IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend den Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I), zuerkannte diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II und III).
2. Gegen Spruchpunkt I richtet sich die Beschwerde, in der vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei 2012 vom Wehrdienst des Regimes desertiert, dann von der HTS zum Beitritt gedrängt und von der Al Nusra unter Druck gesetzt worden, bei ihr mitzukämpfen. Deswegen und weil er wegen seiner „Erscheinung und Kleidung“ kritisiert worden sei, wäre er nach XXXX ins Grenzgebiet zur Türkei gezogen, wo er gearbeitet und sich auf einem Bauernhof versteckt habe. Weil sein Heimatort XXXX 2020 vom syrischen Regime zurückerobert worden sei, habe er Syrien verlassen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er eine Festnahme aufgrund seiner Desertion und sogar eine Hinrichtung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Mitte 30, Staatsangehöriger von Syrien, Araber und Sunnit. Im Herkunftsstaat wurde er in XXXX ( XXXX , XXXX , XXXX ) im gleichnamigen Unterbezirk der Provinz XXXX geboren, etwa 15 km östlich der Provinzhauptstadt. Er besuchte dort – seinen Angaben nach vier Jahre lang – die Schule und arbeitete auf Baustellen sowie in der familiären Landwirtschaft, von etwa 2006 bis etwa 2010 auch in einem Einkaufszentrum im Libanon, von wo er regelmäßig zurückkehrte. Berufserfahrung hat er auch als Taxifahrer. Er hat behauptetermaßen ab Herbst 2011 Wehrdienst in der staatlichen Syrisch-Arabischen Armee geleistet.
Nachdem er 2015 eine etwa fünf Jahre jüngere Cousine geheiratet hatte, zog das Paar im selben Jahr zum türkischen Onkel der Gattin nach XXXX ( XXXX , XXXX , XXXX ) im Unterbezirk XXXX der Provinz XXXX , gut 50 km östlich von XXXX und direkt an der türkischen Grenze beim Übergang XXXX . Es bekam drei Kinder, entschloss sich 2021, Syrien zu verlassen und zog im November 2021 mit weiteren Personen in die Türkei. Nach Angaben des Beschwerdeführers wurden im Zuge der illegalen Einreise die beiden älteren Kinder aufgegriffen und wie die Kinder seiner Schwester nach Syrien zurückgeschickt.
In der Türkei arbeitete er in einem Obstlager und hielt sich bis Mitte 2022 mit der Gattin in XXXX auf, dann allein in XXXX , bis er im März 2023 illegal nach Bulgarien, Ungarn und ebenso Österreich gelangte, wo er am 13.03.2023 aufgegriffen wurde und in der Grenzgemeinde sogleich internationalen Schutz beantragte. Anschließend entzog er sich dem Verfahren und fuhr statt zur Erstbefragung weiter nach Deutschland wie beabsichtigt, um dort ebenfalls einen Asylantrag zu stellen. Am 24.07.2023 erfolgte seine Dublin-Überstellung und anschließend am Flughafen die Erstbefragung.
Im Herkunftsstaat leben sein Schwager, demnach Cousin, eine verheiratete Schwester des Beschwerdeführers mit Anfang 40 in XXXX sowie der zweitälteste seiner vier Brüder, die Mitte 20 bis ca. 40 sind. Die anderen vier Brüder wohnen wie die Mutter im Libanon, wo sie auch arbeiten und der jüngste sich um die Mutter kümmert.
Die Gattin hält sich den Angaben des Beschwerdeführers zufolge mit der Tochter im Vorschulalter weiter in der Türkei auf und wird vom erwähnten Onkel versorgt, die beiden älteren Kinder im Volksschulalter dagegen in XXXX in XXXX ( XXXX , XXXX ) im Südosten des Unterbezirks XXXX . Mit der Gattin und der Tochter in der Türkei hat er täglich Kontakt, mit den Kindern in Syrien wöchentlich.
1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat:
Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Syrien mit Stand 27.03.2024 zitiert. Aus diesem ergibt sich, dass die Herkunftsregion des Beschwerdeführers – der Unterbezirk XXXX – schon damals nicht unter der Herrschaft des Regimes Assad stand (sondern, wie das BFA zusammenfasste, das Gebiet der Provinz XXXX von XXXX bis zur türkischen Grenze im Machtbereich der HTS lag). Derzeit steht ein am 28.02.2026 erschienenes Länderinformationsblatt zur Verfügung, das beinhaltet, dass dies sowohl für XXXX unverändert der Fall ist als auch für den Geburtsort XXXX zutrifft.
