W129 2298440-2/15E
im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 29.10.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 02.11.2022 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Befragt, warum er sein Land verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, in Syrien gebe es so viele Parteien, die versuchen würden, Männer zwangsweise zu rekrutieren. In seinem Ort sei die kurdische Partei mächtig und sie würden versuchen, die Männer zu rekrutieren. Der Beschwerdeführer könne auch nicht an einem anderen Ort, wo die syrische Regierung (unter der Herrschaft von Bashar al-Assad) die Macht habe, leben. Es gebe überhaupt keine Sicherheit. Im Hinblick auf eine Rückkehr machte der Beschwerdeführer Befürchtungen im Hinblick auf die gestürzte Regierung unter der Führung von Bashar al-Assad geltend.
3. Am 29.09.2023 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA), in der er Befürchtungen im Hinblick auf eine etwaige Einziehung zum Reservedienst durch das gestürzte Regime unter der Herrschaft von Bashar al-Assad und die kurdischen Machthaber geltend machte. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder von türkischen Milizen erschossen worden sei. Er und ein Bruder von ihm seien danach von den türkischen Milizen immer wieder angehalten und auch zeitweise inhaftiert worden. Diese Milizen hätten sie (den Beschwerdeführer und seinen Bruder) wegen ihres Problems mit ihrem Halbbruder verfolgt.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 27.10.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
5. Gegen die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Asylstatus erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG).
6. Am 29.10.2024 fand vor dem BVwG in Anwesenheit des Beschwerdeführers, eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Lebensumständen in Syrien und zu seinen Fluchtgründen befragt wurde.
7. Mit Stellungnahme vom 25.11.2024 legte der Beschwerdeführer einen Festaufnahmeauftrag des syrischen Regimes (Anmerkung des BVwG: unter der Führung von Bashar al-Assad) gegen den Beschwerdeführer und einen Einberufungsbefehl (Anmerkung des BVwG: des Regimes unter der Führung von Bashar al-Assad) zum Reservedienst in Kopie vor.
8. Mit Schreiben vom 09.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt, im Hinblick auf den Sturz des Assad-Regimes und die am 08.12.2024 erfolgte Flucht Assads in die Russische Föderation ein ergänzendes schriftliches Vorbringen hinsichtlich des Weiterbestandes der in der mündlichen Beschwerdeverhandlung geschilderten Fluchtgründe zu erstatten und mitzuteilen, ob die Beschwerde aufrechterhalten werde.
Mit Stellungnahme vom 24.01.2025 äußerte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen dahingehend, dass aufgrund des Umstands, dass nicht abschätzbar sei, wie sich die Lage in Syrien weiterhin entwickeln werde, es zurzeit an einer wesentlichen Grundlage für die Entscheidung fehle. UNHCR verweise daraufhin hin, dass bestimmte Verfolgungsgründe im Zusammenhang mit dem ehemaligen Assad-Regime zwar weggefallen seien, andere Verfolgungsgründe jedoch weiterhin bestehen oder stärker zu Trage treten würden.
9. Mit Schreiben vom 19.05.2025 wurde dem Beschwerdeführer zu einem aktualisierten Länderbericht Parteiengehör gewährt.
Mit Stellungnahme vom 28.05.2025 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nach wie vor eine asylrelevante Verfolgung durch die Syrischen Demokratischen Kräfte und andere kurdischen Einheiten befürchte. Sein Herkunftsort befinde sich nach wie vor unter der Kontrolle der kurdischen Kräfte. Der Beschwerdeführer verzichte ausdrücklich auf die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, da die im bisherigen Verfahren vorgebrachten Gründe nach wie vor aufrecht seien und keine Änderung in seiner persönlichen Situation eingetreten sei.
10. Mit Schreiben vom 03.03.2026 wurde dem Beschwerdeführer zu weiteren aktualisierten Länderberichten Parteiengehör gewährt. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum muslim-sunnitischen Glauben. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat sechs Kinder. Seine Ehefrau und die Kinder leben allesamt in XXXX / Syrien. Der Beschwerdeführer hat zwei Brüder, die ebenfalls in Syrien leben. Ein Halbbruder kam in Syrien ums Leben.
1.1.2. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX in der Provinz XXXX wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Gemeldet ist der Beschwerdeführer in XXXX .
1.1.3. Der Beschwerdeführer reiste im September 2022 über die Türkei nach Europa aus und stellte am 29.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dem Beschwerdeführer wurde mit angefochtenem Bescheid der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen.
1.1.4. Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der Beschwerdeführer hat den verpflichtenden Wehrdienst für das damalige Assad-Regime von XXXX abgeleistet. Der Beschwerdeführer hat sich dem Reservedienst für das damalige Assad-Regime entzogen.
1.2.2. Für den Beschwerdeführer besteht nicht die Gefahr, von den Kurden zwangsrekrutiert zu werden.
1.2.3. Der Beschwerdeführer ist auch nicht im Hinblick auf den Tod seines Halbbruders oder aus einem sonstigen Grund einer Gefahr durch die kurdischen Machthaber ausgesetzt.
1.2.4. Der Beschwerdeführer ist auch keiner Gefahr durch die türkischen Milizen ausgesetzt.
1.2.5. Der Beschwerdeführer war aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien keiner Gefahr ausgesetzt.
1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland:
1.3.1. Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien aus dem COI-SMS, Version 12, vom 08.05.2025:
Vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. § 3 Abs. 4a AsylG
Letzte Änderung 08.08.2025
[…]
4. Politische Überzeugung
4.1. Wehrpflicht

4.2. Oppositionelle Gesinnung

[…]
Politische Lage – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 08.05.2025
[…]
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet.
[…]
Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 08.05.2025
[Derzeit liegen keine ausreichenden Informationen zum Wehrdienst oder der Rekrutierung bzw. zu Streitkräften der aktuellen syrischen Regierung vor. Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social-Media Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden. Die Vorgehensweise der Recherche und Ausarbeitung der vorliegenden Länderinformation entspricht den in der Methodologie der Staatendokumentation festgeschriebenen Standards. Weder wird ein Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der vorliegenden Informationen erhoben. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.]
Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten des Syrian Observatory for Human Rights (SOHR) in Damaskus haben berichtet, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, da das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). Ca. 2.000 syrische Soldaten sind in den Irak geflohen. Einem Beamten aus dem Irak zufolge sollen 2.150 syrische Militärangehörige, darunter auch hochrangige Offiziere, wie Brigadegeneräle und Zollangestellte, in einem Lager in der Provinz al-Anbar untergebracht sein. Die Mehrheit soll nach Syrien zurückkehren wollen (AlMada 15.12.2024). Syrischen Medien zufolge verhandelte die syrische Übergangsregierung mit der irakischen Regierung über die Rückführung dieser Soldaten (ISW 16.12.2024). Am 19.12.2024 begannen die irakischen Behörden damit, die syrischen Soldaten nach Syrien auszuliefern (TNA 19.12.2024). Die Mehrheit der führenden Soldaten und Sicherheitskräften des Assad-Regimes sollen sich noch auf syrischem Territorium befinden, jedoch außerhalb von Damaskus (Stand 13.12.2024) (AAA 10.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Zehntausende wurden auch aus staatlichen und zivilen Einrichtungen entlassen, ohne alternative Einkommens- oder Arbeitsmöglichkeiten. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (Harmoon 17.3.2025).
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS-Anführer ash-Shara’ kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll (CNBC Ara 15.12.2024a; vgl. MEMRI 16.12.2024). Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll (ISW 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara’ an (REU 11.12.2024a). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt (REU 11.12.2024b). Ahmed ash-Shara’ hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian 13.1.2025). Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte „Versöhnungszentren“ eingerichtet, sagte Abu Qasra, neuer syrischer Verteidigungsminister. Diese wurden bereits gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Nutzer erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl habe auch ihre Waffen abgegeben (Al Majalla 24.1.2025). Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus ist jetzt ein „Versöhnungszentrum“, wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben, während ehemalige Aufständische in neuen Uniformen im Militärstil die abgegebenen Pistolen, Gewehre und Munition untersuchen. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren (Guardian 13.1.2025). In diesen „Versöhnungszentren“ erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk „desertiert“. Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham 10.3.2025). [Weitere Informationen zu „Versöhnungszentren“ finden sich auch in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Die Rolle der übergelaufenen syrischen Armeeoffiziere in der neuen Militärstruktur ist unklar. Während ihr Fachwissen beim Aufbau einer Berufsarmee von unschätzbarem Wert sein könnte, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich ihrer Marginalisierung innerhalb der neuen Machtstruktur (DNewsEgy 3.2.2025). Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den „Versöhnungszentren“ in verschiedenen Städten aufgetaucht sind (BBC 29.12.2024). Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen „Versöhnungsprozessen“ entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen (MEI 13.3.2025).
