einem wiedererstarkten Privatkonsum, einem enormen Investitionsprogramm-Stimulus der Regierung sowie einer relativ hohen COVID-19-Impfquote der Bevölkerung getragen (WKO 4.2022).
Die Inflationsrate in Indien betrug im Jahr 2021 rund 5,13 % (laenderdaten.info ohne Datum; vgl. CIA 30.3.2023).
Arbeitsmarkt: Laut Zahlen des Centre for Monitoring the Indian Economy (CMIE) umfasste die Erwerbsbevölkerung 2021 durchschnittlich 430 Millionen Menschen (GTAI 19.4.2022). Nur 5 % der Gesamtarbeitskräfte sind ausgebildete Fachkräfte. Nicht mehr ganz die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig (ÖB 8.2021).
Der indische Arbeitsmarkt wird vom informellen Sektor dominiert. Dieser umfasst Familien- und Kleinbetriebe der Landwirtschaft, des produzierenden Gewerbes sowie des Dienstleistungsbereichs und unterliegt keiner Kontrolle oder Besteuerung durch den Staat. Infolgedessen bestehen in diesem Bereich keine rechtsverbinFdlichen Bestimmungen oder formal geregelten Arbeitsverhältnisse (Wiemann 2019; vgl. AAAI 8.2020). Annähernd 90 % der Beschäftigten werden dem informellen Sektor zugerechnet - sie sind weder gegen Krankheit (Wiemann 2019; vgl. AAAI 8.2020, BMZ 1.8.2022) oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (Wiemann 2019; vgl. AAAI 8.2020). Geregelte Arbeitsverhältnisse mit angemessenen und regelmäßigen Einkünften sind im "informellen" Sektor die Ausnahme (AA 22.9.2021).
Es besteht eine umfassende und internationale Standards im Wesentlichen entsprechende Arbeits- und Sozialgesetzgebung, aber sie betrifft nur die Beschäftigten in formellen Arbeitsverhältnissen - das sind ca. 8 % (AA 22.9.2021) bis 10 % (ÖB 8.2021). Gewerkschaften konzentrieren sich immer noch ganz überwiegend auf den (kleinen) formellen Sektor und sind zumeist parteipolitisch gebunden (AA 22.9.2021).
Die nationale Arbeitsvermittlungsagentur, welche bei dem Ministerium für Arbeit und dem Direktorat für Arbeit und Training angesiedelt ist, bietet Arbeitssuchenden Stellen an. Letztere müssen sich dort selbst registrieren und werden sofort informiert, sobald eine passende Stelle verfügbar ist. Einige Bundesstaaten bieten Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen Informationen über die Verfügbarkeit von Arbeitsplätzen und die Verbesserung der Fähigkeiten entsprechend der Marktnachfrage zur Verfügung gestellt werden (IOM 2021).
Der erste Lockdown führte zum Verlust von 140 Millionen Arbeitsplätzen (ÖB 8.2021). Dem Centre for Monitoring the Indian Economy (CMIE) zufolge lag die Arbeitslosenquote 2021 bei durchschnittlich 7,8 % (GTAI 19.4.2022; vgl. laenderdaten.info o.D.). Für Februar 2022 meldet CMIE 8,1 %. Damit liegt die Arbeitslosigkeit weiterhin über den Werten von vor der Pandemie (GTAI 19.4.2022).
Das Gesetz verbietet alle Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, aber Zwangsarbeit, einschließlich Schuldknechtschaft für Erwachsene und Kinder, war weiterhin weit verbreitet (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).
Die Gesetze der Bundesstaaten legen Mindestlöhne und Arbeitszeiten fest. Der tägliche Mindestlohn variierte, lag aber über dem offiziell geschätzten Armutseinkommen. Die Regierungen der Bundesstaaten legen einen gesonderten Mindestlohn für Landarbeiter fest. Das Gesetz schreibt auch sichere Arbeitsbedingungen vor (USDOS 20.3.2023).
