W154 2266161-2/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2025, Zl. XXXX , aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, über die Beschwerde vom 17.04.2025 gegen die Mitteilung gemäß § 7 Abs. 2a AsylG 2005 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2025, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 02.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG), vom 04.01.2024 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuerkannt.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom 24.03.2025, wurde dem BF mitgeteilt, dass an selbigem Tag ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich seines Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei, da sich aufgrund des Regimewechsels in seinem Herkunftsstaat Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung seines Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten. Das BFA hole aktuell Informationen zur allgemeinen Lage in Syrien ein und werde den BF dann auffordern, dazu und zu seinen persönlichen Umständen Stellung zu nehmen. Der BF müsse auf dieses Schreiben weder antworten noch mit der Behörde in Kontakt treten. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass der BF bis zur rechtskräftigen Beendigung oder der Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.
Am 17.04.2025 brachte der BF eine Beschwerde gegen die Mitteilung des BFA vom 24.03.2025 ein.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2025 wies das BFA die Beschwerde vom 17.04.2025 zurück.
Am 20.05.2025 brachte der BF einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG beim BFA ein. Der BF beantragte, gemäß § 15 VwGVG die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Im Vorlageantrag wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es für die Abgrenzung zwischen anfechtbarem verfahrensrechtlichem Bescheid und nicht anfechtbarer Verfahrensanordnung nicht maßgeblich sei, ob die sich aus diesem behördlichen Rechtsakt für die betroffene Person ergebenden Rechtswirkungen in der Einschränkung eines subjektiven Rechtes ihren Ausdruck finden würde. Maßgeblich sei vielmehr, ob über Rechtsverhältnisse der vom Behördenakt betroffenen Person gestaltend oder feststellend abgesprochen werde und ob dahingehend ein Rechtschutzbedürfnis bestehe. Diese Voraussetzung sei im konkreten Fall gegeben. Durch die behördliche Entscheidung, deren Erlassung ein Versagungsgrund für die nach § 35 AsylG 2005 bezweckte Familienzusammenführung sei, werde in das Recht des BF auf Familienzusammenführung eingegriffen und dahingehend über ein den BF betreffendes Rechtsverhältnis abgesprochen, zumal die Einleitung des Aberkennungsverfahrens dahingehend rechtsgestaltend wirke, dass dem BF die Eigenschaft genommen werde, als Bezugsperson im Verfahren zur Erteilung von Einreisetiteln für seine Familienangehörigen zu fungieren.
Der Vorlageantrag samt zugehörigem Akt wurde dem BVwG am 23.05.2025 übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird der unter Pkt. I. wiedergegebene Verfahrensgang.
Dem BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 04.01.2024 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Das BFA teilte dem BF mit Schreiben vom 24.03.2025 mit, dass mit selbigem Tag ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. 1 getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei und unbestritten aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und dem hg. Akt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Der Bescheidcharakter einer Erledigung setzt voraus, dass die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen, also ihren Willen, hoheitlich und in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abzusprechen, auch in der Erledigung entsprechend zum Ausdruck bringt. Der Wille der Behörde, einen Bescheid zu erlassen, muss - was fraglich sein kann, wenn die Erledigung nicht die äußere Form des Bescheides aufweist - deutlich objektiv erkennbar sein (Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 Rz 3 mwN [Stand 01.03.2023, rdb.at]). Es muss somit die klare Absicht der Behörde zum Ausdruck kommen, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen, insbesondere einen Antrag abschließend zu erledigen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 Rz 6 mwN [Stand 01.03.2023, rdb.at]).
Den Beschwerdeausführungen kann insofern gefolgt werden, als sich der Verwaltungsgerichtshof unter anderem im Erkenntnis vom 26.06.2019, Ro 2018/03/0009, ausführlich mit der Bescheidqualität behördlicher Erledigungen auseinandergesetzt hat.
Demnach sind Bescheide individuelle, hoheitliche Erledigungen einer Verwaltungsbehörde, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird. Sei es, dass Rechtsverhältnisse festgestellt werden, sei es, dass Rechtsverhältnisse gestaltet werden (vgl. VwGH 1.9.2015, Ra 2015/03/0060). Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich (vgl. VwGH 10.8.2000, 2000/07/0043). Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat (vgl. dazu VwGH 16.5.2001, 2001/08/0046). Das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch zu enthalten hat, ist nicht streng formal auszulegen. Vielmehr ist der normative Abspruch auch aus der Formulierung erschließbar, doch muss sich der Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben. Aus der Erledigung muss der objektiv erkennbare Wille der Behörde hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Auch formlose Schreiben können Bescheide sein (vgl. VwGH 31.01.2000, 99/10/0202; VwGH 10.08.2000, 2000/07/0043; VwGH 16.05.2001, 2001/08/0046). Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ebenso wenig entscheidend wie eine Gliederung dieser Erledigung nach Spruch und Begründung (vgl. VwGH 31.03.2009, 2004/10/0118).