[…]
Die Umstrukturierung des syrischen Militärs hat gerade erst begonnen. Der neue de-facto-Führer hat versprochen, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte (TR-Today 8.1.2025). Medienberichten zufolge wurden mehrere ausländische islamistische Kämpfer in hohe militärische Positionen berufen. Ash-Shara’ hatte Berichten zufolge außerdem vorgeschlagen, ausländischen Kämpfern und ihren Familien aufgrund ihrer Rolle im Kampf gegen al-Assad die Staatsbürgerschaft zu verleihen (UNSC 7.1.2025).
Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Damit soll der dringende Bedarf an Kräften gedeckt werden. Neue Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere werden Berichten zufolge durch intensive Programme rekrutiert, die von den traditionellen akademischen und Ausbildungsstandards abweichen. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden (SCI o.D.). Am 10.2.2025 gab Übergangspräsident ash-Shara’ an, dass sich Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen haben (Arabiya 10.2.2025a). Viele junge Männer ließen sich einem Bericht des syrischen Fernsehsenders Syria TV zufolge für die neue Armee rekrutieren. Insbesondere seien junge Männer in Idlib in dieser Hinsicht engagiert. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung in der Provinz Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über die Provinz durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei (Syria TV 21.2.2025). Die Rekrutierungsabteilung von Aleppo teilte am 12.2.2025 mit, dass bis zum 15.2.2025 eine Rekrutierung in die Reihen des Verteidigungsministeriums läuft. Dort ist die Aufnahmebedingung für junge Männer, dass sie zwischen 18 und 22 Jahre alt, ledig und frei von chronischen Krankheiten und Verletzungen sein müssen (Enab 12.2.2025). Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.3.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dara’a in Südsyrien eröffnet (NPA 17.3.2025). Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet (ISW 16.4.2025). Berichten zufolge verlangt die neue Regierung von neuen Rekruten eine 21-tägige Scharia-Ausbildung (FDD 28.1.2025).
[…]
Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst (Stand 3.12.2024)
Letzte Änderung 08.05.2025
In der syrischen Verfassung von 2012 wurde die Wehrpflicht im Artikel 46 festgehalten. Darin stand, dass die Wehrpflicht eine heilige Pflicht ist, die durch Gesetze geregelt wird. Im zweiten Absatz stand, dass die Verteidigung der territorialen Integrität des Heimatlandes und die Wahrung der Staatsgeheimnisse Pflicht eines jeden Bürgers sind (SeG 24.2.2012). Männliche syrische Staatsbürger unterlagen grundsätzlich ab dem Alter von 18 Jahren dem verpflichtenden Wehrdienst für die Dauer von sieben Jahren. Unter 18-Jährige wurden von der syrischen Armee nicht eingezogen (ÖB Damaskus 2023). Im Gesetzesdekret Nr. 30, das 2007 erlassen worden ist, wurde der Wehrdienst gesetzlich geregelt. Die Dauer des Wehrdienstes betrug 24 Monate. Die Wehrpflicht begann am ersten Tag des Monats Jänner des Jahres, in dem der Bürger das achtzehnte Lebensjahr vollendete und endete in dem Jahr, in dem der Wehrpflichtige das zweiundvierzigste Lebensjahr überschritt oder er wurde von der Wehrpflicht befreit (PoS 12.5.2007). Laut Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Damaskus betrug die offizielle Wehrdienstzeit 2,5 Jahre. Danach musste man noch Reservedienst leisten. Dieser dauerte seit Ausbruch der Krise im Jahr 2011 oft bis zu sieben oder acht Jahre, sodass viele insgesamt zehn bis zwölf Jahre Wehrdienst leisten mussten (VA der ÖB Damaskus 22.9.2024). Bis vor den Fall des Regimes dauerte die Wehrdienstzeit oft nur mehr 6 oder 6,5 Jahre lang (OrthoPatSYR 22.9.2024).
[…]
1.3.2. Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2], vom 21. März 2025:
„[…]
Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung; Zwangsrekrutierungen
Mehrere Quellen berichten im Februar 2025, dass der Präsident der syrischen Übergangsregierung, Ahmed Al-Scharaa, erklärt habe, dass er die Wehrdienstpflicht abgeschafft habe und stattdessen auf freiwillige Rekrutierung setze (Enab Baladi, 12. Februar 2025; France 24, 10. Februar2025; siehe auch Markaz Al-Jazeera l-il-Dirasat, 30. Jänner 2025; FDD,28. Jänner 2025). […]
In einem arabischsprachigen Artikel von Februar 2025 berichtet Enab Baladi, die Rekrutierungsabteilung in Aleppo habe verkündet, dass die Anmeldungen für eine Militärausbildung begonnen hätten. Die Bedingungen für den Eintritt in die Reihen des Verteidigungsministeriums der Übergangsregierung seien festgelegt worden. Interessierte könnten sich bis 15. Februar 2025 in der Rekrutierungsabteilung in Aleppo im Viertel Al-Furqan anmelden. Voraussetzung sei, dass Bewerber ledig, zwischen 18 und 22 Jahre alt seien, keine chronischen Erkrankungen hätten und nicht verletzt seien. Für eine Anmeldung seien zwei Fotos, eine Kopie des Personalausweises sowie, sofern vorhanden, eine Kopie des Nachweises über einen akademischen Abschluss vorzulegen (Enab Baladi,12. Februar 2025). […]
In einem Artikel von Ende Februar 2025 berichtet Syria TV von Gerüchten, denen zufolge die Übergangsregierung in den Gouvernements Tartus und Latakia Männer zum Militärdienst rekrutiert und zwangsverpflichtet hätte. Auf Facebook-Seiten, die der Quelle zufolge von Medienfachleuten betrieben würden, die der Assad-Regierung naheständen, sei berichtet worden, dass Sicherheitskräfte in den Städten Dschableh, Baniyas und Qardaha Checkpoints aufgestellt und Personen mit Statusregelungsausweisen („Bidaqat Taswiya“) festgenommen hätten. Offizielle Quellen des Gouvernements Tartus hätten den Verantwortlichen der Rekrutierungsabteilung der Stadt Baniyas zitiert, der diese Gerüchte vehement abgestritten habe. Er habe darauf hingewiesen, dass der Militärdienst nunmehr auf Freiwilligkeit aufbaue und dazu aufgerufen, offizielle Quellen für Informationen zu konsultieren (Syria TV, 26. Februar2025).“
1.3.3. Auszug aus dem EUAA-Bericht „EUAA, Interim Country Guidance: Syria - Common analysis and guidance note, Based on information up to 11 March 2025, June 2025“:
„Profiles for which the Assad regime was considered the sole actor of persecution
Last update: June 2025
[…]
Persons perceived to have opposed the Assad regime
Last update: June 2025
[…]
This profile covers the post-Assad situation of persons who were perceived by the Assad regime to oppose it. The Assad regime viewed as political dissent the activities of wide categories of individuals, including members of anti-government armed groups, protesters, political activists and opposition party members. Individuals from former opposition-held areas or civilians from recaptured areas were also treated with a high level of suspicion.
[…]
Political activists, Assad-opposition party members, protesters, and civilians originating from areas associated with opposition by the Assad regime
Individuals under this sub-profile had been subjected to persecution by the Assad regime (e.g. detention, torture, killing). As mentioned above, the risk related to the Assad regime has vanished.
Nevertheless, depending on the topics they advocate for, some political activists and protesters could potentially be seen as critical by the Transitional Administration and/or other actors such as the SDF [see for example Country Focus 2025, 4.3].“
Persons who evaded or deserted military service
Last update: June 2025
[…]
Draft evaders
Individuals under this sub-profile had been subjected to persecution by the Assad regime (see ‘EUAA, '4.2.2. Draft evaders' in Country Guidance: Syria, April 2024’). As mentioned above, the risk related to the Assad regime has vanished.
The Transitional Administration ended mandatory military conscription, except in situations of national emergencies. The Syrian army is said to become an army of volunteers in which the population will be encouraged to participate, with the aim to secure the country’s borders. However, potential conscription campaign in case of national emergencies might happen.
While no sources reported on conscription by the Transitional Administration, it has to be noted that conscription itself, which is a legitimate right of a state, would in general not meet the requirements of Article 9 QD/QR.
Draft evaders would in general not have a well-founded fear of persecution.
[…]
Military deserters and defectors
Military deserters and defectors had been subjected to persecution by the Assad regime (see ‘EUAA, '4.2.3. Military deserters and defectors' in Country Guidance: Syria, April 2024’). As mentioned above, the risk related to the Assad regime has vanished.
[…].“
1.3.4. Auszug aus dem EUAA-Bericht „EUAA, Syria: Country Focus – Country of Origin Information Report, Juli 2025“:
„2. Treatment of certrain profiles and groups of population
2.1. Individuals perceived to have supported the former government
2.1.1. Targeting by the interim government
[…]
2.2. Individuals opposing or perceived to be opposing the interim government
For information on the treatment of individuals perceived to have supported the former government see section 2.1.
There is very limited information on the treatment of individuals opposing or perceived to be opposing the new government. SJAC indicated that it has not observed any targeting by the interim government based on journalistic activities, activism, or membership in political parties.