Nahrungsmittelsicherheit, Armut: In absoluten Zahlen ist Indien mit 230,8 Millionen Menschen nach wie vor das Land mit den meisten Menschen, die in Armut leben. Es ist jedoch gelungen, in den vergangenen Jahren weite Teile der Bevölkerung aus der Armut zu befreien. 2005/06 waren davon noch 55,1 % der Einwohner betroffen, 2015/16 dann 27,7 % und 2020/21 16,4 %. 415 Millionen Menschen entkamen so innerhalb von 15 Jahren der Armut (Welt 17.10.2022; vgl. UNDP / OPHI 10.2022).
Trotzdem war Indien 2021 mit rund 224,3 Millionen unterernährten Menschen das Land mit den meisten von Hunger und Unterernährung betroffenen Menschen (Statista 17.8.2022). Im Welthunger-Index (WHI) 2022 stuft die NGO Welthungerhilfe die Hungerlage in Indien mit einem WHI-Wert von 29,1 als "ernst" ein. Indien rangiert auf Platz 107 von insgesamt 121 bewerteten Ländern im Index (GHI 10.2022; vgl. AJ 15.10.2022)). Auf der Grundlage von Daten aus den Jahren 2019-2021 sind 16,3 % der indischen Bevölkerung unterernährt (AJ 15.10.2022). Etwa ein Drittel aller Kinder unter fünf Jahren leidet wegen chronischer Unterernährung an Wachstumsverzögerungen. Die Kindersterblichkeit ist höher als in den Nachbarländern Nepal und Bangladesch, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern der Welt gehören (BMZ 1.8.2022).
Ein Programm, demzufolge 800 Millionen Menschen gratis Lebensmittelrationen erhalten (also etwa zwei Drittel der Bevölkerung) wurde bis November 2020 verlängert und im April 2021 im Zuge der zweiten Covid-19-Welle wieder in Kraft gesetzt. Die Ausmaße dieses Programms verdeutlichen, wie hart Indien von der Covid-19-Krise betroffen ist (ÖB 8.2021). Das Programm ist bis Dezember 2022 verlängert worden (PIB 15.10.2022).
Wohnraum und Sozialwesen: Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zumeist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an, die sich ebenfalls an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat) (IOM 2021). Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (IOM 2021; vgl. NSAP 21.11.2017) oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches den Teilnehmern ermöglicht, systematisch Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (IOM 2021).
Zahlreiche Sozialprogramme sollen die Lebensbedingungen der Bevölkerung verbessern. De facto ist der Zugang zu Sozial- und Gesundheitsleistungen in vielen Teilen Indiens noch wegen gravierender qualitativer und quantitativer Mängel, Korruption und Missmanagement beschwerlich bzw. oft verwehrt. Mit der Einführung der Identifikationsnummer "Aadhaar" und der davon unabhängigen Eröffnung von Bankkonten für jeden Haushalt in Indien konnten erste Erfolge bei der Eindämmung von Korruption und beim "verlustfreien" Transfer staatlicher Sozialleistungen verbucht werden (AA 22.9.2021).
Die Aadhaar-Karte enthält eine zwölfstellige persönliche Identifikationsnummer, die vor allem den ärmeren Bevölkerungsgruppen besseren und einfacheren Zugang zu staatlichen Transferleistungen verschaffen soll (SWP 6.10.2021). Seit 2010 wurde rund 1,2 Milliarden indischer Bürger eine Aadhaar-Karte ausgestellt (DFAT 10.12.2020). Ursprünglich wurde das System eingeführt, um Steuerbetrug entgegenzuwirken. Später wurde der Umfang jedoch stark ausgeweitet: In einigen indischen Bundesstaaten werden mittels Aadhaar Pensionen, Stipendien und die Essensausgabe für arme Menschen abgewickelt (ORF 27.9.2018). Um eine Aadhaar-Karte zu erhalten, sind keine umfangreichen Unterlagen erforderlich, und es stehen mehrere Optionen zur Verfügung, wodurch sie auch für ärmere Bürger ohne Papiere zugänglich ist (DFAT 10.12.2020).
Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz (AA 22.9.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021)
AAAI - Action Aid Association [India] (8.2020): Workers in the Time of Covid-19
AJ - Al Jazeera (15.10.2022): India slips in Global Hunger Index, ranks 107 out of 121 nations
BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (1.8.2022): Extremer Reichtum, extreme Armut
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (30.3.2023): The World Factbook, India, Economy
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India
DS - Der Standard (15.8.2022): 75 Jahre Unabhängigkeit: Modi will Indiens Entwicklung voranbringen
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - India
GHI - Global Hunger Index (10.2022): GLOBAL HUNGER INDEX 2022: INDIA
GTAI - German Trade and Invest [Deutschland] (19.4.2022): Indiens Löhne sollen 2022 kräftig steigen
IBEF - India Brand Equity Foundation (8.2022): Introduction
IOM - Internationale Organisation für Migration / Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2021): Länderinformationsblatt Indien 2021
laenderdaten.info (ohne Datum): Indien, Wirtschaft
NSAP - National Social Assistance Programme [India] (21.11.2017): Manual for District Level Functionaries
ORF - Österreichischer Rundfunk (27.9.2018): Indiens Form der digitalen Überwachung
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien
PIB - Press Information Bureau [Indien] (15.10.2022): Global Hunger Report 2022
Statista Research Department (17.8.2022): Länder mit der höchsten Anzahl unterernährter Menschen 2021
SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (6.10.2021): Indien als ambivalenter Partner in der Digitalpolitik
UNDP - United Nations Development Programme / OPHI - Oxford Poverty Human Development Initiative (10.2022): Global Multidimensional Poverty Index 2022
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India
Welt (17.10.2022): „Rückschritt bei der Bekämpfung von Armut“ – und ein neues Armenhaus der Welt
Wiemann, Kristina N. (2019): Qualifizierungspraxis deutscher Produktionsunternehmen in China, Indien und Mexiko: Eine Analyse der Übertragbarkeit dualer Ausbildungsansätze. Springer Verlag. Seite 201
WKO - Wirtschaftskammer Österreich / Außenwirtschaft Austria (4.2022): Wirtschaftsbericht Indien
3. Medizinische Versorgung
Indiens Gesundheitssystem steht bedingt durch einen akuten Mangel an Infrastruktur und an qualifiziertem Personal vor einer Reihe von Herausforderungen (DFAT 10.12.2020). Die Verfassung überträgt den Bundesstaaten die Verantwortung für die Anhebung des Ernährungs- und Lebensstandards sowie für die Verbesserung der öffentlichen Gesundheit (DFAT 10.12.2020; vgl. IOM 2021). Infolgedessen besteht eine große Diskrepanz zwischen den Leistungen des Gesundheitssektors der einzelnen Bundesstaaten, wie auch zwischen städtischen und ländlichen Gebieten (EDA 14.4.2023; vgl. DFAT 10.12.2020, GTAI 15.6.2021). Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 22.9.2021). Im ländlichen Raum ist die Versorgungsdichte geringer als in urbanen Zentren. Ferner wird auf dem Land oft nur eine Grundversorgung angeboten (GTAI 15.6.2021).
Eine gesundheitliche Minimal-Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021, IOM 2021), wird aber als durchwegs unzureichend angesehen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Neben staatlichen gibt es noch viele weitere Institutionen, die bezahlbare Behandlungen anbieten (IOM 2021). Der Andrang auf Leistungen des staatlichen Gesundheitssektors ist sehr groß (ÖB 8.2021), daher weichen viele Menschen für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, welcher dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist (AA 22.9.2021). Eine private Gesundheitsversorgung ist allerdings vergleichbar teuer und die Patienten müssen einen Großteil der Kosten selber zahlen (IOM 2021). Dafür genießen die privaten Gesundheitsträger wegen fortschrittlicher Infrastruktur und qualifizierterem Personal einen besseren Ruf, ein Großteil der Bevölkerung kann sich dies aber nicht leisten (ÖB 8.2021).
Für den (relativ geringen) Teil der Bevölkerung, welche sich in einem formellen Arbeitsverhältnis befindet, besteht das Konzept der sozialen Absicherung (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021) aus Beitragszahlungen in staatliche Kassen sowie einer Anzahl von - vom Arbeitgeber zu entrichtenden - Pauschalbeträgen. Abgedeckt werden dadurch Zahlungen für Renten, Krankenversicherung, Mutterkarenz sowie Abfindungen für Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit (ÖB 8.2021).
