W258 2273759-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. 1307366804-221549835, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.01.2024 und 05.06.2026 in einer asylrechtlichen Angelegenheit zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in Folge: „BF“), ein männlicher Staatsangehöriger Syriens, stellte am 12.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er Syrien wegen dem Krieg und weil er zum Wehrdienst antreten hätte müssen, verlassen hat.
3. Am 19.06.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt statt. Dabei gab er neuerlich an, er habe sein Heimatland wegen „dem Grundwehrdienst“ verlassen. Seit 20218 werde er, wie alle 18-jährigen Männer, vom syrischen Regime gesucht.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.04.2023 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Es erteilte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt II. und III.).
Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, das Herkunftsgebiet des BF, XXXX , befinde sich unter Kontrolle der freien syrischen Armee, was eine Verfolgung durch das syrische Regime oder andere Milizen ausschließe. Durch Leistung einer Ausgleichszahlung zur Befreiung vom Wehrdienst könne mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF bei einer Rückkehr keiner asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre.
5. Der BF erhob gegen Spruchpunkt I. des Bescheides fristgerecht Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend führte er aus, ihm drohe im Falle seiner Rückkehr die Festnahme und Einziehung zum Wehrdienst; da er ihn ablehne, drohe ihm Inhaftierung unter lebensbedrohlichen Umständen und Folter, aus einer ihm unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.01.2024 und 05.06.2024 eine mündliche Verhandlung durch. Im zur Vorbereitung auf die Verhandlung am 05.06.2024 eingebrachten Schriftsatz und in der Verhandlung brachte der BF ergänzend vor, er sei von „Al Nusra“ dreimal aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen, was er verweigert habe. Da „Al Nusra“ nunmehr Teil der Übergangsregierung sei, er der Übergangsregierung oppositionell eingestellt sei, sowie weil er zwischenzeitlich einen westlichen Lebensstil angenommen habe, so trinke er Alkohol, faste und bete er nicht und sei er geschieden, sei er in Syrien auch nach dem Sturz des Assad-Regimes asylrelevant verfolgt.
Beweis wurden aufgenommen durch Einvernahme des BF als Partei und Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, sowie in die folgenden Urkunden:
Auszug aus syria.liveuamap.com vom 05.06.2026 (in Folge „liveuamap“) (OZ 12, Beilage ./I);
Auszug aus dem syrischen Strafgesetzbuch (OZ 12, Beilage ./II) und
diverse Länderberichte, nämlich
o BFA Staatendokumentation: Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien; aus dem COI-CMS; Version 13, 28 Februar 2026, https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/coi-cms [Zugriff am 22. Mai 2026] (in Folge „LIB“);
o EUAA - European Union Agency for Asylum (ehemals: European Asylum Support Office, EASO): Country Guidance: Syria, 1. Dezember 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2133498/Country_Guidance_Syria-Comprehensive_update_2025.pdf [Zugriff am 22. Mai 2026] (in Folge „EUAA“);
o UNHCR - International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic May 2026, https://www.refworld.org/policy/countrypos/unhcr/2026/151486 [Zugriff am 22. Mai 2026] (in Folge „UNHCR“);
o Profil, 18.03.2026, Neues Syrien: Islamisten verbieten Alkohol-Verkauf in Damaskus (https://www.profil.at/ausland/neues-syrien-islamisten-verbieten-alkohol-verkauf-in-damaskus-al-scharaa/403142101 [Zugriff am 04.06.2026];
o SNHR, 04.05.2026, Between Licensing and Demonstrating: Syria’s First Framework for Peaceful Assembly (Between Licensing and Demonstrating: Syria’s First Framework for Peaceful Assembly | Syrian Network for Human Rights [Zugriff am 04.06.2026].
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest:
1.1. Zur individuellen Situation des BF:
1.1.1. Allgemeines:
Der männliche BF, ein Staatsangehöriger Syriens, ist volljährig, gehört der Volksgruppe der Araber an, ist sunnitischer Moslem und spricht als Muttersprache Arabisch. Er wurde am XXXX in Syrien in der Provinz XXXX , im Dorf XXXX geboren wo er bis zum Jahr 2018 gelebt hat; im Jahr 2018 ist er in das Flüchtlingslager XXXX , im Jänner 2019 in die Türkei und 2022 weiter nach Österreich gereist. Er ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet eingereist, wo er am 12.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
1.1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
Der BF hat Syrien wegen des Krieges und um sich dem Militärdienst für das Assad-Regime und für andere Konfliktpartei zu entziehen, verlassen.
Die „an-Nusra-Front“ (nunmehr HTS (LIB Kapitel „Politische Lage“)) hat im Jahr 2018 in XXXX drei bis viermal versucht, den BF zu rekrutieren. Der BF hat abgelehnt. Der letzte Versuch war im Juli 2018. Danach hat sie ihre Rekrutierungsversuche aufgegeben.
1.1.2.1. Zur Gefährdung als Person mit einem „westlichen Lebensstil“:
Der Beschwerdeführer hält sich seit etwa vier Jahren an keine muslimischen Rituale; er fastet nicht, er betete nicht; er trinkt Alkohol, ist aber nicht Alkoholabhängig. Seine Frau hat sich von ihm scheiden lassen, weil der BF sie nicht nach Österreich nachholen konnte. Er überlegt zu einem anderen Glauben konvertieren, hat sich aber noch nicht entschieden, ob er konvertieren wird.
