Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2025, Zl. XXXX , mit dem die Anträge auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und auf Feststellung des Weiterbestehens der Flüchtlingseigenschaft zurückgewiesen wurden, den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 25.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Mit im Rahmen der mündlichen Verhandlung verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuerkannt.
3. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass an selbigem Tag ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich seines Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei.
4. Am 20.02.2025 stellte der Beschwerdeführer Anträge auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens sowie auf Feststellung des (Weiter)Bestehens der Flüchtlingseigenschaft an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2025 wies das Bundesamt die Anträge des Beschwerdeführers zurück.
6. Mit Schreiben vom 22.04.2025 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein.
7. Die Beschwerde samt zugehörigem Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX übermittelt. Am XXXX wurde das Verfahren der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang.
Dem Beschwerdeführer wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundes-verwaltungsgerichts vom 19.02.2024, GZ XXXX , gemäß § 3 Abs.1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.12.2024 mit, dass mit selbigem Tag ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden ist.
Am 20.02.2025 stellte der Beschwerdeführer Anträge auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens sowie auf Feststellung des (Weiter)Bestehens der Flüchtlingseigenschaft an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Diese Anträge wurden vom Bundesamt als unzulässig zurückgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Punkt 1. getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei und unbestritten aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass das Asylgesetz 2005 kein subjektives Recht auf Einstellung eines eingeleiteten Aberkennungsverfahrens vorsieht. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum rechtlichen Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung der Einstellung eines Verfahrens ausgesprochen, dass ein solches Interesse zu verneinen sei, wenn erst durch die Bescheiderlassung im amtswegig eingeleiteten Verfahren ein Eingriff in die Rechtsposition der Partei erfolge (vgl. VwGH vom 31.01.2001, Zl. 98/09/0159 sowie vom 04.05.2023, Ra 2023/09/0014).
Der Beschwerdeführer bringt in seinem Schriftsatz vom 22.04.2025 im Wesentlichen und zusammengefasst vor, dass die Einleitung des Aberkennungsverfahrens ihm gegenüber Rechtswirkungen entfalte, da wegen der Einleitung des Aberkennungsverfahrens eine Zusammenführung mit seinen Familienangehörigen in Österreich nicht möglich sei. Es werde in sein Recht auf Familienzusammenführung eingegriffen und über ein den Beschwerdeführer betreffendes Rechtsverhältnis abgesprochen. Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens stelle ein Erteilungshindernis im Verfahren zur Zusammenführung mit seinen Familienangehörigen dar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellt, und zwar mit dem asylrechtlichen Zweck für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG zu eröffnen und ihnen denselben Schutz der dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zukommt, zu gewähren. Die Familienzusammenführungsrichtlinie hat nicht zum Regelungsinhalt, wann einem Familienangehörigen eines anerkannten Flüchtlings ebenfalls der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen ist, sondern enthält nur Vorgaben dazu, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen ein für den Zweck der Familienzusammenführung vorgesehener Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Sofern sich eine Familienzusammenführung durch Inanspruchnahme des § 35 AsylG als nicht möglich erweist, steht es einem Antragsteller frei, einen anderen Weg im Rahmen weiterer ebenfalls die Familienzusammenführungsrichtlinie umsetzender Vorschriften zu beschreiten, um die Familienzusammenführung zu erreichen. Insbesondere ist hier § 46 NAG zu erwähnen, der im Rahmen der Familienzusammenführung die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Familienangehörigen ermöglicht, wenn der Zusammenführende Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG nicht gilt (vgl. § 46 Abs .1 Z 2 lit. c NAG). Dass einem Drittstaatsangehörigen die Zuerkennung desselben Schutzstatus wie dem bereits in Österreich lebenden Fremden versagt bleibt, kann somit von vornherein nicht zur Verletzung der Familienzusammenführungsrichtlinie führen (vgl. hierzu auch VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rz 37-39).
Der Beschwerdeführer ist trotz Einleitung des Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des Asylberechtigten bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens Asylberechtigter und steht ihm und seinen Familienangehörigen deshalb auch § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG für die Zwecke der Familienzusammenführung zur Verfügung.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass obgleich das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Aberkennungsverfahren dazu führt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Verfahren auf Erteilung von Einreisetiteln keine positive Mitteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Stattgabe der Anträge auf internationalen Schutz seiner Familienmitglieder abgeben darf, damit noch kein absoluter Verlust der Möglichkeit der Familienzusammenführung einhergeht. Im Fall einer Einstellung des Aberkennungsverfahrens von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder dem rechtskräftigen Abschluss des Aberkennungsverfahrens zugunsten des Beschwerdeführers steht den Familienangehörigen jedenfalls eine erneute Antragstellung auf Erteilung von Einreisetiteln offen.
In einer Gesamtbetrachtung ist somit nicht zu erkennen, dass bereits durch die Einleitung des Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des Asylberechtigten in die Rechtspositionen des Beschwerdeführers eingegriffen wird. Eine Antragslegitimation liegt dementsprechend nicht vor und wurde der Antrag auf Einstellung des eingeleiteten Aberkennungsverfahrens vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
Zuletzt hat auch der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.03.2026, Ra 2025/18/0327, im Zusammenhang mit der (zu Recht erkannten) Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gemäß 3 7 Abs. 2a AsylG 2005 mangels Bescheidcharakter der Mitteilung durch das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass die AsylVf-RL ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nur gegen eine Aberkennungsentscheidung, nicht jedoch gegen die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens einräume und hat in dem Zusammenhang auch festgehalten, dass eine andere Qualifikation auch aus Rechtsschutzüberlegungen im Hinblick auf Einreiseanträge von Familienangehörigen gemäß § 35 AsylG nicht geboten sei.
3.2. Das Asylgesetz normiert zudem kein Recht einen Antrag auf Feststellung des Weiterbestehens der Flüchtlingseigenschaft zu stellen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Feststellung des Weiterbestehens der Flüchtlingseigenschaft im gegenständlichen Fall ein notwendiges Ziel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung für den Antragsteller darstellt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt oder, wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt als sie für die Partei ein notwendiges Ziel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (vgl. VwGH vom 05.05.2022, Ra 2022/03/0086, mwN). Gegenstand von Feststellungsbescheiden sind daher Rechte und Rechtsverhältnisse einer antragstellenden Partei, die verbindlich festgestellt werden (vgl. VwGH vom 21.10.2022, Ra 2022/03/0217).
Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass eine Person nicht schon aufgrund der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens ihre Flüchtlingseigenschaft verliert. Dem Beschwerdeführer kommt somit trotz Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens weiterhin Flüchtlingseigenschaft zu.
Dieser Feststellungsantrag des Beschwerdeführers geht sohin ins Leere und wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war.
Zu Spruchteil B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zur Gänze auf die unter A. zitierte Rechtsprechung bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise