W196 2307513-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch, Rechtsanwältin, Mag.a Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2025, Zl. 1371431902-231976400, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.05.2026 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 29.09.2023 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am 30.09.2023 erfolgte die niederschriftliche Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei verheiratet, habe 4 Kinder und habe zuletzt in Hargeysa, Somaliland gelebt. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe Somalia verlassen, weil er einer Minderheit, den Gaboyee, angehöre. Er sei immer diskriminiert und beschimpft worden. Die Personen hätten ihn gehasst, weil er dem falschen Clan angehöre. Er habe Angst getötet zu werden.
2. Am 20.10.2023 erhielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Information erhalten, dass, das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Griechenland, in der 2. Instanz negativ entschieden worden sei. (vgl. Information Request Reply from the Helenic Republic, Ministry of Migration&Asylum, Date: 20.10.2023, Our-Ref: INFO 56060-06/000157899).
Am 12.08.2024 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Beschäftigungsbewilligung des Beschwerdeführers als Erntearbeiter ein (vgl. Bescheid des AMS Deutschlandsberg, vom 12.08.2024, ABBNr:4463155, für die Zeit vom 12.08.2024 bis 11.08.2025 im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche).
Am 01.10.2024 erfolgte aufgrund der Beschäftigungsbewilligung, Schreiben vom Land Steiermark, vom 01.10.2024, die Abmeldung des Beschwerdeführers von der Grundversorgung. Grund:
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.11.2024 gab der Beschwerdeführer an, er sei somalischer Staatsangehöriger. Er gehöre der Volksgruppe der Gaboyee, dem Clan der Madheeban und dem Subclan Sacaad Mohamed und Reer-Imaan an. Er sei sunnitischer Moslem.
Der Beschwerdeführer gab an, er sei gesund, nehme aber Schlaftabletten um schlafe zu können. Die Angaben der Erstbefragung seien nicht rückübersetzt worden.
Er könne keine somalischen Dokumente vorlegen, könne aber Beweismittel aus Österreich vorlegen: 3 Integrationsbetätigungen des ÖIF und des Vereins gemma, vom 19.09.2024 und vom 24.01.2024, 2 Arbeitsbestätigungen der Marktgemeinde Dobl-Zwaring und der BBU, 1 Suchantrag beim Österreichischen Roten Kreuz vom 26.03.2024 betreffend seiner Ehefrau und seiner Kinder, 1 Arbeitsvertrag mit Werner Haas in 8502 Lannach, 1 Abmeldung – Beendigung Beschäftigung mit 09.10.2024.
Er besitze keinen Reisepass oder sonstigen Identitätsdokumente.
Er führe den im Spruch genannten Namen und sei am XXXX in XXXX bzw. XXXX , auf der Grenze zwischen Somaliland und Djibuti, geboren worden.
Der Beschwerdeführer bestätigte in der Stadt Hergeysa gelebt zu haben, dort aufgewachsen und in die Schule gegangen zu sein. Er habe dort gemeinsam mit seiner Familie: seiner Mutter ( XXXX ), seiner Frau ( XXXX ) und seinen Kinder ( XXXX ), gelebt. Er habe zuletzt Kontakt zu seiner Frau in Griechenland, im August 2022 gehabt. Der Vater seiner Frau habe die Kinder in ein Waisenhaus gegeben, deswegen sei seine Frau nach Ethiopien gegangen. Seitdem habe er keinen Kontakt mit ihr. Mit seiner Mutter stehe der Beschwerdeführer laufend in Kontakt.
Der Beschwerdeführer erzählte nach der Volksschule, Schule, Highschool sei er zur Uni gegangen und habe dort 2 Jahre studiert. Er habe auf der Uni seine Frau kennengelernt und so hätten auch seine Probleme angefangen.
Seine Freundin sei schwanger und seine Mutter schwerkrank geworden. Der Beschwerdeführer habe die Uni abgebrochen und seiner Mutter geholfen. Er habe seine Freundin heimlich im September 2015 geheiratet und danach habe sie das Baby verloren.
Seine Frau habe ihre Familie wegen der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers angelogen, jedoch 2021 habe ihre Familie herausgefunden, dass der Beschwerdeführer Gabooye sei. Seine Frau gehöre zur Volksgruppe der Isaac. Aufgrund verschiedener Wohnbezirke sei es möglich gewesen, die Volksgruppenzugehörigkeit zu verheimlichen.
Nach dem Studium habe der Beschwerdeführer seiner Mutter im Restaurant geholfen. Seiner Mutter gehe es gesundheitlich nicht gut. Sie habe hohe Blutdruck und Diabetes. Sein Vater sei bereits verstorben, als der Beschwerdeführer etwa 2 Jahre alt gewesen sei.