Im Rahmen des staatlichen Versicherungsprogramms Ayushman Bharat wurde 2018 der Zugang zu Gesundheitsleistungen insbesondere für untere Einkommensgruppen verbessert. Das Ziel ist, so insgesamt 500 Millionen Inder zu erreichen. Allerdings gilt hier, dass Leistungen fast ausschließlich in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen in Anspruch genommen werden können (GTAI 15.6.2021). Rund 80 % der Inder haben keine berufliche Krankenversicherung, etwa weil sie Tagelöhner oder Taxifahrer sind. Für diese Menschen ist die staatliche Krankenversicherung gedacht, die rund 500 Millionen Inder in Anspruch nehmen können. Sie stellt kostenfreie Programme z.B. gegen HIV, Dengue-Fieber und Malaria zur Verfügung. Außerdem werden Mütter und Kinder umsonst geimpft (Ottonova o.D.). Die staatliche Krankenversicherung erfasst nur indische Staatsbürger unterhalb der Armutsgrenze. Für den Zugang zu den Leistungen ist grundsätzlich ein gültiger Personalausweis nötig (Adhaar card, Voter ID, PAN) (IOM 2021).
Private Krankenversicherungen in Indien kommen nur für die städtische, wohlhabende Bevölkerungsschicht infrage (Ottonova o.D.). Krankenversicherungen für die Allgemeinbevölkerung sind über verschiedene private und öffentliche Unternehmen mit unterschiedlichen Beitragszahlungen erhältlich. Bekannte Versicherungen sind z. B. General Insurance, Bharti AAA, HDFC ERGO, Bajaj, Religare, Apollo Munich, New India Assurance, Max Bupa (IOM 2021).
In allen größeren Städten gibt es Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Staatliche Gesundheitszentren (PHCs) bilden die Basis des öffentlichen Gesundheitswesens. Diese Zentren sind grundsätzlich in der Nähe aller Dörfer zu finden. Sie sind Teil des von der Regierung finanzierten öffentlichen Gesundheitssystems des Landes. Insgesamt gibt es mehr als 25.650 solcher Kliniken in Indien. 60 % dieser Zentren werden von nur einem Arzt betrieben. Einige Zentren sind spezialisiert auf z. B. Schutzimpfungen für Kinder, Seuchenbekämpfung, Verhütung, Schwangerschaft und bestimmte Notfälle. Zudem gibt es ca. 5.600 Gemeindegesundheitszentren. Diese sind für alle möglichen generellen Gesundheitsfragen ausgestattet und bilden die Basis des Gesundheitswesens in städtischen Gegenden. Sie werden von der Regierung betrieben und nehmen Patienten auf, die von den staatlichen Gesundheitszentren (PHCs) überwiesen werden. Jede dieser Einrichtungen ist für 120.000 Menschen aus städtischen bzw. 80.000 Patienten aus abgeschiedenen Orten zuständig. Für weitere Behandlungen können Patienten von den Gemeindegesundheitszentren zu Allgemeinkrankenhäusern weiterverwiesen werden. Die Zentren besitzen daher auch die Funktion einer Erstüberweisungseinrichtung (IOM 2021). Die Regierung in Delhi betreibt auch 189 Aam Aadmi Mohalla-Kliniken für die medizinische Grundversorgung (IOM 2021; vgl. PM 27.12.2021).
Dem öffentlichen Gesundheitssystem mangelt es an Ärzten, Krankenschwestern und technischen Mitarbeitern. Vor allem auf dem Land fehlt es an Personal, denn die gut ausgebildeten Ärzte leben lieber in den modernen Städten (Ottonova o.D.). Die Zahl der Stellen für niedriger qualifiziertes medizinisches Fachpersonal ist zwischen 2014 und 2022 um 75 % gestiegen, und die Zahl der Stellen für höher qualifiziertes Personal hat sich um 93 % erhöht. Es wird einige Zeit dauern, bis die Kliniken über genügend praktizierende Fachkräfte verfügen (TL 13.8.2022). Es stehen 0,7 praktizierende Ärzte (StBA 6.2022) und 0,5 Krankenhausbetten je tausend Einwohnern zur Verfügung (StBA 6.2022; vgl. GTAI 23.4.2020). Zwölf indische Bundesstaaten (Bihar, Jharkhand, Gujarat, Uttar Pradesh, Andhra Pradesh, Chhattisgarh, Madhya Pradesh, Haryana, Maharashtra, Odisha, Assam und Manipur), in denen etwa 70 % der gesamten Bevölkerung leben, verfügen über weniger als den nationalen Durchschnitt von 55 öffentlichen Krankenhausbetten pro 100.000 Einwohner (DFAT 10.12.2020).