During the reference period there have been some reports of arrests carried out by the interim government’s forces on individuals connected to criminal cases, individuals suspected for being involved in attacks carried out by non-state armed groups linked to the former Assad regime against security forces, individuals who had criticised the government on social media, relatives of fugitives who were detained to pressure the latter into surrendering, and persons accused of working with the SDF. The reporting lacks additional details regarding the charges brought to those arrested and their treatment by the authorities.
Following the overthrow of the Assad government, at least one detained journalist was released according to Freedom House. Previously exiled Syrian journalists and foreign reporters have increasingly resumed reporting from within Syria since December 2024, including in areas formerly controlled by the Assad government and have been focusing on uncovering crimes committed during that period, such as those committed at the Sednaya prison. Sources reported that several journalists were attacked and injured by unidentified armed groups and individuals while covering the violence in the coastal areas between the interim government’s forces and pro-Assad remnants in March. Other journalists were attacked and threatened by local armed factions in Sweida while covering the signing of an agreement with the government in May. The authorities reportedly intervened to ensure their safety and condemned the attacks.
[…].“
1.3.5. Auszug aus dem EUAA-Bericht „EUAA, Country Guidance: Syria, Comprehensive Update, December 2025“:
„4.2. Persons perceived to be opposing the Transitional Government
Last update: December 2025
[…]
There is limited information regarding the treatment of individuals who oppose or are perceived to oppose the Transitional Government.
No documented cases exist of targeting by the Transitional Government based on membership of political parties or activism.
[…]
The information on the treatment of dissent by the Transitional Government is, at the time of writing, limited. Therefore, an individual assessment should be based on the most recent information available.
[…].
4.3. Profiles related to military service
Last update: December 2025
[…]
In the immediate aftermath of the regime change, The Transitional Government declared a general amnesty for individuals who had evaded military service or deserted while serving under the Assad administration. There are no indications that this amnesty is not implemented as announced. Defected officers from the former Syrian army have been included in the new MoD. Defectors under Assad are relied upon in the new army.
Following the fall of the Assad regime, the newly established Transitional Government announced the termination of mandatory military conscription, except in circumstances classified as national emergencies. The Syrian army is reportedly transitioning into a volunteer-based force, with efforts aimed at encouraging public participation to safeguard national borders. Nonetheless, the possibility of conscription campaigns being reintroduced in response to emergencies cannot be excluded.
[…]
Additionally, even though the Transitional Government abolished conscription, it has to be noted that conscription itself, which is a legitimate right of a state, would in general not meet the requirements of Article 9 QD/QR.“
1.3.6. Auszug aus dem UNHCR Regional Flash Update # 60, Syria situation, 16.01.2026:
„[…]
UNHCR estimates that 1,354,245 Syrians have returned to Syria from other countries since the political transition in the country on 8 December 2024.
[…].“
3.1.7. Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien aus dem COI-SMS, Version 12, vom 08.05.2025:
„3 Politische Lage
Letzte Änderung 26.02.2028
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay’at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden bzw. Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa’ida in Hay’at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa’ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara’a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara’ verwendet (Nashra 8.12.2024), wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).
[…]
Die HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt (UN News 12.12.2024). Im November 2025 strichen erst die Vereinten Nationen (UN 6.11.2025) und im Anschluss auch die EU ash-Shara’ und Inneminister Khattab von der Sanktionsliste (EUR-Lex 12.11.2025). Die HTS steht weiterhin auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen (FA 4.2.2026).
Gewaltmonopol
[…]
Die Regierung von ash-Shara’ hat Forderungen nach Föderalismus oder einer Teilung des Landes abgelehnt und erklärt, sie wolle das Land vereinen und für alle Syrer regieren (REU 15.9.2025). Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes (INSS 14.1.2026). Die Regierung kontrolliert vor allem den städtischen Korridor Damaskus–Homs–Hama–Aleppo und die meisten größeren Städte, wo staatliche Institutionen, Sicherheitsmechanismen, Steuererhebung, Bildungssysteme und medizinische Versorgung relativ gut funktionieren (INSS 14.1.2026). Mechanismen zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols funktioneren v.a. in und um Damaskus sowie in den Gouvernements Idlib und Hama, außerdem in Teilen der Gouvernements Aleppo und Homs (AA 30.5.2025). Der Einfluss der Regierung wird umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt (BI 12.2.2026). Die Kontrolle der Regierung ist in den Randgebieten (der Wüstenregion im Osten, Nordosten und Süden Syriens) minimal, wo lokale Milizen, Stämme, Kurden, türkische Stellvertreterfraktionen und drusische Gemeinschaften den größten Teil der Macht innehaben (INSS 14.1.2026). Die bewaffneten Gruppierungen sind zwar formal in die neue syrische Armee integriert, verfügen aber auf lokaler Ebene weiterhin über ein hohes Maß an Autonomie und verfolgen teilweise ihre eigene Agenda. Eine effektive Kontrolle dieser Gruppierungen durch die syrische Regierung kann daher nicht als gegeben angenommen werden (AA 30.5.2025). Laut einer Expertenquelle sind in Syrien mehr als 38 bewaffnete Gruppen aktiv. Diese Gruppen unterscheiden sich in ihrer Ideologie, ihren Finanzierungsquellen und ihren Allianzen. Einige werden von der Türkei unterstützt (z. B. die Syrische Nationale Armee - Syrian National Army - SNA), andere von Russland, Iran, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi-Arabien, Katar oder Israel (MVCR 8.2025). [Für weitere Informationen dazu s. Kapitel Sicherheitsbehörden Anm.]
[…]
Nordsyrien
[…]
[Die Lage im Nordosten Syriens befindet sich derzeit im Umbruch, nachdem die Zentralregierung ihre Kontrolle ausgeweitet und Vereinbarungen mit der DAANES bezüglich der Verwaltung dieser Gebiete getroffen hat. Die Informationslage ist derzeit dünn und von Änderungen betroffen. Anm.] Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Im Jänner 2026 kam das Land an einen Wendepunkt, durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF, der kurdisch geführten Kampfeinheiten, die einen Großteil des Nordostens verwalteten. Ein am 10.3.2025 erzieltes Abkommen enthielt zwar allgemeine Grundsätze für die Integration der SDF und der ihr angeschlossenen Verwaltungsorgane in den syrischen Staat und setzte das Ziel, die praktischen Details bis zum Ende des Jahres auszuarbeiten. Diese dahingehenden Bemühungen kamen jedoch zum Stillstand. Nachdem monatelange, von den USA vermittelte Verhandlungen zu keinem Durchbruch geführt hatten, begannen die Regierungstruppen Anfang Jänner 2026 mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 6.1.2026 rückten Regierungstruppen in Aleppo in mehrere Stadtteile vor, die von kurdischen Kräften kontrolliert wurden. Jede Seite gab der anderen die Schuld dafür, dass sie eine Vereinbarung über die Übergabe der Staddteile an die Zentralregerirung von April 2025 nicht eingehalten und dann den ersten Schuss abgefeuert habe. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung diese Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte setzten ihre Autorität über die Stadtteile in nur zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Die Regierung nutzte diesen Schwung und richtete ihren militärischen Druck dann auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der Tumulte der Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausgedehnt hatten (ICG 20.1.2026). Am 16.1.2026 erkannte der syrische Präsident die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, der Nawroz (21. März) wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein (Conflits 17.1.2026) und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Dies ist die erste formelle Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden seit der Unabhängigkeit Syriens im Jahr 1946 (BBC 30.1.2026). Am 17.1.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus’ zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und der mit ihr verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten. Angesichts der Befürchtungen der SDF, dass die Regierung weiter in Gebiete mit hohem kurdischen Bevölkerungsanteil vorrücken könnte, stimmte SDF-Führer ’Abdi am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu. Die SDF hatten den Verlust von ar-Raqqa und Deir ez-Zour akzeptiert (ICG 20.1.2026). Bezüglich des Gouvernements al-Hasaka hat die syrische Regierung mit den SDF eine einvernehmliche Vereinbarung erzielt. Die Regierung hat den SDF vier Tage Zeit für Konsultationen zu geben, um einen detaillierten Plan für die Integration der Gebiete auszuarbeiten. Im Falle einer Einigung erklärten die syrischen Streitkräfte, nicht in die Zentren der Städte al-Hasaka und Qamishli einzumarschieren, sondern in deren Außenbezirken zu bleiben. ’Abdi werde einen Kandidaten der SDF für das Amt des stellvertretenden Verteidigungsministers vorschlagen, sowie einen Kandidaten für das Amt des Gouverneurs von al-Hasaka und Namen für die Vertretung in der Volksversammlung sowie einer Liste von Personen, die in syrischen staatlichen Institutionen beschäftigt werden sollen (SANA 20.1.2026; vgl. Rudaw 21.1.2026). Bereits am Tag nach der Unterzeichnung des Abkommens wurden die Kampfhandlungen fortgeführt (DW 20.1.2026). Am 19.1.2026 rückten die Regierungstruppen weiter in Richtung al-Hasaka und ’Ain al-’Arab/ Kobane vor (Conflits 24.1.2026). Am 24.1.2026 wurde die Waffenruhe um 15 Tage verlängert. Am 25.1.2026 beschuldigten sich beide Seiten gegenseitig, gegen die Waffenruhe verstoßen zu haben (AJ 26.1.2026). Am 30.1.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen (ICG 30.1.2026). Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Militärdivision umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht. In der Erklärung wurde hinzugefügt, dass auch eine Vereinbarung über die zivilen und bildungsbezogenen Rechte der kurdischen Bevölkerung getroffen wurde, sowie eine Garantie, dass Vertriebene in ihre Häuser zurückkehren dürfen. Syrische Truppen übernahmen die Kontrolle über die Omar-Anlage, das größte Ölfeld des Landes, nachdem sich die SDF zurückgezogen hatten. Zuvor hatte die Armee den strategisch wichtigen Tabqa-Damm am Euphrat eingenommen (BBC 30.1.2026). Gemäß der Vereinbarung rückten kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete, wie Qamishli ein. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen. Einer lokalen Quelle zufolge gibt es einen Plan und einen Zeitrahmen für die Fertigstellung aller Punkte des Abkommens, wie die Übernahme der wichtigen Einrichtungen, einschließlich der Grenzübergänge, des Flughafens von Qamishli und der Ölanlagen. Die ankommenden (Regierungs-)Truppen werden an vier Punkten in der Stadt Qamishli stationiert und ihre Anwesenheit wird nur vorübergehend sein. Sie werden sich zurückziehen, sobald die Integration abgeschlossen ist (ABC News 3.2.2026). Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert (AJ 3.2.2026b). Syrische Regierungstruppen rückten am 2.2.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt al-Hasaka ein (REU 2.2.2026) und wurden auch in die ländliche Umgebung von ’Ain al-’Arab/ Kobane entsandt (TNA 3.2.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (Syr-Rev 2.2.2026). Nach der Vereinbarung vom 30.1.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (Guardian 30.1.2026).
[…]
9 Wehr und Reservedienst
Letzte Änderung 28.02.2026
Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten berichteten, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, weil das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (Harmoon 17.3.2025).
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024; vgl. REU 11.12.2024a). HTS-Anführer ash-Shara’ kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird (CNBC Ara 15.12.2024b; vgl. MEMRI 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara’ an (REU 11.12.2024b). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (AA 30.5.2025).
[…].
9.1 Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demonkratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien
Letzte Änderung 28.02.2026
Wehrdienst
Der Gesellschaftsvertrag von 2023 regelt in der DAANES in Abschnitt 5 die Selbstverteidigungspflicht. Artikel 111 besagt, dass Selbstverteidigung eine Garantie und Fortsetzung des Lebens, und basierend auf dem Recht und der Pflicht ist, die Existenz zu verteidigen. Sie erfordert die Einrichtung eines Selbstschutzsystems, das auf dem Bewusstsein der legitimen Selbstverteidigung und der organisierten demokratischen Gesellschaft in Nord- und Ostsyrien beruht. Einerseits gibt es die Community Protection Forces, die für den Schutz Nord- und Ostsyriens und die Gewährleistung des Schutzes von Leben und Eigentum der Bürger vor allen Angriffen und Besatzungen verantwortlich sind. Die Community Protection Forces werden unter Beteiligung aller Bürger organisiert. Selbstverteidigung ist ein Recht und eine Pflicht für jeden Bürger. Es ist die Pflicht organisierter ethnischer und religiöser Gruppen, sich wirksam am Selbstverteidigungssystem zu beteiligen. Anderseits erwähnt Artikel 111 auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF). Diese sind die legitimen Verteidigungskräfte in der DAANES. Sie nehmen den freiwilligen Beitritt der „Söhne und Töchter des Volkes“ und die Pflicht zur Selbstverteidigung an. Ihre Aktivitäten werden vom Demokratischen Volksrat und der Verteidigungskommission überwacht. Sie haben die Aufgabe, die DAANES und alle syrischen Gebiete zu verteidigen und sie vor jeglichen potenziellen Angriffen oder Gefahren von außen zu schützen (RIC 14.12.2023).
Laut Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigung gelten Männer mit Vollendung des 18. Lebensjahres als wehrpflichtig und müssen den Selbstverteidigungsdienst bis zum vierzigsten Lebensjahr vollendet haben (Artikel 13). Wehrpflichtig ist jeder männliche Bewohner der Region Nord- und Ostsyrien, der das gesetzliche Alter für die Ausübung des Selbstverteidigungsdienstes erreicht hat, bzw. jeder, der seit mehr als drei Jahren dauerhaft in Nord- und Ostsyrien ansässig ist und die syrische Staatsangehörigkeit besitzt (Artikel 1) (AANES-GC 22.2.2024). Zwei Quellen, die vom Danish Immigration Service (DIS) befragt wurden, äußerten jedoch Zweifel an der konsequenten Einberufung von Personen von außerhalb der DAANES (DIS 6.2024). Frauen in den von der DAANES kontrollierten Gebieten können freiwillig Wehrdienst leisten (Enab 22.2.2024). Ein Experte für syrische Kurden hat noch von keinem Fall gehört, in dem Frauen zwangsweise zur Selbstverteidigung eingezogen wurden (DIS 6.2024).
Das sogenannte Verteidigungsbüro des Exekutivrats der DAANES hat die für die Wehrpflicht erforderlichen Geburtsjahrgänge festgelegt. Alle zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2005 Geborenen sind wehrpflichtig (Shaam 10.1.2024). Am 22.6.2024 wurden die Geburtsjahrgänge für den Selbstverteidigungsdienst per Dekret zwischen 1998 und 30.6.2006 festgesetzt (Enab 8.10.2025a). Bereits vier Tage nach dem Erlass der Richtlinie, in der die Geburtsjahrgänge für die Selbstverteidigungspflicht bekannt gemacht wurden, nahmen die SDF im Juni 2024 eine Rekrutierungskampagne in al-Hasaka wieder auf, nachdem sie im Monat zuvor, am 8.5.2024 die Rekrutierungsprozesse eingestellt hatten (Enab 27.6.2024). Anfang Juli 2024 wurden beispielsweise 240 Personen in den Gouvernements Deir ez-Zour, al-Hasaka und ar-Raqqa gefangen genommen, um sie für den Militärdienst zu rekrutieren (SO 2.7.2024). Im Dezember 2024 riefen die SDF aufgrund der Kampfhandlungen mit der Türkei bzw. den von der Türkei unterstützten Gruppierungen zu einer allgemeinen Mobilisierung und zur Bildung von Milizen auf (ANHA 31.12.2024). 2014 wurde die Zwangsrekrutierung von den Volksschutzeinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG), einer militärischen Säule der SDF, im Anschluss an das Dohuk-Abkommen, bei dem sich die kurdischen Parteien in der irakischen Stadt Dohuk getroffen hatten, um eine Einigung über die Verwaltung der Region zu erzielen, eingeführt (Enab 22.2.2024). Junge Menschen in Deir ez-Zour, die zwischen 1990 und 2007 geboren wurden, leiden aufgrund der Zwangsrekrutierungen und Verhaftungen und der damit verbundenen Entsendung an die Front. Seit dem Sturz des Assad-Regimes hat sich die Lage besonders für junge Menschen verändert, die sich vor diesen Zwangsrekrutierungen fürchten. Die Angst vor der Rekrutierung ist nicht auf eine bestimmte Bevölkerungsgruppe beschränkt. Sie betrifft allerdings vor allem Studenten, die zwischen den von den SDF kontrollierten Gebieten und den Gebieten der syrischen Zentralregierung pendeln müssen und somit jederzeit Gefahr laufen, von den SDF festgenommen und zwangsrekrutiert zu werden (Syria TV 1.2.2025). Die SDF verlassen sich hauptsächlich auf Wehrpflichtige, um ihre Sicherheits- und Dienstleistungszentren und militärischen Punkte im Nordosten Syriens zu bewachen, während Freiwillige und Elitetruppen Sicherheitsoperationen leiten, die auf IS-Zellen abzielen oder Kämpfe mit verschiedenen Parteien führen (Syria TV 31.1.2025).
Die Dienstzeit im Selbstverteidigungsdienst beträgt laut Artikel 2 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht zwölf Monate beginnend mit dem Datum der Einschreibung des Wehrpflichtigen (AANES-GC 22.2.2024). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge kommt es vor, dass Kommandanten diese Frist um bis zu drei Monate verlängern, wenn Personalbedarf besteht, insbesondere in Krisensituationen (MBZ 12.2024).
Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gab es im DAANES-Gebiet keine Entwicklungen im Bereich der Wehrpflicht seit Dezember 2024 (MBZ 31.5.2025). Ein Forscher erklärt in einer E-Mail an ACCORD im Februar 2025, dass die Situation bezüglich des Selbstverteidigungsdienstes vorerst unverändert geblieben ist, wenngleich er darauf hinweist, dass die SDF am 18.2.2025 einer Integration ihrer Streitkräfte in die syrische Armee zugestimmt haben. Weiters führt er aus, dass nach dem Sturz der Assad-Regierung mehrere Desertionen innerhalb der SDF-Truppen verzeichnet worden sind, darunter auch eine Anzahl von Militärangehörigen des Selbstverteidigungsdienstes (ACCORD 24.2.2025).