Als der Vater seiner Frau die wahre Volksgruppe des Beschwerdeführers herausgefunden habe, verlangte er, dass sich der Beschwerdeführer von seiner Tochter scheiden lasse: „Du hast das Leben meiner Tochter zerstört und du hast Kinder mit meiner Tochter und sie gehören einer Minderheit an.“ Der Beschwerdeführer habe sich entschuldigt und versicherte er wolle sich nicht scheiden lassen. Er sei am ganzen Körper attackiert und verletzt worden.
Nach diesen Problemen und seinen vielen Wunden, an den Füßen, Oberschenkeln und am Oberkörper, habe er sich entschlossen Somalia zu verlassen. Er habe Somaliland alleine verlassen, weil er nicht genug Geld gehabt habe und er bedroht worden sei. Seine Mutter lebe noch in Somaliland und wo seine Frau und Kinder sich aufhalten würde, wisse er nicht.
Explizit befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe in seinem Herkunftsland oder in Österreich keine Strafrechtsdelikte begangen. Er habe in seinem Heimatland oder in Österreich keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt.
Er oder seine Familie hätten keine Besitztümer im Heimatland, z.B. Häuser, Grundstücke. Er sei von den somalischen Behörden bzw. vom Staat weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit oder der Zugehörigkeit zu einer sonstigen Gruppe persönlich verfolgt oder bedroht worden. Es könne dem Beschwerdeführer auch niemand helfen, weil er einer Minderheit angehöre.
Befragt zu seinem Fluchtgrund, erzählte der Beschwerdeführer, weil er einer Minderheit in Somalia angehöre, habe er vermieden Fehler zu machen. Er habe nur eine Frau kennengelernt, mit ihr gelebt und eine Familie gegründet. Am Ende habe er viele Narben und Wunden gehabt. Er habe Somalia aufgrund seiner Wunden verlassen. Seine Frau habe dem Clan XXXX angehört und er hätte diese Frau nicht heiraten dürfen. Der Beschwerdeführer sei jedoch in sie verliebt gewesen. Ein paar Jahre hätten sie in Harmonie leben können, weil sie gelogen hätten. Er sei attackiert und verletzt worden. Das nächste Mal werde er verbrennt werden, weswegen er Somalia verlassen habe. Das habe sich im August 2021 zugetragen.
Befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei von 4 Personen, dem Vater und 2 Brüdern seiner Ehefrau und einer Person, welche er nicht gekannt habe in seinem Mutterhaus attackiert worden. Es seien seine Kinder und seine Ehefrau anwesend gewesen und sie hätten gesehen was passiert sei.
Laut Auskunft aus dem AJ-Web in Verbindung mit den vorgelegten Dokumenten wurde die Beschäftigung in der Landwirtschaft bereits am 09.10.2024 beendet. Eine sonstige Beschäftigung liegt bis dato nicht vor (vgl. vorgelegte Dokumente, sowie das Abfrageergebnis aus dem AJ-WEB vom 08.01.2025, im Akt).
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2025, Zl. 1371431902/231976400 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.09.2023, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia/Somaliland abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen(Spruchpunkt III.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia/Somaliland zulässig ist (Spruchpunkt V.) Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass keine persönliche und asylrelevante staatliche oder quasi-staatliche Verfolgung durch den somalischen Staat festgestellt werden konnte bzw. es habe eine solche auch dezidiert ausgeschlossen werden können.
Die in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgebrachten privaten Verfolgung von der Familie der Ehefrau, aufgrund der Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers, sei nicht glaubhaft. Die Angaben dazu seien im Detail widersprüchlich und in Verbindung mit zu dem Leben des Beschwerdeführers in Somalia nicht plausibel. Der Beschwerdeführer habe in der Hoffnung auf ein besseres Leben sein Heimatland Somaliland verlassen.
4. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2025, Zl. 1371431902/231976400 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch die BBU GmbH, am 07.02.2025 rechtzeitig Beschwerde ein. Der Bescheid wurde zur Gänze angefochten.
Die Verfahrensvorschriften seien verletzt und die Länderfeststellungen mangelhaft ausgewertet worden.