In Indien sind fast alle gängigen Medikamente auf dem Markt erhältlich (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021), die Kosten für die notwendigsten Medikamente werden staatlich reguliert. Apotheken sind zahlreich und auch in entlegenen Städten vorhanden (IOM 2021). Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika und Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 22.9.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021)
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten {Schweiz] (14.4.2023): Reisehinweise für Indien, Grundsätzliche Einschätzung
GTAI - German Trade and Invest [Deutschland] (15.6.2021): Indien baut den Gesundheitssektor aus
GTAI - German Trade and Invest [Deutschland] (23.4.2020): Covid-19: Gesundheitswesen in Indien
IOM - Internationale Organisation für Migration / Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2021): Länderinformationsblatt Indien 2021
StBA - Statistisches Bundesamt [Deutschland] (6.2022): Indien: Statistisches Länderprofil
TL - The Lancet (13.8.2022): India at 75 years: progress, challenges, and opportunities
Ottonova (o.D.): Gesundheitssystem in Indien: 7 überraschende Fakten
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien
PM - Pune Mirror (27.12.2021): Twin towns go the Delhi way, will replicate mohalla clinics
4. Behandlung von Diabetes Mellitus
In Indien sind stationäre und ambulante Behandlung sowie Nachsorge durch Internisten, Endokrinologen und Ophtalmologen ebenso verfügbar wie Laboruntersuchungen des Blutzuckers und der Nierenfunktion sowie die Medikation mittels Insulin.
Quelle:
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation (01.03.2024): Behandlung von Diabetes mellitus, Typ 2
5. Rückkehr
Abgeschobene erfahren bei der Rückkehr nach Indien von den Behörden grundsätzlich keine nachteiligen Konsequenzen, abgesehen von einer Prüfung der Papiere und einer gelegentlichen Befragung durch die Sicherheitsbehörden. Gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung (AA 22.9.2021; vgl. DFAT 10.12.2020).
Aktivisten, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützt haben, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt, sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind. Es ist strafbar, zu Terrorgruppen Kontakte zu unterhalten oder an Handlungen beteiligt zu sein, welche die Souveränität, Integrität oder Sicherheit Indiens gefährden. Menschenrechtsorganisationen berichten über Schikanen der indischen Polizei gegen Personen, die wegen terroristischer Aktivitäten verurteilt wurden, selbst wenn diese ihre Strafe bereits verbüßt haben. Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (Sikhs, Kaschmiris) werden von indischer Seite beobachtet und registriert (ÖB 8.2021).
Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer allgemein oder für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige im Speziellen (AA 22.9.2021). Die indischen Regierungen bieten allerdings eine Vielzahl an Sozialhilfen für Rückkehrende an. Die Berechtigung, diese auch in Anspruch nehmen zu dürfen, hängt von Faktoren wie der wirtschaftlichen Lage, dem Alter, dem Minderheiten- bzw. Kastenstatus, dem Geschlecht etc. ab (IOM 2021). Individuelle Reintegrationshilfen werden auch im Rahmen des JRS-Programms (Joint Reintegration Services), welches von Frontex finanziert und durch Partner durchgeführt wird, angeboten. Hierbei handelt es sich u. a. um folgende Hilfeleistungen: Unterstützung bei der Unterbringung, medizinische Versorgung, Berufsberatung, Bildung, Familienzusammenführung (FRONTEX o.D.).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021)
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India
FRONTEX - European Border and Coast Guard Agency (o.D.): Returns and Reintegration
IOM - Internationale Organisation für Migration (2021): Indien, Länderinformationsblatt 2021
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien
2. Beweiswürdigung:
2.1. Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Seine Staatsangehörigkeit und seine Herkunft erscheinen auf Grund seiner Sprach- und Ortskenntnisse glaubhaft, zumal er bereits in der Vergangenheit nach Indien abgeschoben werden konnte.