1.1.2.2. Zur Gefährdung auf Grund einer (unterstellten) Opposition gegen die syrischen Übergangsregierung:
Der BF ist gegen die Übergangsregierung eingestellt, weil er seine persönlich, religiöse und Meinungsfreiheit eingeschränkt sieht sowie viel Unrecht in Syrien herrscht.
Er hat sich weder öffentlich gegen die Übergangsregierung geäußert noch Aktivitäten gegen sie gesetzt. Wenn es eine Demonstration gegen die Übergangsregierung gebe, würde er aber daran teilnehmen. Der BF ist nicht politisch tätig.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
1.3.1. Zur Bedrohung durch das Assad-Regime (LIB, Kapitel „Politische Lage“ und weitere jeweils genannte Quellen):
Zum Fall des Assad-Regimes:
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten.
Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt. Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa'ida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa'ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten. Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt. Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich, etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS. Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara'a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein. HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet, wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt.
Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war. Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin. Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben . Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf. Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden. Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter. Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen, die Einrichtung einer technokratischen Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern. Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert. Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind. Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise. Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht.
Der Übergangsprozess wird durch Widerstand sowohl aus den eigenen (radikal-islamischen) Reihen erschwert als auch durch den sich mithilfe von außen militärisch organisierenden Loyalisten al-Assads und den permanent andauernden territorialen Einfällen und Luftangriffen seitens Israels. Hinzu kommt das Wiedererstarken des IS (Ablehnung der neuen Machthaber als Abtrünnige).
Zur faktischen Kontrolle Syriens durch die Übergangsregierung:
Die Regierung von ash-Shara' hat Forderungen nach Föderalismus oder einer Teilung des Landes abgelehnt und erklärt, sie wolle das Land vereinen und für alle Syrer regieren. Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes. Die Regierung kontrolliert vor allem den städtischen Korridor Damaskus–Homs–Hama–Aleppo und die meisten größeren Städte, wo staatliche Institutionen, Sicherheitsmechanismen, Steuererhebung, Bildungssysteme und medizinische Versorgung relativ gut funktionieren. Mechanismen zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols funktioneren v.a. in und um Damaskus sowie in den Gouvernements Idlib und Hama, außerdem in Teilen der Gouvernements Aleppo und Homs. Der Einfluss der Regierung wird umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt. Die Kontrolle der Regierung ist in den Randgebieten (der Wüstenregion im Osten, Nordosten und Süden Syriens) minimal, wo lokale Milizen, Stämme, Kurden, türkische Stellvertreterfraktionen und drusische Gemeinschaften den größten Teil der Macht innehaben. Die bewaffneten Gruppierungen sind zwar formal in die neue syrische Armee integriert, verfügen aber auf lokaler Ebene weiterhin über ein hohes Maß an Autonomie und verfolgen teilweise ihre eigene Agenda. Eine effektive Kontrolle dieser Gruppierungen durch die syrische Regierung kann daher nicht als gegeben angenommen werden.
Der Heimatort des Beschwerdeführers steht unter Kontrolle der syrischen Übergangsregierung (liveuamap).
1.3.2. Zur Bedrohung von Desserteuren, Wehrdienstverweigerern und Wehrpflichtigen (LIB, Kapitel „Wehr- und Reservedienst“):
Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst.
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen. Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an. In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen. Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren.
Bei der Rückkehr nach Syrien müssen ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bei der zuständigen Behörde – in diesem Fall dem Verteidigungsministerium – vorstellig werden, um die Kennzeichnung neben ihrem Namen entfernen zu lassen. Basierend auf einer persönlichen Erfahrung, die von einem Mitglied ihres Teams berichtet wurde, erklärte SNHR, dass ein Wehrpflichtiger, der unter der früheren Regierung aus dem Militärdienst desertiert ist, lediglich das Standesamt in seinem Heimatgouvernement oder das Büro des Bezirksbürgermeisters aufsuchen muss, um den Personalausweis zurückzuerhalten, den er bei seiner Einberufung unter der früheren Regierung bei den Behörden abgegeben hat. Laut SNHR haben die Behörden keine offizielle Politik in Bezug auf ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bekannt gegeben. Solche Personen können sich im Allgemeinen frei im Land bewegen, solange sie Dokumente vorlegen können, die belegen, dass sie Syrien vor dem Sturz der früheren Regierung verlassen haben oder desertiert sind. Eine syrische Menschenrechtsorganisation hat keine Berichte über besondere Schwierigkeiten erhalten, mit denen ehemalige Wehrdienstverweigerer oder Deserteure bei der Löschung ihrer Namen konfrontiert waren. Eine andere syrische Menschenrechtsorganisation gab jedoch an, dass die Behandlung von zurückkehrenden Wehrdienstverweigerern und Deserteuren an Grenzübergängen je nach dem örtlich zuständigen Beamten und der konfessionellen Zugehörigkeit der Person unterschiedlich sein kann. Alawiten könnten einem gewissen Misstrauen ausgesetzt sein und Gefahr laufen, verhört oder verhaftet zu werden, während Sunniten Berichten zufolge in der Regel nicht mit solchen Problemen konfrontiert sind. Die Quelle betonte jedoch, dass die Zahl der Wehrdienstverweigerer und Deserteure unter den Alawiten Berichten zufolge begrenzt ist.