Araber und Kurden werden laut von ACCORD befragten Experten vor dem Gesetz gleichbehandelt. Fabrice Balanche erklärt jedoch, dass mehr Flexibilität gegenüber Arabern gezeigt wird, um einen Aufstand zu vermeiden. Arabische Stammesführer können für bestimmte junge Araber Ausnahmen und Aufschiebungen erwirken. Einem Syrienexperten zufolge sind die speziellen Konsequenzen für Araber von Region zu Region unterschiedlich. Nicht alle von den SDF kontrollierten Gebiete stehen demnach unter derselben Art von Kontrolle. In den vornehmlich arabisch besiedelten Stammesregionen von Deir ez-Zour haben die SDF beispielsweise nicht die Kapazität, eine direkte Rekrutierung wie im Gouvernement al-Hasaka durchzusetzen. Anders als Balanche meint Muhsen Al-Mustafa, dass arabische Wehrdienstverweigerer bei der Festnahme anders behandelt werden und Beleidigungen und Gewalt ausgesetzt sein können (ACCORD 6.9.2023). Quellen des Danish Immigration Service (DIS) zufolge ist die DAANES bei der Umsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigung in Gebieten mit überwiegend arabischer Bevölkerung vorsichtig. Ebenso werden Christen in der Praxis nicht der gleichen Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigung unterworfen wie Kurden, so eine weitere Quelle. Daher nehmen christliche Jugendliche in der Regel nicht an der Selbstverteidigungspflicht teil, sondern treten stattdessen für drei Jahre der christlichen Polizeitruppe Sutoro bei. Dieser Dienst befreit sie von der Selbstverteidigungspflicht (DIS 6.2024).
Mehrere Quellen des DIS, darunter ein ehemaliger Rekrut, der seine Wehrpflicht vor zwei Jahren erfüllt hat, berichteten, dass der Selbstverteidigungsdienst mit einem grundlegenden theoretischen und praktischen militärischen Ausbildungsprogramm beginnt. Während des theoretischen Teils erhalten die Wehrpflichtigen Unterricht in allgemeiner Geschichte der Nationalen Streitkräfte sowie in Kultur und Ethik. Sie erhalten auch eine theoretische Einführung in militärische Themen, einschließlich militärischer Begriffe und Waffen. Im praktischen Teil des Ausbildungsprogramms absolvieren die Wehrpflichtigen ein körperliches Training und eine Waffenausbildung. Während der ersten Phase der Grundausbildung haben die Wehrpflichtigen keinen einzigen Tag frei. Nach Abschluss ihrer Ausbildung haben sie acht bis zehn Tage frei, bevor sie in ihren jeweiligen Einheiten und Aufgabenbereichen eingesetzt werden. Anschließend haben die Wehrpflichtigen für den Rest ihres Dienstes alle zehn Tage einen Tag frei. Nach der Ausbildungszeit, die bis zu zwei Monate dauert, werden die Wehrpflichtigen verschiedenen Aufgaben in unterschiedlichen Zentren oder Einheiten zugewiesen, wo sie für den Rest ihres Dienstes tätig sind. Die Ausbildung oder Qualifikationen der Wehrpflichtigen werden bei der Zuweisung ihrer Aufgaben oft berücksichtigt. So werden beispielsweise diejenigen mit einem besseren Bildungshintergrund und besseren Fähigkeiten Aufgaben in Büros oder Einrichtungen zugewiesen, die von ihren Fähigkeiten profitieren könnten. Wehrpflichtige mit niedrigem oder ohne Bildungshintergrund werden oft für Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewachung oder dem Schutz öffentlicher Gebäude eingesetzt. Im Allgemeinen werden die Wehrpflichtigen nicht in Kampfsituationen eingesetzt. Es gab jedoch Fälle, in denen die Wehrpflichtigen in Kampfsituationen verwickelt waren, z. B. während der Schlacht um ’Afrin im Jahr 2018, bei schweren Kämpfen in Deir ez-Zour im Sommer 2023, bei den Kämpfen in Tell Abyad und bei Angriffen des Islamischen Staats (IS) auf das Gefängnis von al-Hasaka (2022), das hauptsächlich von Wehrpflichtigen bewacht wurde (DIS 6.2024). Wehrpflichtige können sowohl mit Kampfeinsätzen als auch mit anderen Aufgaben betraut werden, wie beispielsweise mit der Bewachung öffentlicher Gebäude, der Grenzsicherung, mit logistischen Aufgaben oder der Besetzung von Kontrollposten (MBZ 12.2024).
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17 Rückkehr
Letzte Änderung 28.02.2026
Mit dem Sturz al-Assads kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück. Für viele war das Assad-Regime das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat (CSIS 11.12.2024). Mit Stand 17.6.2025 waren 600.000 Syrer in den vergangenen sechs Monaten zurückgekehrt, die meisten aus den Nachbarländern (UNSC 17.6.2025). Im selben Zeitraum kehrten schätzungsweise 1,16 Millionen Binnenvertriebene in ihre Herkunftsgebiete zurück (UN Missions 17.6.2025).
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Situation bei der Einreise
[…]
Unter dem ehemaligen Regime dienten Fahndungslisten, Versöhnungs- und Aufenthaltsformulare sowie Verhöre und/oder willkürliche Verhaftungen nach der Rückkehr der Informationsbeschaffung und Bestrafung vermeintlich Oppositioneller. Viele dieser missbräuchlichen und ausbeuterischen Praktiken, die unter dem Regime gang und gäbe waren – neben der Bestechung von Grenzbeamten und regimenahen Kontrollpunkten nach dem Grenzübertritt – wurden eingestellt. Nicht sicherheitsrelevante Gesetze, die früher zur Verfolgung zurückgekehrter Flüchtlinge herangezogen wurden, wie etwa das Gesetz 18/2014 (geändert durch das Rundschreiben 342/2019 des Innenministeriums) über die „illegale Ausreise“, werden nicht mehr angewendet (Etana/KAS 1.6.2025). Rechtliche Herausforderungen für Rückkehrer treten während der Rückreise an den Grenzübergängen auf und setzen sich bis nach Syrien fort. Den Grenzbehörden auf türkischer und syrischer Seite mangelt es an Flexibilität bei der Anerkennung von Dokumenten, insbesondere für Familien mit im Ausland geborenen Kindern (ACHRi 22.7.2025). Im Widerspruch dazu berichten Mitarbeiter einer internationalen Organisation, dass in manchen Fällen Rückkehrern die Einreise allein auf der Grundlage eines Fotos ihrer Dokumente auf einem Mobilgerät, insbesondere über WhatsApp, gestattet wurde. Insgesamt wird die Einreise in das von der Übergangsregierung kontrollierte syrische Gebiet auf der Grundlage relativ großzügiger Anforderungen gewährt (MVCR 8.2025). Kinder unter 18 Jahren, die nach Syrien zurückkehren, müssen von einem erwachsenen Elternteil, Verwandten oder Erziehungsberechtigten begleitet werden. Alternativ muss eine von den Eltern im Ausland ausgestellte Reisegenehmigung vorgelegt werden (SysHome o.D.a). Aus den Quellen des tschechischen Innenministeriums geht nicht hervor, dass Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, Sicherheitsbedrohungen ausgesetzt sind, beispielsweise durch die derzeitigen Behörden oder mit ihnen verbundene Akteure. Im Falle von Bedrohungen ist es möglich, sich an die lokale Behörde der Allgemeinen Sicherheit [Interne Sicherheitskräfte Anm.] zu wenden, die landesweit tätig ist, jedoch nur über begrenzte Kapazitäten verfügt. Es wurden Fälle von Gewalt, einschließlich Tötungsdelikten, gegen Personen dokumentiert, die zurückgekehrt sind. Diese Vorfälle waren nicht ethnisch oder religiös motiviert, vielmehr handelte es sich bei den Opfern um Täter früherer Verbrechen oder Gewalttaten. So wurden beispielsweise im ländlichen Hama mehrere Rückkehrer von ihren Verwandten getötet, wobei das Motiv in Rache aufgrund früherer Familienstreitigkeiten gesehen wurde. Im Süden Syriens wurden hingegen keine ähnlichen Fälle gemeldet (MVCR 8.2025).
[…]“
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich unbedenklichen Angaben (vgl. AS 1; AS 17; VP, S. 5). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionsbekenntnis und Sprache ergeben sich aus den durchwegs gleichbleibenden Ausführungen im Rahmen des Verfahrens (vgl. AS 1f; AS 17; Beschwerde, S. 2; VP, S. 5f). Die Feststellungen zu seinem Familienstand und die Anzahl seiner Kinder sowie deren Verbleib in Syrien gründen auf den gleichbleibenden Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. AS 17; Beschwerde, S. 2; VP, S. 5).
Dass der Beschwerdeführer zwei Brüder hat, die in Syrien leben, gab der Beschwerdeführer selbst an (vgl. AS 3; AS 18; VP, S. 11 und 12).