Im Kapitel „Politische Lage“ heißt es dazu: Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa'ida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements XXXX und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa'ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). […] HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).
Betreffend den Wehrdienst dort ist schon den im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zu entnehmen, dass das Gouvernement XXXX sich außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung befindet, die dort keine Personen einberufen kann (Rechtsexperte 14.9.2022), mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen (ACLED 1.12.2022; vgl. Liveuamap 17.5.2023). Bereits den in der Beschwerde zitierten Länderfeststellungen von 29.12.2022 war zudem zu entnehmen: Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 6.2021).
Das aktuelle Länderinformationsblatt bestätigt dies für die HTS-geführte Übergangsregierung: In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). […] Viele junge Männer ließen sich für die neue Armee rekrutieren, insbesondere in XXXX . […] (Syria TV 21.2.2025)
1.3 Zum Fluchtvorbringen:
1.3.1 Erstbefragt hat der Beschwerdeführer gut vier Monate nach Antragstellung angegeben, er habe sich 2021 zur Ausreise entschlossen. Da er Erfahrung in der Artillerie habe, hätte ihn das syrische Militär an der Front in XXXX einsetzen wollen, weshalb er desertiert sei. Auch hätte ihn die HTS rekrutieren wollen. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.
1.3.2 Weitere knapp sieben Monate später brachte er beim BFA vor, der „Geheimdienst der Militärpolizei“ und die Al-Nusra-Front würden ihn suchen. Er habe im Oktober 2011 den Militärdienst begonnen und den Dienst in der „Artilleriemobilisierung“ in XXXXXXXX ) bei XXXX ( XXXX , im Bezirk XXXX ) versehen, indem er die Munition für die „Artillerie 130“ vorbereitet habe (demnach die 130-mm-Feldkanone M-46, Anm.). Geschossen oder eine sonstige Waffe gehabt habe er nicht. Nachdem er von Freunden, die in den Städten eingesetzt gewesen seien, gehört habe, dass Zivilisten beschossen würden, habe er mit vier anderen die Desertion vorbereitet, sei im November 2012 desertiert und nach XXXX zurückgekehrt.
Dort habe ihn die Al-Nusra-Front „einberufen“. Er sei immer wieder gefragt worden, warum er nicht mitkämpfen wolle, keinen Bart habe und kurze Hosen trage. Daher sei er nach XXXX gezogen, wo er keine Furcht vor dem Militär habe leben können, da es „ein befreites Gebiet“ sei. Weil die Regierungsarmee Gebiete in der Nähe und auch XXXX zurückerobert habe, hätte er Angst um seine Familie gehabt, da er im Fall seiner Festnahme hingerichtet worden wäre, weil er desertiert sei. Aus diesem Grund sei er nicht in XXXX geblieben. Mit der Al-Nusra-Front habe er keine Probleme gehabt, da er deren Kontrollpunkte nicht passiert habe und illegal ausgereist sei.
1.3.3 In der Beschwerde brachte er vor, sein Heimatort XXXX befinde sich unter Kontrolle des syrischen Regimes, aus dessen Armee er desertiert sei, da er eine pazifistische Grundeinstellung habe. In XXXX sei er 2015 von der Al-Nusra Front einberufen worden. Da er „aufgrund seiner Erfahrungen mit Artillerie“, einer „besonderen Spezialausbildung“, immer wieder unter Druck gesetzt worden sei, sich dem Kampf anzuschließen, ferner wegen Kritik an seiner Kleidung und seiner „Erscheinung“, sei er nach XXXX und dann, weil XXXX 2020 vom syrischen Regime zurückerobert worden war, 2021 in die Türkei gezogen.
Weil er desertiert sei, werde ihm oppositionelle Gesinnung unterstellt, sodass ihm strafrechtliche Verfolgung durch die syrischen Behörden, langjährige Haft unter unmenschlichen Bedingungen oder auch Hinrichtung drohen würden. Vier seiner Brüder seien Militärdienstverweigerer und seine zwei Onkel desertierte Offiziere. Verfolgung drohe ihm auch, weil er im Ausland einen Asylantrag gestellt habe, was „in zahlreichen Fällen zum Tod“ führe. Zudem könne er nur über Grenzübergänge sicher und legal zurückkehren, die in Händen des Regimes seien.