1.3.3. Zur Lage von Konvertiten, Atheisten und Personen, die sich „nicht islamisch verhalten“:
Zur Rolle der Übergangsregierung (LIB, Kapitel „Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Vereinigungsfreiheit“ und weitere jeweils zitierte Quellen):
In der Verfassungserklärung vom 13.3.2025 heißt es in Artikel 3 Absatz 1, dass die islamische Rechtswissenschaft die wichtigste Quelle der Gesetzgebung ist.
Die Übergangsregierung hat keine Gesetze erlassen, die den Konsum von Alkohol, Musik oder das gemeinsame Auftreten von Männern und Frauen einschränken. Ebenso hat sie Frauen weder zum Tragen eines Kopftuchs verpflichtet noch ihre Rechte beschnitten. Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion ist verboten, es gebe jedoch keine Hinweise darauf, dass dieses Verbot von der Übergangsregierung aktiv durchgesetzt wird (LIB Kapitel „Ethnische und religiöse Minderheiten“, Unterkapitel „Konvertiten, Atheisten“).
Seit der Machtübernahme durch die Übergangsregierung sind keine konkreten Fälle bekannt geworden, in denen Atheisten oder Apostaten in Syrien Probleme erlitten hätten (EUAA, S 39; LIB „Kapitel „Ethnische und religiöse Minderheiten“, Unterkapitel „Konvertiten, Atheisten“).
Bislang ist kein eindeutiger Trend zur institutionellen Islamisierung durch die syrische Regierung zu beobachten. Sie lässt religiösen Konservatismus zu, der im heutigen Syrien tatsächlich weiter verbreitet ist (religiöse Veranstaltungen, Koranauswendiglernen-Wettbewerbe, öffentliche Gebete, Förderung traditioneller Kleidung), jedoch derzeit ohne Zwang. Religiöse Äußerungen kommen „von unten“, aus Teilen der konservativen sunnitischen Bevölkerung, und nicht unbedingt aufgrund einer Anweisung der Behörden von oben. Wenn Beamte versucht haben, islamische Normen zu fördern, stießen sie oft auf öffentlichen Widerstand, der sie letztendlich zum Rückzug zwang. Dies geschah beispielsweise, als versucht wurde, an öffentlichen Stränden sittsame Badekleidung vorzuschreiben oder mehr religiöse Inhalte in Schulbücher aufzunehmen.
Zum Teil hat sich unter den Übergangsbehörden in der Übergangsphase ein deutlicher Rückgriff auf moralischen Konservatismus bei der Regulierung des sozialen Lebens gezeigt. Obwohl in den meisten Fällen nicht formell kodifiziert, deuten neue Praktiken auf eine zunehmende Einmischung in Fragen der persönlichen Freiheit hin. Die Behörden haben „Sittlichkeitsrichtlinien“ für die Kleidung von Frauen im öffentlichen Raum eingeführt, darunter ein Dekret vom Juni 2025, das Burkinis an öffentlichen Stränden vorschreibt, obwohl westliche Badebekleidung in privaten Resorts weiterhin erlaubt ist.
Alkoholkonsum ist grundsätzlich (siehe zu Damaskus gleich) zwar nicht offiziell verboten, wird jedoch kritisch beobachtet, und es gibt Anzeichen dafür, dass künftige Gesetze weitere Einschränkungen vorsehen könnten, insbesondere in Gebieten mit sunnitischer Mehrheit.
In Damaskus wurde der Alkoholverkauf grundsätzlich verboten. Ausnahmen bestehen für christliche Viertel, wobei bestimmte Mindestabstände bspw zu Moscheen eingehalten werden müssen. Der öffentliche Konsum von Alkohol ist defacto verboten. Nachtklubs müssen in Cafés umgewandelt werden (Profil, 18.03.2026, Neues Syrien: Islamisten verbieten Alkohol-Verkauf in Damaskus (https://www.profil.at/ausland/neues-syrien-islamisten-verbieten-alkohol-verkauf-in-damaskus-al-scharaa/403142101; zuletzt aufgerufen am 04.06.2026)).
Die Übergangsregierung möchte vor allem Übergriffe gegenüber Christen verhindern, um nicht seine internationale Reputation und dringend notwendige Investitionen aus dem Ausland zu gefährden.
Zur Rolle der Gesellschaft (LIB Kapitel „Ethnische und religiöse Minderheiten“, Unterkapitel „Konvertiten, Atheisten“):
Verhaltensweisen, die als Verstoß gegen moralische oder religiöse Normen wahrgenommen werden können, umfassen den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion, Atheismus und Apostasie (Abfall vom Glauben) sowie die Missachtung islamischer Pflichten, etwa den Verkauf und Konsum von Alkohol, das öffentliche Brechen des Fastens während des Ramadan, gemischtgeschlechtliche Unterhaltungsveranstaltungen sowie die Nichteinhaltung einer bestimmten Kleidervorschrift in der Öffentlichkeit (EUAA, S 39).
Freie Religionsausübung ist möglich, allerdings macht sich unter Nicht-Sunniten eine gewisse Angst vor der sunnitischen Mehrheit und den sunnitischen Machthabern bemerkbar. Es gibt Berichte über Belästigungen durch Sunniten gegenüber Christen.
Gleichwohl hat sich in Damaskus eine Atmosphäre religiösen Konservatismus ausgebreitet. Zudem hat es einzelne Vorfälle von Geschlechtertrennung in Bussen sowie islamischer Missionierung im öffentlichen Raum gegeben.
Abtrünnige und Konvertiten riskieren die Ausgrenzung aus ihrer eigenen Gemeinschaft. Eine offen gelebte Konversion führt aber typischerweise zu sozialer Ausgrenzung und kann Gewalt durch die Gemeinschaft, den Stamm oder die Familie der betroffenen Person nach sich ziehen (UNHCR S 67). Vor der Machtübernahme der Übergangsregierung riskierte ein Abtrünniger, der sich in Idlib und im Norden des Gouvernements Aleppo offen zu seiner Abkehr bekennt, ermordet zu werden, während diese Person in Damaskus in bestimmten geschlossenen Kreisen in der Regel davongekommen ist.
Seit der Machtübernahme durch die Übergangsregierung sind keine konkreten Fälle bekannt geworden, in denen Atheisten oder Apostaten in Syrien Probleme erlitten hätten (EUAA, S 39; LIB „Kapitel „Ethnische und religiöse Minderheiten“, Unterkapitel „Konvertiten, Atheisten“).
Allerdings kann es vereinzelt zu gewaltsamen Übergriffen, Schikanen und Ausgrenzungen in Bezug auf Personen kommen, die sich „nicht islamisch verhalten“:
In und um Damaskus kam es zu gewaltsamen Angriffe bewaffneter Männer oder islamistischer Gruppen auf Nachtclubs, bei denen eine Frau getötet und Gäste tätlich angegriffen wurden. Zudem griffen nicht identifizierte Männer ein Alkoholgeschäft in Homs an, misshandelten einen jungen Mann und plünderten das Geschäft. Ferner wurden Festnahmen von Personen gemeldet, denen vorgeworfen wurde, während des Ramadan öffentlich das Fasten gebrochen zu haben (EUAA, S 39).
An zwei bestimmten Kontrollpunkten in Damaskus, in Zabadani und in der Baghdad Street, kam es regelmäßig zu zahlreichen Vorfällen. In einem Fall wurde eine Frau angehalten, während sie mit ihrem Verlobten in einem Auto saß. Sie wurde beschuldigt, gegen die Normen der Geschlechtertrennung verstoßen zu haben (indem sie mit einem Mann allein war, mit dem sie keine formelle Beziehung hatte). Berichten zufolge wurde sie zu ihrer Familie zurückgebracht, während der Mann vom Kontrollpunktpersonal geschlagen wurde. Die Strafe für vermeintlich nicht-religiöses Verhalten variiert je nachdem, wer den Kontrollpunkt kontrolliert. Beispielsweise unterscheiden sich die Kontrollpunkte auf der Straße von Damaskus zur Küste stark darin, wer sie kontrolliert und was daher als angemessenes Verhalten angesehen wird.
In seltenen Fällen wurden Personen, deren Kleidung darauf hindeutete, dass sie nicht religiös waren, schikaniert.
1.3.4. Zur Lage von Personen, die gegen die Übergangsregierung eingestellt sind oder denen eine solche Gesinnung unterstellt wird:
Zur Lage von Personen, mit oppositioneller Gesinnung gegen die Übergangsregierung (LIB, Kapitel „oppositionelle Gesinnung“ und weitere jeweils zitierte Quellen):
Die Verfassungserklärung von März 2025 bekräftigt kulturelle und sprachliche Rechte und erkennt die politische Teilhabe an (Artikel 14), obwohl beides in vagen Begriffen formuliert ist, was ihre Durchsetzbarkeit einschränkt. Bis Mitte 2025 wurde noch kein Gesetz zur Zulassung politischer Parteien erlassen, sodass es im politischen Raum Syriens keinen Rechtspluralismus und keine strukturierte Opposition gibt. Obwohl die neue Verfassung das Recht auf Gründung politischer Parteien garantiert, muss das Rahmengesetz noch umgesetzt werden .
Die neuen Behörden haben ihre Unzufriedenheit mit politischen Gruppierungen zum Ausdruck gebracht und den Wunsch geäußert, Delegationen zu empfangen, die Regionen oder lokale Gemeinschaften vertreten. Sie sind der Ansicht, dass die Gründung oder Wiederbelebung politischer Parteien verfrüht ist und verschoben werden sollte, bis sich die Sicherheitslage, die Versorgung, die Regierungsführung und die wirtschaftliche Situation stabilisiert haben.