Die Feststellungen über die Lebenssituation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat beruhen auf seinen Angaben im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.08.2022 und der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.07.2023.
Wie das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zurecht würdigte, tauschte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vollständig aus. Während er in der Erstbefragung noch zu Protokoll gab, Indien verlassen zu haben, weil die Regierung ihnen Grundstücke abgenommen habe, sie gedemütigt worden seien, eine Anzeige gegen sie fabriziert worden sei und sie deswegen inhaftiert und bedroht worden seien, erzählte der Beschwerdeführer in der Einvernahme von einem ins Jahr 2016 zurückreichenden, unwahren Vorwurf der Unterstützung der Khalistan-Bewegung sowie einer damaligen Inhaftierung und führte vage eine – nach seinem zwischenzeitlichen Aufenthalt in Österreich erfolgte – weitere mehrmalige polizeiliche Behandlung an. Weitere Fluchtgründe verneinte er. Welche Ereignisse ihn zur neuerlichen Ausreise im Jahr 2022 veranlasst hätten, konkretisierte der Beschwerdeführer dabei nicht. Der Beschwerdeführer machte somit nur vage, gänzlich ausgetauschte Angaben, sodass schon alleine hierdurch sein Fluchtvorbringen unglaubhaft ist, würde doch eine Person, die tatsächlich bedroht wäre, stets dieselbe Bedrohung anführen. Eine Bedrohung des Beschwerdeführers durch die indischen Behörden war somit nicht festzustellen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers folgen seinen Angaben und den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Zumal die nötige Insulinmedikation ebenso wie Untersuchungen gemäß der vom Bundesamt eingeholten Informationen unstrittig auch in der Heimat des Beschwerdeführers erhältlich sind, hat sich kein Grund ergeben, aus dem der Beschwerdeführer nicht wieder in seinen Heimatort im Bundesstaat Punjab zurückkehren könnte und neuerlich durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seine Existenzgrundlage sichern könnte, zumal er dort auch seine Angehörigen hat und er bereits vor seiner Ausreise dadurch nicht nur für seinen Lebensunterhalt sorgen konnte, sondern er darüber hinaus in der Lage war, (neuerlich) Schleppungskosten von nach seinen Angaben ca. 19.000,- Euro zu finanzieren.
2.2. Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in Indien ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderberichten, die dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben, weshalb dem im Beschwerdeschriftsatz gestellten Antrag, einen länderkundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Indien befasse, nicht nachzukommen war.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zum Spruchteil A)
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108).
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe droht, zumal die Fluchtgründe des Beschwerdeführers – wie vorhin unter Punkt II.2.1. dargestellt – nicht glaubhaft waren.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mit weiteren Nachweisen).
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063).
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffende Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubhaft, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erkannt werden kann.
Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der den größten Teil seines Lebens in Indien verbracht hat und dort durch seine eigene Erwerbstätigkeit für seinen Lebensunterhalt sorgen konnte, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer leidet zwar an Diabetes und ist insulinpflichtig, doch ist die nötige Medikation auch in Indien erhältlich. Im Übrigen ist er gesund und arbeitsfähig und verfügt über eine Schulbildung sowie Arbeitserfahrung. Er hat in der Heimat zudem soziale Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG 2005 nicht.
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre, ist die durch das Bundesamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.
3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinen Entscheidungen vom 27.04.2020, Ra 2020/21/0121, sowie vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 aus, dass nicht von Amts wegen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 abzusprechen ist, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt unterbliebt, weil sie (so in den dort zugrundeliegenden Fällen) auf Grundlage des § 9 Abs. 3 BFA-VG oder auf Grundlage des § 8 Abs. 3a AsylG 2005 nicht zulässig ist.
Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der gegenständlichen Angelegenheit keine Rückkehrentscheidung erließ, wäre folglich nicht über die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 abzusprechen gewesen, womit der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben ist.
3.4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Die Voraussetzung für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, ist im gegenständlichen Fall erfüllt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren, in welchem dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt wurde, erhoben und ist weiterhin aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Auch wird in der Beschwerde kein dem Ermittlungsverfahren entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt substantiiert behauptet und ist die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht zur Klärung einer Rechtsfrage notwendig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden.