IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a HÖLLER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: „BF“) stellte am 26.01.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet.
2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: „BVwG“) vom 20.04.2023 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gem. § 3 AsylG 2005 zuerkannt.
3. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 15.01.2025, dem BF zugestellt am 20.01.2025, wurde dem BF mitgeteilt, dass am 15.01.2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass der BF bis zur rechtskräftigen Beendigung oder der Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.
4. Am 10.04.2025 brachte der BF eine Beschwerde gegen die Mitteilung bezüglich der Einleitung des Aberkennungsverfahrens beim BFA ein und stellte zeitgleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der BF macht als Wiedereinsetzungsgrund die fehlende Rechtsmittelbelehrung in der Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens geltend, weil er der Meinung sei, dass die Mitteilung als Bescheid zu qualifizieren sei.
5. Mit Bescheid des BFA vom 06.05.2025 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 10.04.2025 zurückgewiesen.
4. Am 03.06.2025 brachte der BF eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 06.05.2025 ein. In der Beschwerde brachte der BF abermals vor, dass die behördliche Erledigung als Bescheid zu qualifizieren sei und er deshalb Beschwerde erhoben habe. Mangels einer Rechtsmittelbelehrung habe er die Rechtsmittelfrist verpasst.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Schreiben des BFA vom 15.01.2025 wurde dem BF mitgeteilt, dass mit demselben Tag ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten eingeleitet wurde.
Am 10.04.2025 brachte der BF eine Beschwerde gegen die Mitteilung bezüglich der Einleitung des Aberkennungsverfahrens beim BFA ein und stellte zeitgleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der BF macht als Wiedereinsetzungsgrund die fehlende Rechtsmittelbelehrung in der Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens geltend, weil er der Meinung ist, dass die Mitteilung als Bescheid zu qualifizieren ist.
Mit Bescheid des BFA vom 06.05.2025 wurde jener Antrag auf Wiedereinsetzung vom 10.04.2025 zurückgewiesen. Mit der Begründung, dass es sich bei der Mitteilung des BFA nach der Rechtsprechung um keinen Bescheid handelt, sondern um eine Verfahrensanordnung. Eine abgesonderte Beschwerde gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist nicht zulässig.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen, den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie dem Erkenntnis des BVwG W140 2261526-2.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ist gemäß § 33 Abs 1 VwGVG auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt hat. Ein Verschulden der Partei an der Versäumung hindert die Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist bei einer Bescheidbeschwerde entscheidet gemäß § 33 Abs 4 1. Satz VwGVG die Behörde, wenn der Antrag vor der Vorlage einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht gestellt wurde.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist setzt voraus, dass die Frist gegenüber der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu laufen begonnen hat, sodass eine Säumnis dann nicht eintreten kann, wenn mangels Zustellung des die Frist auslösenden Aktes eine Frist gar nicht zu laufen begonnen hat (vgl. VwGH 29.05.1990, 89/04/0111).
Im gegenständlichen Fall stellt die vom BF bekämpfte Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahren – wie im bereits ergangenen Erkenntnis zu der Person des BF zu GZ W140 2261526-2 erläutert – keinen Bescheid dar und enthält dementsprechend keine Rechtsmittelbelehrung.
Die Zustellung dieser Mitteilung löste somit keine Rechtsmittelfrist aus, die vom BF versäumt werden konnte. Gegen die Mitteilung der Einleitung des Aberkennungsverfahrens kann keine Beschwerde erhoben, da diese kein Bescheid ist, sohin keine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat.
Der vom BF geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund (Versäumung der Beschwerdefrist wegen mangelnder Rechtsmittelbelehrung der Mitteilung) läuft somit ins Leere.
Die Voraussetzungen für die Erhebung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lagen somit nicht vor und der Antrag wurde vom BFA zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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