Den Länderinformation der Staatendokumentation zu Somalia vom 08.01.2024 (im Folgenden: LIB) sei diesbezüglich u.a. folgendes zu entnehmen:
„Mischehe: In dieser Frage kommt es weiterhin zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch (SEM 31.5.2017, S. 44ff; vgl. ÖB 11.2022, S. 4). Aufgrund dieses teils starken sozialen Drucks (FH 2022a, G3) kommen Mischehen äußerst selten vor (SEM 31.5.2017, S. 44ff; vgl. FIS 5.10.2018, S. 26). Diesbezüglich bestehen aber regionale Unterschiede: Im Clan-mäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden (ÖB 11.2022, S. 4; vgl. SEM 31.5.2017, S. 44ff).“
Es sei erstaunlich, dass die belangte Behörde diesen Umstand anführt habe, um damit die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu belegen. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht nachvollziehbar sei sowie insbesondere auch die Länderberichte nicht berücksichtigt worden seien.
5. Es wurden div. AuslBG-Bewilligung gem § 20 Abs 3 vorgelegt.
Am 28.08.2025 brachte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Marktgemeinde Dobl-Zwaring vom 18.08.2025 über gemeinnützige Arbeit, eine Anmeldebestätigung bei ÖGK, vom 05.05.2025, ein Arbeitsvertrag vom 05.05.2024 in Vorlage.
Am 30.03.2026 wurde ein ärztliches Attest vom 20.11.2025 in Vorlage gebracht.
Am 29.04.2026 legte die BBU ihre Vollmacht zurück.
6. Der Beschwerdeführer gab bekannt, dass er Rechtsanwältin Mag.a Nadja Lorenz, in 1070 Wien, mit seiner Vertretung beauftragt habe.
In einer Stellungnahme wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, der Vater der in Österreich asylberechtigten XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia sei. Der Tochter des Beschwerdeführers sei der Status der Asylberechtigten aufgrund der ihr im Rückkehrfall drohenden Genitalverstümmelung (FGM) zuerkannt worden.
Der Beschwerdeführer sei mit der Mutter seiner Tochter, XXXX , in einer partnerschaftlichen Beziehung. Ein gemeinsamer Wohnsitz bestehe derzeit aufgrund der Unterbringung im Rahmen der Grundversorgung noch nicht. Der Beschwerdeführer besuche seine Familie regelmäßig und strebe ehestmöglich die Begründung eines gemeinsamen Haushalts an. Er pflege ein enges und liebesvolles Verhältnis zu seiner Tochter und leiste zudem kontinuierlich finanzielle Unterstützung, bspw. durch den Ankauf von Babyausstattung. Der Beschwerdeführer verfüge somit über ein tatsächliches Familienleben in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK. Eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat Somalia sei der asylberechtigten Tochter sowie der asylberechtigten Partnerin des Beschwerdeführers nicht möglich. Weiters werde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer zur ÖIF-Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 für den 03.07.2026 angemeldet sei.
6. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine mündliche Beschwerdeverhandlung für den 26.05.2026 an, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung, Mag. Nadja Lorenz und eine Dolmetscherin teilnahmen. Eine Vertretung der belangten Behörde war entschuldigt nicht erschienen.
Befragt gab der Beschwerdeführer an, er stehe mit seiner Tochter in Kontakt. „Bei der Schwangerschaft habe ich der Mutter meines Kindes unterstützt. Ich habe für sie damals die Rettung angerufen, ich war bei der Geburt dabei, ich habe für sie gedolmetscht. Ich helfe, wenn sie krank ist und ich komme drei bis vier Mal im Monat sie besuchen von Graz nach Wien. Die Bilder habe ich schon vorgelegt. Wir haben einen guten Kontakt und regelmäßig. Wenn ich zurückfahre nach Graz, dann gibt mir die Mutter meines Kindes die Fahrtkosten zurück. Meine Tochter kennt mich. Wenn ich nach Hause komme, dann weint sie nicht, bei fremden Leuten schon. Sie kann das unterscheiden. Ich begleite die Tochter und die Mutter zu ärztlichen Kontrollen und wenn die Mutter der Tochter Termine bei ihrer Betreuerin hat, helfe ich ihr und ich bin immer dabei. Am 12.05 habe ich die Mutter meiner Tochter bei einem Termin der Betreuerin begleitet und die Betreuerin meinte, dass ich immer dabei bin und sie unterstütze, wenn ich eine Ableitung des Asyls beantrage und die Mutter meinte, dass sie Angst hat, dass ich meine erste Frau mit ihren Kindern ach Österreich nachhole. Ich weiß nicht einmal, wo meine erste Frau ist. Das mache ich nicht. Wir haben sogar besprochen, dass sie zu mir nach Graz zieht und wir zusammenleben. Das war ihr Vorschlag.“
Der Beschwerdeführer brachte zu seiner Integration sein Dienstzeugnis des Bio Hof HAAS, eines landwirtschaftlichen Betriebes, vom 22.05.2026, sowie ein Unterstützungsschreiben der Frau Astrid WIRTH vom 24.05.2026, in Vorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen zum Beschwerdeführer:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch geführten Namen, wurde am XXXX in XXXX bzw. XXXX , zwischen Somaliland und Djibuti, geboren und ist somalischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Gaboyee, dem Clan der Madheeban und dem Subclan Sacaad Mohamed und Reer-Imaan an. Er ist sunnitischer Moslem.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat mit seiner Frau vier Kinder ( XXXX ). Nachdem der Beschwerdeführer Somalia verlassen hat, hat er im August 2022 den Kontakt zu seiner Frau verloren. Mit seiner Mutter steht der Beschwerdeführer laufend in Kontakt.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine partnerschaftliche Beziehung mit XXXX , einer somalische Staatsagehörigen, in Österreich asylberechtigt. Er ist Vater der gemeinsamen Tochter, XXXX , geb. am XXXX , somalische Staatsangehörige, asylberechtigt. Der Tochter des Beschwerdeführers wurde der Status der Asylberechtigten aufgrund der ihr im Rückkehrfall drohenden Genitalverstümmelung (FGM) zuerkannt.