1.3.4 Der Beschwerdeführer hat, wie bereits das BFA feststellte, sein Herkunftsland Syrien wegen des Bürgerkrieges und Sicherheitsbedenken in dessen Folge verlassen. Ihm droht dort keine Verfolgung durch Akteure des Bürgerkrieges, somit auch nicht durch die Syrisch-Arabische Armee oder andere Einrichtungen des (ehemaligen) Regimes Assad, durch die Al-Nusra-Front (seit 2015 HTS) oder andere Institutionen unter der Führung der HTS oder ihrer Organe.
Im Herkunftsstaat war er keiner Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung ausgesetzt. Eine solche droht ihm auch nicht nach einer Rückkehr in seine Herkunftsregion, die Gemeinde XXXX , und den früheren Wohnort XXXX in der Provinz XXXX .
1.3.5 Es ist nicht zu erwarten, dass dem Beschwerdeführer bei einer hypothetischen Rückkehr dorthin – z. B. von der Türkei nach XXXX über den Grenzübergang XXXX / XXXX – eine Rekrutierung durch Truppen der früheren Syrischen Arabischen Armee des Regimes Assad oder eine Verfolgung droht, weil er 2012 aus dem Dienst in diesen Truppen desertiert wäre.
1.3.6 Der Beschwerdeführer hat auch sonst keine ihm drohende Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft gemacht und hält sich nicht aufgrund einer solchen außerhalb des Herkunftsstaates auf.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, soweit nicht eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Sozialversicherungsdaten (AJ-WEB) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt und die fortdauernde Abwesenheit der Streitkräfte des früheren Regimes in den genannten Gebieten XXXX anhand der Daten des Carter Center und von Liveuamap (syria.liveuamap.com) sichergestellt.
2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Seine Identität steht nicht fest, weil er keine Urkunden im Original vorlegte, insbesondere keinen Ausweis. Dazu gab er erstbefragt an, nie ein Reisedokument oder einen anderen Identitätsnachweis gehabt zu haben (OZ 3, S. 4), beim BFA dann, er habe mit seinem Personalausweis in den Libanon pendeln können (AS 11, 22) und diesen sowie das Militärbuch beim Antritt des Militärdienstes abgegeben (AS 10).
2.2 Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen in 1.2 wurden jeweils dem angeführten Länderinformationsblatt entnommen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Bei den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat aus-gewählten Quellen handelt es sich um eine ausgewogene Auswahl sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs, die es ermöglicht, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstands, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Auf die beim BFA angebotene Möglichkeit, das Länderinformationsblatt mitzunehmen und dazu Stellung zu nehmen, verzichtete der Beschwerdeführer (AS 26). In der Beschwerde wird aus dem Länderinformationsblatt von 29.12.2022, Anfragebeantwortungen von März 2021 und September 2022, den UNHCR-Erwägungen von 2021 und den UNHCR-Herkunftsinformationen von 2017 zitiert, ferner aus EUAA (EASO)-Publikationen von Februar 2023 und Juni 2021 sowie einem dänischen Bericht „Syria: Militäry Service“ von Jänner 2024. Damit wurde den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.
Die Monatsübersicht aus www.cartercenter.org bestätigt, dass die Angaben zu XXXX sowohl für XXXX als auch für XXXX weiterhin zutreffen, die als „Controlled by Syrian Transitional Government“ aufscheinen. Die unveränderte Passierbarkeit der Grenze wie im Bescheid angeführt (AS 217 a. E.) – unter anderem bei XXXX / XXXX – bestätigt laufend das UNHCR-Regional flash update (zuletzt www.unhcr.org/media/syria-situation-regional-flash-update-70 von 27.03.2026).
2.3 Zu den Fluchtgründen:
2.3.1 Wie bereits beim BFA vermochte der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft zu machen, dass er sich aufgrund einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung aus einem Konventionsgrund außerhalb des Herkunftsstaates aufhält.
2.3.2 Zutreffend zeigt das BFA auf (S. 217 f), dass sich die Heimatregion des Beschwerdeführers nicht in der Hand des (früheren) Regimes befindet und dieses dort keinen Zugriff auf den Beschwerdeführer hat, sowie ferner, dass es möglich ist, dorthin ohne einen solchen Zugriff über die Grenzen XXXX zur Türkei einzureisen. Das ist den Feststellungen zufolge unverändert der Fall.