2.1.2. Dass der Beschwerdeführer aus dem dem Dorf XXXX in der Provinz XXXX stammt, wo er sich bis zu seiner Ausreise aufhielt, gab der Beschwerdeführer selbst an. (vgl. AS 17; Beschwerde, S. 2; VP, S. 5 und 16).
2.1.3. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers (vgl. AS 5; AS 20; Beschwerde, S. 2; VP, S. 8f). Die Feststellung zum gestellten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Erstbefragungsprotokoll (vgl. AS 2). Dass dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden angefochtenen Bescheid.
2.1.4. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der niederschriflichen Einvernahme vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung (vgl. AS 16; VP, S. 3), sowie aus dem Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus welchen Gegenteiliges hervorgehen würde.
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers geht aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug hervor.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Die Feststellung im Zusammenhang mit dem abgeleisteten verpflichtenenden Wehrdienst für das gestürzte Assad-Regime, sützt sich auf die Aussage des Beschwerdeführers (AS 17; Beschwerde, S. 2; VP, S. 6f) und auf das im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vorgelegte Militärbuch im Original (vgl. AS 17f). Dass sich der Beschwerdeführer dem Reservedienst für das damalige Assad-Regime entzog, gab der Beschwerdeführer ebenfalls selbst an. Angesichts der damals unter der Herrschaft des Assad-Regimes geltenden Regelungen im Hinblick auf die Wehrpflicht und den Reservedienst, gibt es keine Veranlassung, an diesen Angaben zu zweifeln.
2.2.2. Für den Beschwerdeführer besteht nicht die Gefahr, bei einer etwaigen Rückkehr einer kurdischen Selbstverteidigungspflicht unterzogen zu werden, weil der Beschwerdeführer die Altersvoraussetzung für die Einziehung in die Selbstverteidigungspflicht in den Gebieten, die unter der Kontrolle der kurdischen Machthaber stehen, nicht erfüllt. Denn wie sich aus der Berichtslage ergibt, werden Jahrgänge erst ab 1998 für die Selbstverteidigungspflicht rekrutiert. Aus der Berichtslage ergibt sich auch nicht, dass die kurdischen Machthaber auch Personen, die vor 1998 geboren sind, ebenfalls für die Selbstverteidigungspflicht rekrutieren. Bekräftigt wird dies durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nicht von den kurdischen Machthabern rekrutiert wurde, obwohl er nach seinen eigenen Angaben, insbesondere seit dem XXXX mit den kurdischen Machthabern immer wieder in Kontakt trat (siehe Punkt 2.2.3.). Weitere Umstände, die - entgegen der eindeutigen Berichtslage - dafür sprechen, der Beschwerdeführer wäre der Gefahr ausgesetzt, für die Selbstverteidigungspflicht rekrutiert zu werden, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Dies ergibt sich auch nicht aus den Länderberichten. Dabei wird insbesondere auf die jüngsten politischen Entwicklungen verwiesen. Die syrische Regierung und die SDF schlossen am 30.01.2026 ein Waffenstillstandsabkommen ab. Im Rahmen dieses Abkommens rückten syrische Regierungstruppen in die Stadt al-Hasaka ein. Es wurde vereinbart, dass die SDF-Kräfte und die internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium integriert werden. Die Regierungstruppen werden sich erst zurückziehen, sobald die Integration abgeschlossen ist. Nach der Vereinbarung vom 30.01.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden.
2.2.3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch nicht im Hinblick auf den Tod seines (Halb-)Bruders oder aus einem sonstigen Grund einer Gefahr durch die kurdischen Machthaber ausgesetzt ist, ergibt sich aufgrund des Umstands, dass sich das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erweist. Dies ergibt sich aufgrund der folgenden Erwägungen:
2.2.3.1. Sofern der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde ausführt [im Original], „Die niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde erfolgte am 29.09.2023. Im Wesentlichen gab die darin den in der gegenständlichen Beschwerde eingangs skizzierten Sachverhalt an. Sie führte auch aus, dass ihr Bruder am XXXX von türkischen Milizen (gemeint kurdischen Milizen) bei einem Kontrollpunkt erschossen wurde. Zudem sei sie von den kurdischen Streitkräften schikaniert worden. Konkretisierend bringt die bP vor, dass die kurdischen Streitkräfte die bP nach dem Tod ihres Bruders und der Inhaftierung mehrmals geladen und verhört haben. Sie unterstellen der bP sich aufgrund des Todes ihres Bruders rächen zu wollen und eine oppositionelle Haltung eingenommen zu haben. […] An dieser Stelle wird erneut angemerkt, dass die kurdischen Streitkräfte den Bruder der bP erschossen haben, nicht jedoch die türkische Miliz, wie es im Bescheid festgehalten wurde (Bescheid, Seite 8). Hierbei muss es sich um einen Übersetzungsfehler handeln, zumal das Gebiet bzw. die Umgebung ebenso von kurdischen Streitkräften kontrolliert wird.“, ist Folgendes auszuführen:
Aus der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 29.09.2023 ergibt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer sowohl eine Befürchtung hinsichtlich türkischer Milizen als auch hinsichtlich kurdischer Machthaber vorbringt und die Erschießung seines (Halb-)Bruders eindeutig den türkischen Milizen zuordnet. Die kurdischen Machthaber erwähnt der Beschwerdeführer erst auf Nachfrage des BFA, ob der Beschwerdeführer sämtliche Gründe, die ihm zum Verlassen seines Heimatlandes veranlasst haben, vollständig geschildert habe, vgl. AS 21 [im Original]:
„A: Aufgrund des Reservedienstes. Außerdem ist mein Halbbruder von türkischen Milizen bei einem Kontrollpunkt erschossen worden. Danach wurden wir (mein Bruder und ich), von den türkischen Milizen immer wieder angehalten, zeitweise auch inhaftiert. Sie wollten ihre Tat vertuschen. Wir waren weder bei den Milizen noch beim Regime sicher. Das ist der Grund.
F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert?
A: Auch von den Kurden wurde ich immer wieder schikaniert. Sie wollten auch, dass wir uns ihnen anschließen.“
Aus dem Einvernahmeprotokoll ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in seinen Angaben konsistent zwischen den Vorfällen mit den türkischen Milizen und jenen mit den kurdischen Machthabern differenziert (Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht):
„A: Aufgrund des Reservedienstes. Außerdem ist mein Halbbruder von türkischen Milizen bei einem Kontrollpunkt erschossen worden. Danach wurden wir (mein Bruder und ich), von den türkischen Milizen immer wieder angehalten, zeitweise auch inhaftiert. Sie wollten ihre Tat vertuschen. Wir waren weder bei den Milizen noch beim Regime sicher. Das ist der Grund.
F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert?
A: Auch von den Kurden wurde ich immer wieder schikaniert. Sie wollten auch, dass wir uns ihnen anschließen.
F: Wurden Sie jemals persönlich verfolgt oder bedroht in Syrien?
A: Ja, von den Milizen. Diese haben aufgrund der Problematik mit meinem Halbbruder uns verfolgt.
F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?
A: Nein.
[…]
F: Wann und wie oft wurden Sie von den Kurden aufgefordert?
A: Sie haben mich nur bei Kontrollpunkten angesprochen, dass ich mich Ihnen anschließen soll.
F: Wie oft und wann wurden Sie – konkrete Angaben – aufgefordert?
A: Jedes Mal, wenn Sie mich bei den Kontrollpunkten angehalten haben. Nachgefragt, ich weiß nicht mehr wann ich das erste Mal angehalten und aufgefordert wurde. Das letzte Mal nach der Tötung meines Bruders.“
F: Was war das ausreisekausale Ereignis? Was hat Sie bewogen Syrien tatsächlich zu verlassen?
A: Die Tötung meines Bruders.
F: Weshalb wurde der Halbbruder getötet?
A: Er ist bei einem Kontrollpunkt angehalten worden. Er wäre für den Wehrdienst vorgesehen gewesen. Er hat beim Kontrollpunkt nicht angehalten und ist durchgefahren. Sie, die Türken, haben dann das Feuer auf ihn eröffnet.
F: Wie oft – konkrete Angaben – wurden Sie von den Türken angehalten bzw. inhaftiert?
A: Das war wöchentlich. Sie sind immer wieder gekommen und haben uns auf ihre Station mitgenommen. Sie haben uns nach ein paar Stunden mitgenommen.
F: Was wollten die Türken von Ihnen?
A: Sie wollten nicht, dass wir die Tötung meines Halbbruders hochpreisen. Sie haben gefürchtet, dass wir die Leute damit mobilisieren und gegen sie aufbringen.“
2.2.3.2. Bezeichnend ist darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer die Tötung seines (Halb-)Bruders nur lediglich im Zusammenhang mit den Fragen zu den „Türken“ erwähnt und auch bei Nachfragen zur Tötung seines (Halb-)Bruders ausschließlich auf die „Türken“ Bezug nimmt, vgl. AS 21:
„F: Wie oft – konkrete Angaben – wurden Sie von den Türken angehalten bzw. inhaftiert?