Ein gemeinsamer Wohnsitz besteht derzeit aufgrund der Unterbringung im Rahmen der Grundversorgung noch nicht. Der Beschwerdeführer besucht seine Tochter regelmäßig und unterstützt die Mutter seiner Tochter im täglichen Leben und finanziell im Rahmen seiner Möglichkeiten. Die kleine Familie plant so bald wie möglich zusammenzuziehen.
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
- Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den Beschwerdeführer;
- insbesondere in das Protokoll, Antrag auf internationalen Schutz, Erstbefragung nach AsylG durch die Sicherheitsbehörde und die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl;
- Befragung des Beschwerdeführers im Rahmen einer öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht;
- Einsicht in das Strafregister.
II.2. Beweiswürdigung:
2.1. Betreffend die Feststellungen zum Beschwerdeführer
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zum Beschwerdeführer getroffen wurden, beruhen diese auf seinen Angaben im Verfahren vor der Sicherheitsbehörde, der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, war einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister zu entnehmen.
Der Tochter des Beschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX , wurde der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF zuerkannt, ihr kommt damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu.
2.2. Es wurden daher die verfahrensrelevanten Teile des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation als länderspezifische Feststellungen in das gegenständliche Erkenntnis aufgenommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1 Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (in Folge: AsylG 2005), ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfol-gung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberech-tigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder, wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Grün-den der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, aus-führte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten.
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeit-punkt der Entscheidung an (vgl. jüngst etwa VwGH vom 24. Juni 2014, Ra 2014/19/0046, mwN, vom 30. September 2015, Ra 2015/19/0066, und vom 18. November 2015, Ra 2015/18/0220, sowie etwa VwGH vom 15. Mai 2003, 2001/01/0499, VwSlg. 16084 A/2003). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrschein-lichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).
§ 34 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:
„Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.“
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 AsylG 2005).
Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 MRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).
Nach dem oben zitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jene zu den Kindern durch Art. 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.
Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt.
Ehegatten führen ebenso wie Kinder mit ihren Eltern ipso iure ein Familienleben.
Mit seiner Tochter, XXXX , geb. XXXX und mit der Mutter seiner Tochter, XXXX , führt der Beschwerdeführer ein Familienleben. Er und seine Tochter sind Familienangehörige gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005.
Im Fall des Beschwerdeführers liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl im Familienverfahren vor, weil dem Antrag seiner Tochter stattgegeben wurde. Das Ermittlungsverfahren betreffend die Tochter des Beschwerdeführers ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Tochter des Beschwerdeführers aufgrund der ihr im Rückkehrfall drohenden Genitalverstümmelung (FGM) der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht der Tochter des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne der GFK wohlbegründet ist.
Der Beschwerdeführer und seine Tochter sowie die Mutter der Tochter leben noch nicht zusammen, sie beabsichtigen so rasch wie möglich zusammenzuziehen. Es besteht trotzdem ein enger Familienzusammenhalt. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, wonach dem Beschwerdeführer ein Familienleben getrennt von seiner Tochter sowie der Mutter seiner Tochter in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl im Zuge eines Familienverfahrens gegeben sind.
Dem Beschwerdeführer war daher Asyl zu gewähren.
Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte II.-VI. des angefochtenen Bescheides:
Auf Grund der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten waren die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG zu beheben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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