Derzeit ist die Opposition gegen die syrische Regierung ein wenig organisiertes und neuartiges Unterfangen. Aktivisten der Zivilgesellschaft versuchen, eine organisierte Opposition aufzubauen. Ash-Shara' hat noch keinen seiner neuen Gegner inhaftiert. Die zurückhaltende Reaktion der Regierung auf die Ausschreitungen gegen Minderheiten [z.B. gegen Alawiten an der Küste im März 2025 oder gegen Drusen im Juli 2025] hat einige Menschen dazu ermutigt, sich zu organisieren. Eine zunehmende Anzahl an Syrern, insbesondere aus Minderheitengruppen, äußert Unzufriedenheit mit der neuen Regierung. Erste Anzeichen einer organisierten Opposition werden sichtbar. Im Juli 2025, inmitten des Blutbads in Suweida, gründete eine Koalition von Aktivisten die Syrian Centenary Initiative. Dies scheint der Beginn einer organisierten politischen Opposition gegen die Regierung von ash-Shara' zu sein. Ihre erste Maßnahme war die Forderung nach einem sofortigen Waffenstillstand. Außerdem forderte sie die Regierung auf, die im März 2025 unterzeichnete Verfassungserklärung zu überarbeiten, um die Gründung politischer Parteien zu ermöglichen und zivilgesellschaftlichen Gruppen mehr Schutz zu bieten. Die Regierung hat die Forderungen der Bewegung ignoriert und ihre Mitglieder mit einer Verleumdungskampagne angegriffen. Die Union der syrischen Alawiten in Europa gab am 8.12.2025 die Bildung einer neuen Oppositionsgruppe bekannt. Die regierungsführende Ha'yat Tahrir ash-Sham (HTS) gestattet einem Syrien-Experten zufolge zivile Gruppierungen, solange sie der HTS selbst angehören.
Einem von der Staatendokumentation befragten Syrienexperten zufolge gibt es keine Informationen über eine fortlaufende Verfolgungskampagne gegen die Gegner von ash-Shara' oder die Gegner der HTS-Führung. Es gibt einige Fälle, in denen al-Jolani [früherer Name von ash-Shara' Anm.] in Idlib einige Gegner inhaftiert hat. Seit er jedoch am 8.12.2024 die Kontrolle über die Regierung übernommen hat, gibt es keinen Fall mehr, in dem jemand, der sich gegen ash-Shara’ stellt, inhaftiert wurde.
Einige der Gruppierungen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA), die für frühere Spannungen mit der HTS bekannt waren, wurden vom HTS-Netzwerk, das die Regierung und ihren Militärapparat leitet, kooptiert. In 'Azaz wurde die Northern Storm Brigade – einst Teil der Levant Front (Jabha Shamiya) und seit langem bekannt für ihren Widerstand gegen die Übergriffe von HTS – in die 60. Division der Armee eingegliedert, die von einem ehemaligen HTS-Kommandeur geführt wird. Die Ernennung von Mudar Najjar, einer prominenten Persönlichkeit der Levant Front, zum stellvertretenden Kommandanten (ebenfalls im Rang eines Brigadegenerals) deutet auf eine ausgehandelte Einigung zwischen den neuen Machthabern und den alten Gegnern hin. Dabei handelt es sich weniger um eine vollständige Integration als vielmehr um eine sorgfältig gesteuerte Kooptierung, bei der wichtige Netzwerke unter der Aufsicht eines HTS-Veteranen erhalten bleiben.
Ein Angehöriger der Hizb at-Tahrir (Befreiungspartei), einer international agierenden Gruppierung, die eine friedliche Rückkehr zum islamischen Kalifat fordert, wurde verhaftet, der 2017 gegen die HTS protestiert hatte. Er wurde wegen seiner Aktivitäten gegen die HTS mehrfach verhaftet, zuletzt im Oktober 2024, etwa einen Monat vor Beginn der Operation, die zum Sturz al-Assads geführt hatte. Die neuen Behörden haben ihn im Dezember 2025 zu zehn Jahren Haft verurteilt, wobei die Hintergründe für das Urteil unklar sind.
Zur Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit und Vereinigungsfreiheit (LIB, Kapitel „Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Vereinigungsfreiheit“ und weitere, jeweils genannte Quellen):
Allgemeines (LIB, Kapitel „politische Lage“)
Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung. Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor. Danach soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden. Die Verfassungserklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Sie sind mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes. Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt, sowie dessen Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen. Die Verfassung löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen. Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten SDF, erklärte, das neue Dokument sei „eine neue Form des Autoritarismus“. Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten.
Meinungsfreiheit
Nach der Machtergreifung durch Ahmad ash-Shara' ist die Ausübung von Grundfreiheiten zweifelsfrei leichter geworden. Im Gegensatz zum Assad-Regime ist begrenzte Kritik an der Übergangsregierung ohne Strafe möglich, wie auch die Veröffentlichung von kritischen Medienberichten oder Blogs. Nach dem Sturz der früheren Regierung erweiterte sich die Meinungsfreiheit in Syrien zunächst, und die Menschen äußerten sich offen kritisch gegenüber den neuen Behörden. Diese Offenheit hat jedoch allmählich abgenommen. Die Meinungs-, Ausdrucks- und Pressefreiheit wurde zwar ausdrücklich durch eine Verfassungserklärung garantiert, die eine fünfjährige Übergangsphase regelt, gleichzeitig ist es verboten, „die Verbrechen [des Assad-Regimes] zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder herunterzuspielen“, was darauf hindeutet, dass die Meinungsfreiheit nicht absolut ist und es einen gewissen Interpretationsspielraum gibt, bezüglich dem, was erlaubt ist.