2.3.3 Dem BFA ist beizupflichten, dass der Beschwerdeführer von keinen Problemen aufgrund des angeblichen Wunsches der HTS berichtete, ihn zu rekrutieren (AS 218), zumal selbst die behauptete Nachfrage („warum ich nicht mitkämpfen will“) vor seinem Wegzug 2015 stattfand, und er bis 2021 unbehelligt blieb (AS 13, 22). Richtig weist das BFA zudem darauf hin (AS 216, 218) , dass gegen eine erfolgte Desertion des Beschwerdeführers und eine ihm deshalb angeblich drohende Hinrichtung (den Feststellung im Bescheid zufolge dagegen Haft bis 10 Jahre, AS 98) neben der Nichtvorlage eines Militärausweises auch der Umstand spricht, dass die Angaben vage und unsubstantiiert blieben („Ich habe Erfahrung in der Artillerie und man wollte mich deshalb an der Front in XXXX einsetzen“, OZ 3; „Ich habe nicht geschossen.“, „Ich bereitete die Munition für die Artillerie vor.“, AS 12, 16).
2.3.4 Es ist daher nachvollziehbar, dass das BFA aus all dem schließt (AS 89), dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung durch die Akteure des Bürgerkriegs droht und sich auch sonst keine begründeten Hinweise auf eine Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ergeben haben.
2.3.5 Die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung erweisen sich somit als richtig, weshalb sich das Gericht der Beweiswürdigung anschließt. Daher schließt sich das Gericht der Beweiswürdigung des BFA an, zumal auch die Beschwerde keine Zweifel an dieser weckt. Ein nachvollziehbares Vorbringen betreffend eine Furcht vor Verfolgung liegt damit nicht vor, auch ohne noch nach § 13 Abs. 5 BFA-VG auf die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers einzugehen, der sich schon vor der Erstbefragung dem Verfahren entzog.
2.3.6 Die im Beschwerdeverfahren unveränderte Herrschaftssituation erforderte keine ergänzenden Ermittlungen, auch nicht im Hinblick auf den formalen Übergang von HTS-Heils- auf HTS-Übergangsregierung, der am weiterhin fehlenden Zugriff des ehemaligen Regimes im von der HTS beherrschten Herkunftsgebiet nichts ändert.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Als Flüchtling im Sinne dieser Bestimmung der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Für Staatenlose gilt das, wenn sie sich infolge der genannten Umstände außerhalb des Landes des gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, dorthin zurückzukehren.
Einem Antragsteller muss, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 03.10.2023, Ra 2023/14/0071)
3.2 Die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund Desertation aus der Armee des ehemaligen Regimes sowie drohender zwangsweiser Rekrutierung durch die HTS wurde nicht festgestellt oder auch nur glaubhaft gemacht. Den Feststellungen nach ist sie nicht mit der erforderlichen Maßgeblichkeit wahrscheinlich. In Bezug auf die vorgebrachte Furcht hat sich nach den Feststellungen auch nicht ergeben, es würde dem Beschwerdeführer deswegen oder aus anderen Gründen eine Verfolgung drohen, hielte er sich wieder in XXXX und dem Unterbezirk XXXX oder wie vor dem Wegzug in XXXX auf.
3.3 Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zu Grunde zu legen. (VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, Rz. 35, mwN)
3.4 Ein Aufzeigen des Bestehens einer bloßen Möglichkeit einer Bedrohung oder Verfolgung kann somit für sich alleine nicht zur Zuerkennung des Asylstatus gemäß § 3 AsylG 2005 führen, wenn es für die Zuerkennung eines solchen Schutzes an der Voraussetzung einer ausreichend konkreten und unmittelbar den Beschwerdeführer persönlich betreffenden aktuellen und maßgeblich relevanten Verfolgungswahrscheinlichkeit aus asylrelevanten Gründen wie Rasse, Religion etc. fehlt. Das ist vorliegend den Feststellungen zufolge der Fall.
3.5 Aus asylrechtlicher Sicht kommt es nicht darauf an, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers (hier: des syrischen Regimes) legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen. (VwGH 29.02.2024, Ra 2024/18/0043, Rz. 11)
3.6 Somit ist die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durch das BFA nicht zu beanstanden. Sonstige Hinweise auf asylrelevante Umstände haben sich auch von Amts wegen nicht ergeben. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht erfüllt.
Demnach hat das BFA den Antrag des Beschwerdeführers betreffend den Status des Asylberechtigten zu Recht abgewiesen. Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und daher abzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen oder zu asylrelevantem Vorbringen.
Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.
4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.
Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist bereits durch die belangte Behörde vollständig erhoben worden und weist weiterhin die gebotene Aktualität auf: Im Gegensatz zu anderen Landesteilen war vorliegend bereits zur Zeit des Verfahrens beim BFA das frühere Regime in der Herkunftsregion nicht an der Macht (anders als bei VwGH 22.09.2025, Ra 2025/18/0115). Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen.
Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist. (Vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0001; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN)
Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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