Die in Beschwerde gezogene Mitteilung des BFA vom 24.03.2025 weist nicht die in § 58 Abs. 1 AVG normierten Kriterien auf. Die Mitteilung ist weder ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet, noch enthält sie einen Spruch und eine Rechtsmittelbelehrung.
Es ist daher zu überprüfen, ob diese Erledigung nach ihrem deutlich erkennbaren objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber individuell bestimmten Personen in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt (VfGH 24.09.2007, B337/07). Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, ist allenfalls auch darauf abzustellen, ob die Behörde verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen (VfGH 16.03.2005, B166/05).
Dies ist bei der angefochtenen Erledigung nicht der Fall:
Im Schreiben des BFA vom 24.03.2025 wird dem BF lediglich mitgeteilt, dass gegen ihn ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei. Der BF wurde zudem in Kenntnis gesetzt, dass er bis zur rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.
Aus der Erledigung ergibt sich somit der objektiv erkennbare Wille der Behörde, gegenüber dem BF zu diesem Zeitpunkt eben (noch) keine normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen, sondern (erst) in weiterer Folge ein entsprechendes gesetzlich geregeltes Verfahren zu führen.
Es ist somit nicht davon auszugehen, dass das BFA mit der in Rede stehenden Mitteilung die Erlassung eines Bescheides gegenüber dem BF beabsichtigt hätte, zumal auch in § 7 Abs. 2a letzter Satz AsylG 2005 explizit festgehalten wird, dass dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (lediglich) formlos mitzuteilen ist.
Dies entspricht auch Art. 45 Abs. 1 lit a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, wonach die betroffene Person schriftlich davon in Kenntnis zu setzen ist, dass die zuständige Behörde den Anspruch auf internationalen Schutz überprüft und aus welchen Gründen eine solche Überprüfung stattfindet.
Dem ist die belangte Behörde mit der Mitteilung vom 24.03.2025 nachgekommen.
In weiterer Folge - was jedoch nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist - wäre dem BF gemäß Art. 45 Abs. 1 lit b der Richtlinie 2013/32/EU in einer persönlichen Anhörung gemäß Art. 12 Abs. 1 lit b und gemäß den Art. 14 bis 17 oder in einer schriftlichen Erklärung Gelegenheit zu geben, Gründe vorzubringen, die dagegensprechen würden, ihm den internationalen Schutz abzuerkennen, worauf der BF in der Mitteilung vom 24.03.2025 ebenfalls hingewiesen wurde. Erst danach haben die Mitgliedstaaten gemäß Art. 45 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU sicherzustellen, dass die Entscheidung der zuständigen Behörde, den internationalen Schutz abzuerkennen, schriftlich ergeht. Diese Entscheidung hat eine sachliche und rechtliche Begründung sowie eine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung zu enthalten.
Aus Art. 45 Abs. 1 lit a iVm Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU ergibt sich somit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht keineswegs eine erforderliche Bescheidqualität bereits der Mitteilung iSd Art. 45 Abs. 1 lit a der Richtlinie 2013/32/EU, sondern kann diese, beziehungsweise das Fehlen derselben, gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen eine letztlich ergehende Entscheidung iSd Art. 45 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU beanstandet werden
Die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ist daher etwa mit einer Aufforderung zur Zahlung eines vom Hauptverband nach den ihm vorliegenden Umsatzzahlen errechneten Betrages, also einer bloßen Mitteilung über Beitragsrückstände (VfGH 13.10.2004, B954/04 ua - B955/04 ua), einer Mitteilung über die in Ausübung des freien Ermessens gemäß StbG 1985 nicht beabsichtigte Verleihung der Staatsbürgerschaft (VfGH 17.09.2001, B1269/01), einer „Rechtsbelehrung“ hinsichtlich des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts (VfGH 19.06.1996, B928/96), einem Schreiben des Bundesministers für Justiz, dass zur Anordnung einer neuerlichen Untersuchung zur Feststellung der gesundheitsbedingten Haftuntauglichkeit und auch zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Auftrages zum Vollzug der Haftstrafen die unabhängigen Gerichte zuständig sind (VfGH 25.11.1991, B1103/91; B1104/91), einem Bereitstellungsschein (VfGH 13.03.1991, B74/91), einer Information über den Termin einer geplanten Außerlandesbringung (VwGH 26.08.2010, 2010/21/0250) oder einer Mitteilung, dass die Baubehörde einem angezeigten Vorhaben "ausdrücklich zustimme" (VwGH 18.06.2003, 2001/06/0165), vergleichbar, denen der Verfassungsgerichtshof beziehungsweise der Verwaltungsgerichtshof jeweils die Bescheidqualität abgesprochen hat.