Zum ersten Mal seit sechs Jahrzehnten kann jeder die Behörden und den Präsidenten kritisieren, ohne verhaftet oder zur Rechenschaft gezogen zu werden. Diskussionen über öffentliche Angelegenheiten, einschließlich sensibler Themen im Zusammenhang mit Sekten und lokalen Gemeinschaften, sind ebenso möglich, wie die Darstellung vielfältiger Narrative, anstelle von zuvor dem Narrativ der Behörden als einzig zugelassenes. Im Allgemeinen ist es möglich, die Übergangsregierung zu kritisieren, und viele Beschwerden oder Bedenken können öffentlich geäußert werden, ohne dass dies direkte Konsequenzen nach sich zieht. Allerdings ist der Raum für freie Meinungsäußerung insgesamt zunehmend eingeschränkt worden, auch wenn er nach wie vor weniger restriktiv ist als unter der früheren Regierung. Nach bisherigen Erkenntnissen gibt es keine Repressalien wegen demokratischer Kritik am Regime. Es gibt keine Informationen darüber, dass jemand, der sich gegen die HTS ausspricht, von der Übergangsregierung inhaftiert worden wäre. Man kann sich frei äußern in den sozialen Medien. Menschen kritisieren den Präsidenten ash-Shara’, sind aber weiterhin in ihren Funktionen tätig. Es gibt keine Fälle, in denen Menschen aufgrund ihrer Meinung inhaftiert wurden. Die Meinungsfreiheit wird respektiert. Die Fälle, in denen Journalisten inhaftiert wurden, waren aus anderen Gründen.
Einige Aktivisten der Zivilgesellschaft wurden allerdings für kurze Zeit inhaftiert, anschließend aber wieder freigelassen. Aktivisten der Zivilgesellschaft äußern, dass Kritik als Verrat angesehen wird. Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte dokumentierte in der ersten Jahreshälfte 2025 im Gouvernement Hama Verhaftungen bzw. Festnahmen durch Kräfte der Inneren Sicherheit von Personen, die die neue Regierung auf Social Media kritisiert hatten. Ein anderer Syrien-Experte berichtet, dass sich das neue System wenig vom alten unterscheidet. Demnach steht es offiziell für Toleranz ein, in der Praxis würde es sich aber anders verhalten, wobei dies sich je nach Region unterscheidet. Dem Experten zufolge ist es unwahrscheinlich, dass jemand der sich kritisch gegenüber der HTS äußert, von dieser einen Job erhält.
Versammlungsfreiheit
Syrern wurde das Recht, ohne offizielle Genehmigung zu demonstrieren, eingeräumt, wie bei den Protesten in Damaskus während der Zusammenstöße in Suweida im Juli 2025 ersichtlich. Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge ließ die Übergangsregierung Demonstrationen zu unregelmäßigen Gehaltszahlungen, gegen Massenentlassungen und die Verfassungserklärung zu und schritt nicht ein.
Diesen Aussagen stehen folgende Berichte gegenüber:
Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte dokumentierte im November 2025 friedliche Demonstrationen im Gouvernement Hama. Die Demonstranten fordeten ein Ende der Tötungen, die Aufhebung der Unterdrückung des Volkes sowie die sofortige Freilassung von Inhaftierten. Die Demonstrationen breiteten sich aus, im Gouvernement Latakia wurden einige Hauptstraßen gesperrt, um sie einzudämmen. In mehreren Gebieten setzten die Behörden außerdem scharfe Munition ein, um Sitzblockaden aufzulösen, und sperrten einige Stadtteile, in denen Mitglieder der alawitischen Glaubensgemeinschaft leben. In der Stadt Homs kam es ebenfalls zu Demonstrationen, bei denen mehrere Demonstranten verhaftet und Tränengas sowie Gewalt zur Auflösung einer Sitzblockade eingesetzt wurden, begleitet von willkürlichen Schüssen auf Demonstranten. Einige Demonstranten wurden auch von Fahrzeugen der öffentlichen Sicherheit überfahren Die Festnahmen in Homs gingen mit körperlichen Übergriffen auf die Festgenommenen einher, die vor den Augen der Demonstranten und Passanten geschlagen wurden. Im Juli 2025 wurden mehrere Bürgerrechtler bei einer friedlichen Protestkundgebung vor dem Gebäude der Volksversammlung in der Hauptstadt Damaskus körperlich und verbal von Zivilisten angegriffen. Die Kundgebung war Teil einer Initiative, die darauf abzielte, die eskalierende Gewalt im Gouvernement Suweida zu beenden und den Schutz der Zivilbevölkerung sowie die Förderung des inneren Friedens im Land zu fordern. Die Sicherheitskräfte und die Polizei griffen nicht ein. Ende Dezember 2025 kam es nach einer Explosion in einer Moschee in Homs zu Protesten von überwiegend alawitischen Personen in Latakia. Mindestens zwei Menschen starben, wobei es widersprüchliche Berichte darüber gibt, wer die Angreifer und wer die Opfer waren. Die staatlichen syrischen Medien berichteten von einem Angriff gegen Sicherheitskräfte und Zivilisten durch Anhänger des gestürzten Assad-Regimes, während die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte berichtete, dass zwei Demonstranten durch Schüsse von Sicherheitskräften und Anhängern der Regierung getötet wurden.