A: Das war wöchentlich. Sie sind immer wieder gekommen und haben uns auf ihre Station mitgenommen. Sie haben uns nach ein paar Stunden mitgenommen.
F: Was wollten die Türken von Ihnen?
A: Sie wollten nicht, dass wir die Tötung meines Halbbruders hochpreisen. Sie haben gefürchtet, dass wir die Leute damit mobilisieren und gegen sie aufbringen.,
F: Weshalb wurde der Halbbruder getötet?
A: Er ist bei einem Kontrollpunkt angehalten worden. Er wäre für den Wehrdienst vorgesehen gewesen. Er hat beim Kontrollpunkt nicht angehalten und ist durchgefahren. Sie, die Türken, haben dann das Feuer auf ihn eröffnet.“
Bei Fragen betreffend die Kurden nennt der Beschwerdeführer die Erschießung seines (Halb-)Bruders lediglich als zeitlichen Bezugspunkt, ohne einen Zusammenhang mit den Kurden herzustellen, vgl. AS 21:
„F: Wann und wie oft wurden Sie von den Kurden aufgefordert?
A: Sie haben mich nur bei Kontrollpunkten angesprochen, dass ich mich Ihnen anschließen soll.
F: Wie oft und wann wurden Sie – konkrete Angaben – aufgefordert?
A: Jedes Mal, wenn Sie mich bei den Kontrollpunkten angehalten haben. Nachgefragt, ich weiß nicht mehr wann ich das erste Mal angehalten und aufgefordert wurde. Das letzte Mal nach der Tötung meines Bruders.“
2.2.3.3. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid versucht, den im Zusammenhang mit der Tötung seines (Halb-)Bruders mehrfach genannten Akteur („die Türken“, „türkische Milizen“) durch einen im Verfahren offenbar dienlicheren Akteur zu ersetzen und dies lediglich pauschal mit einem behaupteten Übersetzungsfehler zu begründen, vermag den eindeutigen Inhalt der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA nicht zu entkräften. Aus dem Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer den Dolmetscher nicht verstanden hätte. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift die Richtigkeit des Protokolls bestätigt. Der Versuch, den Übersetzungsfehler damit zu untermauern, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers von den Kurden kontrolliert wird (vgl. Beschwerde, S. 3: „das Gebiet bzw. die Umgebung ebenso von kurdischen Streitkräften kontrolliert wird“ und daher der Beschwerdeführer nur die Kurden gemeint haben könne, vermag den eindeutigen, vom Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigten Inhalt des Protokolls ebenso wenig zu entkräften; dies auch, weil der Beschwerdeführer angab, die Erschießung seines (Halb-)Bruders sei an einem Kontrollpunkt erfolgt, und nicht am Wohnort des Beschwerdeführers.
2.2.3.4. Hinzu tritt, dass das Vorbringen hinsichtlich der Erschießung seines (Halb-)Bruders – ungeachtet der Frage, wer ihn erschossen hat – widersprüchlich ist. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Tod und den Geschehnissen nach der Tötung seines (Halb-)Bruders stellen sich als in sich widersprüchlich dar. Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:
2.2.3.4.1. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme an, dass lediglich er und sein Bruder angehalten worden seien. In der Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer hingegen, dass auch seine Frau und Kinder am Tag des Todes seines (Halb-)bruders angehalten worden seien. In der mündlichen Verhandlung wiederum gab der Beschwerdeführer an, dass nur er verhaftet bzw. angehalten worden sei (vgl. VP, S. 11). Auf Vorhalt, dass er in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gesagt habe, dass auch seine Brüder immer wieder angehalten und zeitweise auch inhaftiert worden seien, gab der Beschwerdeführer an, dass er in der Einvernahme vor dem BFA angegeben habe, dass er zwei ältere Brüder habe, die in einem Gebiet des syrischen Regimes leben würden, er habe keine Brüder, die bei den Kurden leben würden (vgl. VP, S. 11) und trug damit nicht zur Ausräumung des Widerspruchs bei, sondern verstärkte die Unklarheiten. Nachdem dem Beschwerdeführer vorgehalten wurde, warum er beim BFA das mit seiner Ehefrau und seinen Töchtern nicht erwähnt habe, antwortete der Beschwerdeführer nicht überzeugend, dass er Angst gehabt habe, dass das BFA Beweise verlangen könnte, und daher habe er es nicht erwähnt (vgl. VP, S. 11).
2.2.3.4.2. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer sodann vor, sechs Monate lang inhaftiert gewesen zu sein, was sich wiederum nicht mit seinen Ausführungen in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA deckt, wo er angab, er sei wöchentlich inhaftiert gewesen. Dass er sechs Monate in Haft gewesen wäre, gab der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt in der niederschriftlichen Einvernahme an. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Laufe der Einvernahme vorbrachte, dass er von 2017 bis zu seiner Ausreise durchgehend gearbeitet habe (vgl. AS 24), was ebenfalls im Widerspruch zur behaupteten Inhaftierung von sechs Monaten steht. Dass nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer durch die Kurden sechs Monate inhaftiert worden ist, stützt sich auch darauf, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung trotz mehrmaliger Nachfrage, was passiert sei, nachdem auf seinen Bruder geschossen wurde, nicht von sich aus angab, dass er sechs Monate inhaftiert worden ist (vgl. VP, S. 9f). Erst als dem Beschwerdeführer vorgehalten wurde, dass er in der Beschwerde vorgebracht hatte, sechs Monate inhaftiert gewesen zu sein, gab der Beschwerdeführer an, inhaftiert worden zu sein (vgl. VP, S. 10f) und verstrickte sich überdies in weitere Widersprüche. So gab der Beschwerdeführer an, am XXXX für sechs Monate festgehalten worden zu sein, und am 15. oder 20. Februar 2020 (also bereits vier Monate später) sei er entlassen worden. Zu den weiteren Widersprüchen hierzu siehe Punkt 2.2.3.4.3.
2.2.3.4.3. Das Vorbringen zum Todestag seines Bruders war auch widersprüchlich. Vor dem BFA und in der Beschwerde gab der Beschwerdeführer an, sein Bruder sei am XXXX gestorben (vgl. AS 21: „F: Wann wurde Ihr Halbbruder getötet? A: Am XXXX “). Der Beschwerdeführer wiederholte das diesbezügliche Vorbringen in seiner Beschwerde (vgl. Beschwerde, S. 2: „Sie führte auch aus, dass ihr Bruder am XXXX von […] bei einem Kontrollpunkt erschossen wurde.“), ohne einen Hinweis darauf, dass das falsch protokolliert worden sei. In der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer sodann eine Urkunde vor, in dem der Tod seines Bruders mit 17.08.2020 datiert war und passte sein bisheriges diesbezügliches Vorbringen entsprechend diesem Datum an. So gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung – obwohl er in der Beschwerde noch vorbrachte, dass er am Tag des Todes seines (Halb-)Bruders angehalten und im Gegensatz zu seiner Frau und seinen Kindern nicht entlassen, sondern für sechs Monate inhaftiert worden sei (vgl. Beschwerde, S. 3) - an, dass sein (Halb-)Bruder am 17.08.2020 gestorben sei und er bereits am XXXX angehalten und für sechs Monate inhaftiert worden sei. Zum ersten Mal in der Beschwerde wurde sodann auch vom Vertreter des Beschwerdeführers vorgebracht, dass der (Halb-)Bruder des Beschwerdeführers im Krankenhaus gestorben sei (vgl. VP, S. 11), obwohl der Beschwerdeführer bis dahin kein einziges Mal erwähnt hatte, dass sein (Halb-)Bruder im Krankenhaus gestorben sei.
2.2.3.4.4. Die Umstände des Todes seines (Halb-)Bruders brachte der Beschwerdeführer auch widersprüchlich vor: Vor dem BFA gab der Beschwerdeführer an, vgl. AS 23: „Er ist bei einem Kontrollpunkt angehalten worden. Er wäre für den Wehrdienst vorgesehen gewesen. Er hat beim Kontrollpunkt nicht angehalten und ist durchgefahren. Sie, […], haben dann das Feuer auf ihn eröffnet.“. In der mündlichen Verhandlung wiederum, vgl. VP, S. 9: „Es war in der Nacht. Sie wollten ihn stoppen. Er war unterwegs. Er dachte, dass das Diebe sind und er ist nicht stehengeblieben. Deshalb haben die Kurden auf ihn geschossen.“ Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen von seinem Vorbringen in der niederschriftlichen Einvernahme abweicht, ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu wissen glaubt, was sein (Halb-)Bruder in dem Moment geglaubt hat, obwohl nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sein (Halb-)Bruder bereits Tod gewesen war oder der Beschwerdeführer beim Abholen seines Bruders bereits angehalten worden war und ihm das daher nicht hätte erzählen können, sodass nicht nachvollziehbar ist, wie der Beschwerdeführer wissen kann, was sein Bruder dazu bewegt hat, nicht anzuhalten.