Diese Einschätzung wird zudem auch dadurch untermauert, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Altersfeststellung im Rahmen des Asylverfahrens „lediglich“ als Verfahrensanordnung zu qualifizieren ist (VfGH 03.03.2014, U2416/2013). In dieser Entscheidung wurde somit die Argumentation des Asylgerichtshofes bestätigt, wonach die Volljährigkeitserklärung die bloße Bekanntgabe einer Sachverhaltsannahme darstelle, zu der die Behörde aufgrund eines Gutachtens gelangt sei. Es werde weder die materielle Rechtslage gestaltet noch über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend abgesprochen. Die Volljährigkeitserklärung bestimme nicht die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Partei. Der BF bleibe weiterhin Asylwerber, der bisherige gesetzliche Vertreter könne diesen als Rechtsberater unterstützen beziehungsweise könne sich dieser gewillkürt vertreten lassen. Auch die weiteren Folgen der Volljährigkeitserklärung würden sich nicht als derart gravierend darstellen, dass diese einer unmittelbaren eigenständigen Anfechtbarkeit bedürften. Zudem würde die eigenständige Bekämpfbarkeit von Volljährigkeitserklärungen die Verfahren insgesamt deutlich verzögern (AsylGH 11.09.2013, B13 430608-1/2012).
Wenn daher sogar die Altersfeststellung im Asylverfahren, die gewisse verfahrensrechtliche Folgen, etwa durch Verlust des gesetzlichen Vertreters, nach sich ziehen kann, „lediglich“ als nicht gesondert bekämpfbare Verfahrensanordnung zu qualifizieren ist, kann nichts anderes für die schlichte Einleitung eines Aberkennungsverfahrens iSd § 7 AsylG 2005 gelten.
Es ist somit festzuhalten, dass die Erledigung des BFA vom 24.03.2025 nicht als Bescheid, sondern als Verfahrensanordnung iSd § 63 Abs. 2 AVG zu qualifizieren ist, weshalb diese erst gegen den die Sache erledigenden Bescheid - also den Bescheid über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten - angefochten werden kann (siehe dazu allgemein Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 59 mwN [Stand 01.01.2007, rdb.at]).
An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen des BF nichts zu ändern, wonach die Einleitung des Aberkennungsverfahrens rechtsgestaltend wirke, da diese dem BF die Eigenschaft nehmen würde, als Bezugsperson im Verfahren zur Erteilung von Einreisetiteln seiner Familienangehörigen zu fungieren und dadurch in sein Recht auf Familienzusammenführung, welches sich aus der Familienzusammenführungs-RL (Richtlinie 2008/86/EG) ergebe, eingegriffen würde.
Selbst wenn aufgrund des gegen den BF eingeleiteten Aberkennungsverfahrens in einem von seinen Familienangehörigen angestrengten Verfahren auf Familienzusammenführung gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose durch das BFA zu ergehen hätte, was in weiterer Folge die Abweisung eines solchen Antrags nach sich ziehen würde, ist festzuhalten, dass dies primär die Familienangehörigen des BF betrifft, denen selbst in einem der Mitteilung folgenden Aberkennungsverfahren keine Parteistellung zukäme und denen gegenüber selbst in einer nachfolgenden negativen Entscheidung des BFA keine zu begründende normative Regelung zu treffen wäre. Der BF selbst ist keine Partei im Antragsverfahren seiner Familienangehörigen auf Ausstellung von Einreisetiteln nach § 35 AsylG 2005.
Zudem steht den Familienangehörigen des BF im Falle einer Einstellung des Aberkennungsverfahrens seitens des BFA oder dem rechtskräftigen Abschluss des Aberkennungsverfahrens zugunsten des BF eine erneute Antragstellung auf Erteilung von Einreisetiteln offen.
Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Ablehnung einer gegen die Mitteilung der Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Schutzstatus gemäß § 7 AsylG 2005 gerichteten Beschwerde jüngst klargestellt, dass die Frage, ob die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 AsylG 2005 als Bescheid zu qualifizieren sei, keine solche spezifisch verfassungsrechtlicher Natur sei: „Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 AsylG 2005 aus rechtsstaatlichen Gründen gesondert anfechtbar sein müsste“ (vgl. VfGH 05.12.2025, E 2287/2025).
Schließlich hat zuletzt ebenso der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.03.2026, Ra 2025/18/0327, im Zusammenhang mit der (zu Recht erkannten) Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gemäß 3 7 Abs. 2a AsylG 2005 durch das BVwG klargestellt, dass die AsylVf-RL ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nur gegen eine Aberkennungsentscheidung, nicht jedoch gegen die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens einräume. Eine Absicht des Gesetzgebers, gegen die formlose Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens ein Rechtsmittel einzuräumen, sei nicht erkennbar. Das BVwG habe den Bescheidcharakter der Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens zutreffend verneint. Eine andere Qualifikation sei auch aus Rechtsschutzüberlegungen im Hinblick auf Einreiseanträge von Familienangehörigen gemäß § 35 AsylG nicht geboten.
Zusammenfassend handelt es sich bei der gegenständlichen Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens des Asylstatus um keinen Bescheid, weshalb kein tauglicher Gegenstand für die Erhebung einer Bescheidbeschwerde vorliegt, sodass die Beschwerde sohin zu Recht zurückgewiesen wurde.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war.
3.2. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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