In Latakia fanden große regierungsfreundliche Demonstrationen statt, bei denen sich Hunderte von jungen Menschen, Männern und Frauen, in den Seiten- und Hauptstraßen versammelten, Fahnen und Transparente schwenkten und Sprechchöre anstimmten. Laut den Quellen entwickelten sich die Demonstrationen zu einem Massenmarsch, der durch mehrere Hauptstraßen zog, begleitet von lauten Stimmen und Sprechchören, die zur Einheit Syriens aufriefen. Mitglieder der alawitischen Gemeinschaft in den Gouvernements Latakia, Tartus, Homs und Hama wurden durch Regierungsbehörden in Zusammenarbeit mit lokalen Ältesten unter Druck gesetzt und bedroht, um sie zur Teilnahme an regierungsfreundlichen Demonstrationen zur Unterstützung der Übergangsregierung zu zwingen. Mitte Juni kam es in 'Afrin zu Demonstrationen nach dem gewaltsamen Tod eines Teenagers durch arabische Siedler, die sich nach der türkischen Operation auf 'Afrin dort angesiedelt hatten. Die Demonstrationen wurden von der durch die Türkei unterstützten Militärpolizei gewaltsam aufgelöst, während die Sicherheitskräfte der neuen syrischen Regierung tatenlos zuschauten.
Zum neuen Rechtsrahmen für friedliche Versammlungen (SNHR, 04.05.2026, Between Licensing and Demonstrating: Syria’s First Framework for Peaceful Assembly (https://snhr.org/blog/2026/05/04/between-licensing-and-demonstrating-syrias-first-framework-for-peaceful-assembly/; zuletzt aufgerufen am 04.06.2026)):
In der neu geschaffenen Rechtsgrundlage werden friedliche Zusammenkünfte bzw Demonstrationen geregelt. Demnach muss jede Gruppe, die eine Demonstration organisieren möchte, ein Komitee bilden, das aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Mitgliedern besteht, einen Antrag bei der zuständigen Provinzverwaltung (Gouvernement) einreichen und innerhalb von fünf Tagen eine Entscheidung abwarten. Wird innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen, gilt die Genehmigung als stillschweigend erteilt. Ablehnungen können innerhalb einer Woche beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
Das Ministerium verpflichtet sich, genehmigte Versammlungen zu schützen, und untersagt das Mitführen von Waffen. Versammlungen, die ohne Genehmigung abgehalten werden, werden gemäß den Artikeln 335 bis 338 des Strafgesetzbuches als aufrührerische Zusammenkünfte eingestuft und mit strafrechtlichen Sanktionen bedroht. Demnach sind Verstöße mit einer Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr sowie mit einer Geldstrafe von einhundert Pfund bedroht; muss die Versammlung unter Anwendung von Zwang aufgelöst werden, erhöht sich die Strafdrohung auf zwei Monate bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe; bei Verwendung einer Waffe beträgt die Strafdrohung ein bis drei Jahre Freiheitsstrafe (Auszug aus dem syrischen Strafgesetzbuch (OZ 12, Beilage ./II)).
Das Ministerium behält sich außerdem das Recht vor, die Auflösung von Versammlungen anzuordnen, die über die Bedingungen ihrer Genehmigung hinausgehen oder die öffentliche Ordnung verletzen, oder deren Auflösung unmittelbar selbst durchzusetzen.
1.3.5. Zur Lage von sunnitischen Arabern (EUAA 40 f):
Sunnitische Araber bilden die größte ethnisch-religiöse Gruppe in Syrien und leben im gesamten Staatsgebiet.
Die Übergangsregierung wird von Ministern sunnitisch-arabischer Herkunft dominiert, und die Führungspositionen bei der Polizei, den Allgemeinen Sicherheitsdiensten (General Security Services – GSS) sowie im Militär sind überwiegend mit sunnitischen Arabern besetzt.
Zwar kam es durch Assad nahestehenden Milizen im März 2025 zu Angriffen auf sunnitische Gebiete und im Mai 2025 zu Kämpfen zwischen Sunniten und Alawiten, die Gründe sind aber nicht bekannt. Sollten sunnitische Araber angegriffen werden, ist davon auszugehen, dass es nicht deswegen geschieht, weil es sich um sunnitische Araber handelt.
1.3.6. Zu den gutachterlichen Einschätzungen durch EUAA und UNHCR:
Weder aus EUAA noch aus UNHCR ergibt sich ein Risiko für Wehrpflichtige, Reservisten, Wehrdienstverweigerer oder Desserteure des ehemaligen Assad Regimes (EUAA, S 33, UNHCR). Ebensowenig für sunnitische Araber (EUAA 40 f und UNHCR). Verfolgungen auf Grund von Konversion oder Abweichens von religiösen Normen besteht nur in außergewöhnlichen Fällen (EUAA, S 40). Zu Personen, die als Gegner der Übergangsregierung wahrgenommen werden, ist eine individuelle Einschätzung vorzunehmen (EUAA, S 32), wobei (die neueren) UNHCR-Überlegungen kein entsprechendes Risikoprofil sehen (UNHCR).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den allgemeinen Feststellungen:
Die Feststellungen zu den persönlichen Daten, zum Leben und zur Ausreise des BF aus Syrien und zur Einreise in das Bundesgebiet ergeben sich aus den im Wesentlichen gleichbleibenden, übereinstimmenden und schlüssigen Aussagen des BF im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur Einreise und zum behördlichen Asylverfahren des BF ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt.
Die Angaben des BF hinsichtlich seiner Heimatregion gründet auf seinen Angaben in der Verhandlung, die er auf der syrischen Karte verifizieren konnte (Verhandlungsprotokoll vom 19.01.2024, OZ 4, S 4). Dass sie sich unter der Kontrolle der Übergangsregierung befindet, ergibt sich aus der Einschau in liveuamap (OZ 12, Beilage ./I).