2.2.3.5. Es haben sich auch sonst keine Umstände dargetan, die befürchten ließen, der Beschwerdeführer wäre einer Gefahr durch die kurdischen Machthaber ausgesetzt. Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. VP, S. 12), „Sie haben mich unter Druck gesetzt, weil sie immer nachgeschaut haben, ob ich dort lebe und egal was in der Gegend mit den Kurden passiert wäre, hätten sie mich beschuldigt, daher bin ich ausgereist.“, ist auch keine konkrete auf die Person des Beschwerdeführers bezogene Gefahr abzuleiten.
2.2.4. Bereits aufgrund des Umstands, dass der Wohnort des Beschwerdeführers nicht von türkischen Milizen kontrolliert wird, ist eine solche Gefahr für den Beschwerdeführer zu verneinen, sodass sich eine diesbezügliche weitere Erörterung erübrigt.
2.2.5. Abschließend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan hat, im Herkunftsstaat aufgrund seiner Religionszugehörigkeit einer gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Auch sonst sind keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der Rasse, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter konkret bedroht gewesen wäre.
2.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da dieser aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht ebenfalls kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Syrien zugrunde gelegt werden konnten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpukt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befinet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillst ist, in dieses Land zurückzukehren.
3.2. Gegenständlich kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung droht:
3.2.1. Zur vorgebrachten drohenden Gefahr einer Verfolgung durch das ehemalige syrische Regime:
In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geäußerte Furcht vor einer Einziehung zum Reservedienst durch das Assad-Regime ist vor dem Hintergrund, dass es das syrische Regime unter Bashar Al-Assad nicht mehr gibt, auszuführen, dass dem Beschwerdeführer eine solche Gefahr und sonst im Zusammenhang mit dem Assad-Regime vorgebrachten Befürchtungen (vgl. Beschwerde, S. 21) bereits aufgrund dieses Umstandes nicht mehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Nach dem Sturz des Assad-Regimes in Syrien brachte der Beschwerdeführer keine auf das Assad-Regime bezogene Befürchtungen mehr vor. Der Beschwerdeführer brachte mit Stellungnahme vom 24.01.2025 selbst vor, dass UNHCR darauf verweise, dass bestimmte Verfolgungsgründe im Zusammenhang mit dem ehemaligen Assad-Regime weggefallen sind. Für den Beschwerdeführer besteht auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, von der aktuellen Regierung rekrutiert zu werden. Wie sich aus den zitierten Berichten ergibt, kündigte die neue syrische Regierung die Beendigung der Wehrpflicht an, außer in Fällen, die als nationale Notfälle eingestuft werden. Aus dem EUAA-Bericht vom Dezember 2025 ergibt sich zudem, dass die Wehrpflicht, obwohl sie von der Übergangsregierung abgeschafft wurde, als legitimes Recht eines Staates im Allgemeinen nicht die Anforderungen von Artikel 9 QR erfüllen würde.
3.2.2. Zur vorgebrachten drohenden Gefahr, für die kurdische Selbstverteidigungseinheit rekrutiert zu werden:
Bereits aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters nicht die Voraussetzung für eine Einziehung in die Selbstverteidigungspflicht der kurdischen Machthaber erfüllt, ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer für die Selbstverteidigungspflicht der kurdischen Machthaber eingezogen wird. Sonstige Umstände, die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Einziehung des Beschwerdeführers in den Selbstverteidigungsdienst der kurdischen Machthaber implizieren würden, wurden nicht vorgebracht und ergibt sich auch nicht aus den Länderberichten. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass der Beschwerdefüher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Rekrutierung durch die kurdischen Machthaber in den Selbstverteidigungsdienst ausgesetzt ist.
3.2.3. Zur vorgebrachten drohenden Gefahr, der Beschwerdeführer werde aus politischen Gründen von der SDF verfolgt:
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (vgl. S. 16f) ausführt, es bestehe die reale Gefahr, dass ihm durch die SDF eine oppositonelle Gesinnung unterstellt werde, weil er bereits ins Visier der kurdischen Streitkräfte geraten sei, weil er insbesondere für sechs Monate inhaftiert gewesen sei und aufgrund des Todes seines Brudes, ist auszuführen, dass das diesbezügliche Vorbringen aufgrund der zahlreichen Widersprüche nicht glaubhaft ist und daher bereits aufgrund dessen eine solche Verfolgungsgefahr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass selbst wenn man der Behauptung des Beschwerdeführers, die Kurden würden ihm aufgrund einer sechsmonatigen Verhaftung und nach der Erschießung seines (Halb-)Bruders eine oppositionelle Gesinnung unterstellen, Glauben schenken würde, der Beschwerdeführer nicht dargestellt hat, inwiefern dieser Umstand für seine Person von Asylrelevanz ist. Denn der Beschwerdeführer hat nach dem Tod seines (Halb-)Bruders im August 2020 bis zu seiner Ausreise im September 2022 problemlos in seinem Herkunftsort leben können. Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung lediglich vor, er sei sechs Monate in Haft gewesen und sei danach entlassen worden, danach sei immer wieder der Dorfleiter gekommen, um zu sehen, ob er noch zu Hause sei, mehr sei nicht passiert (vgl. VP, S. 9f). Der Beschwerdeführer bringt damit keine Verfolgung vor, die einen schweren Eingriff in seine grundlegenden Menschenrechte darstellt. Abgesehen davon, dass nicht jede Benachteiligung ausreicht, ist die bloße Behauptung, dem Beschwerdeführer werde aufgrund seiner Inhaftierung und nach dem Tod seines (Halb-)Bruders im August 2020 eine oppositionelle Gesinnung unterstellt, vor dem Hintergrund, dass er bis zu seiner Ausreise keine Gefahr seiner Person hat vergegenwärtigen müssen, nicht ausreichend, um eine asylrelevante Verfolgung von maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für die Person des Beschwerdeführers zu bejahen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Dem Vorbringen des Asylwerbers kommt dabei zentrale Bedeutung zu. Es muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen (vgl. VwGH 09.11.2022, Ra 2022/01/0152, Rn. 7 mwN), was im konkreten Fall nicht der Fall ist. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung lediglich an (vgl. VP, S. 12), „Sie haben mich unter Druck gesetzt, weil sie immer nachgeschaut haben, ob ich dort lebe und egal was in der Gegend mit den Kurden passiert wäre, hätten sie mich beschuldigt, daher bin ich ausgereist.“. Dies ist ebenfalls nicht ausreichend, um eine konkrete Verfolgungsgefahr von Asylrelevanz für den Beschwerdeführer abzuleiten.
Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren auch sonst keine konkret seine Person betreffende, risikobegründende Umstände vorgebracht, die darauf schließen lassen, dass dem Beschwerdeführer von der SDF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppostitionelle Gesinnung zugeschrieben wird. Die Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht für die Gewährung von Asyl (vgl. VwGH 06.03.2025, Ra 2024/18/0214, Rn. 13 mwN). Der Beschwerdeführer hat nicht öffentlich Widerstand oder Kritik gegen die SDF ausgeübt. Es sind auch keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass er Verbindungen zum ISIL gehabt hätte, mit dem ISIL in Verbindung stünde, oder ISIL oder von der Türkei unterstützte Milizen untersützen würde. Der Beschwerdeführer ist den kurdischen Machthabern auch nicht aufgrund einer früheren Verhaftung bekannt, da das diesbezügliche Vorbringen nicht glaubhaft ist (vgl. dazu den EUAA-Bericht vom Dezember 2025, S. 36f: „4.5. Persons perceived to be opposing the SDF/YPG“ und „4.6. Persons with perceived links to ISIL“).
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass der Beschwerdefüher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung durch die kurdischen Machthaber ausgesetzt ist.
3.2.4. Sonstige individuelle Umstände, die dazu führen würden, dass die aktuelle Regierung den Beschwerdeführer als politischen Gegner ansehen bzw. als oppositionell wahrnehmen würde, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ergibt sich auch nicht aus den Länderberichten. Der Beschwerdeführer ist daher auch sonst nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr aufgrund einer (zumindest unterstellten) oppositionellen Gesinnung seitens der aktuellen Regierung ausgesetzt.
3.2.5. Bereits aufgrund des Umstands, dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers nicht von türkischen Milizen kontrolliert wird, ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer einer Verfolgung durch diese ausgesetzt.
3.2.6. Auch sonst haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen.
Aus dem Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.08.2022, Ra 2022/19/0018 ergibt sich:
„Den UNHCR-Richtlinien ist besondere Beachtung zu schenken (‚Indizwirkung‘). Die Verpflichtung zur Beachtung der von UNHCR und EASO [nunmehr: EUAA - European Union Agency for Asylum] herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht. Die Asylbehörden sind jedoch nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EUAA gebunden.“
Selbst wenn der Beschwerdeführer ein oder mehrere Risikoprofile der UNHCR-Richtlinien erfüllen würde, führt dies nicht per se zu einer asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung. Vielmehr erfordern die gegenständlichen UNHCR-Richtlinien eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass keine konkrete auf den Beschwerdeführer bezogene maßgeblich wahrscheinliche Verfolgung in Syrien festgestellt werden konnte.
Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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