§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 normiert, dass eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz getroffen wurde. Nun wurden zwar im gegenständlichen Fall die Anträge auf internationalen Schutz zurückgewiesen, doch hatte das Bundesverwaltungsgericht, indem es seine Entscheidung auf § 68 AVG stützte, die Identität der Sache mit dem in der Vorentscheidung angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten Rechtsvorschriften (hier: §§ 3 und 8 AsylG 2005) zu beurteilen und sich damit auseinander zu setzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner rechtlichen Beurteilung im Zeitpunkt der Entscheidung über den Zweitantrag eine Änderung ergeben kann. Eine Entscheidung nach § 68 AVG ist daher als solche zu betrachten, die (auch) in Anwendung der §§ 3 und 8 AsylG 2005 ergangen ist (Hinweis B vom 31. März 2005, 2003/20/0536), zumal sie - ausgehend von ihrem Prüfumfang - das unveränderte Bestehen der vorangegangenen Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz ausdrückt.
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