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF:
Die Feststellungen zu den Gründen, warum der BF seinen Herkunftsstaat verlassen hat, gründen in den übereinstimmenden Angaben des BF im Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Dass er wegen des Militärdienstes für das Assad-Regime geflohen ist, sagt er zwar nicht ausdrücklich – er spricht nur vom Militär dienst – ergibt sich aber eindeutig aus seiner weiteren Aussage vor dem BFA, worin er ausführt, dass sein letzter Aufenthaltsort in Syrien, XXXX , jederzeit von der Regierung erobert werden könnte, und er dann dort rekrutiert werden würde (PV BFA S 9 OZ 1 S 60)); dass er auch befürchte, für eine andere der Konfliktparteien kämpfen zu müssen, gründet in seinen ergänzenden Angaben in der Verhandlung am 19.01.2024 (Verhandlungsprotokoll vom 19.01.2024, OZ 4, S 4).
Die Feststellungen zu den Rekrutierungsversuchen durch die („Al-Nusra Front“ bzw. HTS) gründen in den Angaben des BF in der hg Verhandlung (Verhandlungsprotokoll vom 05.06.2026, OZ 12 S 5).
Die Feststellungen zu seiner „westlichen Lebensweise“ und zu seiner (unterstellten) Opposition gegen die syrischen Übergangsregierung gründen in seinen glaubwürdigen Angaben in der Verhandlung (Verhandlungsprotokoll vom 05.06.2026, OZ 12, S 4).
Die Feststellung, wonach er überlege zu konvertieren, sich aber nicht entschieden habe, ob er konvertieren werde, gründet in seiner Aussage. So gibt er an „Ich möchte konvertieren und meine Religion ändern, aber ich habe mich noch nicht entschieden.“ (Verhandlungsprotokoll vom 05.06.2026, OZ 12, S 4). Bei der Aussage bleibt zwar offen, ob er sich noch nicht entscheiden hat, ob er konvertiert, oder zu welchem Glauben er konvertiert. Vor dem Hintergrund, dass er sich vier Absätze davor aber ausdrücklich als Moslem bezeichnet (Verhandlungsprotokoll vom 05.06.2026, OZ 12, S 4) ist davon auszugehen, dass er überlegt, ob er konvertiert; andernfalls hätte er sich nicht (mehr) als Moslem bezeichnet.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage in Syrien ergeben sich aus den bei den jeweiligen Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien angeführten Quellen, die auf mehreren, im Wesentlichen übereinstimmenden Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen gründen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Beschwerde gegen Spruchpunkt I., Asyl nach § 3 Asylgesetz 2005:
3.1.1. Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention („GFK“) droht.
Flüchtling im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1974/78, ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar und nach wie vor aktuell ist. Maßgeblich hierfür ist, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl bspw VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212).
Auch eine auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch nicht staatliche Akteure ist asylrelevant, wenn der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063). Entscheidend ist, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069).
3.1.2. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen:
3.1.2.1. Soweit sich der BF auf den zum Zeitpunkt seiner Ausreise in Syrien herrschenden Krieg und die schlechte Sicherheitslage beruft, fehlt es an einem Konnex zu den Asylgründen der GFK.
3.1.2.2. Soweit er sich auf Verfolgung durch das Assad-Regime beruft, ist sie nicht mehr aktuell, weil das Assad-Regime zwischenzeitlich gestürzt worden ist.
3.1.2.3. Soweit sich der BF auf seine Gesinnung gegen die Übergangsregierung beruft, ist Folgendes auszuführen:
Verfassungsrechtlich ist Meinungsfreiheit vorgesehen, die faktisch in weiten Teilen auch respektiert wird: So gibt es in Syrien Diskussionen über die Bildung einer Opposition und ist Kritik an der Übergangsregierung möglich. Es kommt allerdings immer wieder zu Schwierigkeiten, wie gelegentliche und kurze Festnahme von Aktivisten, bzw Personen, die sich auf Social Media regierungskritisch äußern. Zwar kam es auch zur Verhängung einer zehnjährigen Haftstrafe gegenüber einen Oppositionellen; die Hintergründe sind dazu sind aber unklar. Personen die sich gegen die Übergangsregierung äußern müssen damit rechnen, dass sie keine Arbeit von der Übergangsregierung bekommen werden.
Versammlungen werden zum Teil geduldet zum Teil gewaltsam aufgelöst. Inzwischen besteht ein rechtlicher Rahmen für Versammlungen. Darin werden Versammlungen erlaubt, aber nur, wenn ihre Durchführung beantragt und durch die Übergangsregierung genehmigt, wobei die Genehmigung als erteilt gilt, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von fünf Tagen erteilt wird. Ein Rechtszugs gegen die Entscheidung ist möglich. Verstöße gegen das Versammlungsrecht werden allerdings durch (gerichtliche) Freiheitsstrafen von einen Monat bis zu einem (in schweren Fällen bis zu drei) Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert.
In einer Gesamtschau, ist aber nicht davon auszugehen, dass jemand, der einen Ablehnende Haltung gegenüber der Regierung hat, in asylrelevanter Dichte (einmalige Verhängung einer zehnjährigen Freiheitsstrafe aus unklaren Gründen; kurzfristige Festnahme) oder Intensität (Risiko für Regierungskritiker keine Arbeitsstelle von der Regierung zu bekommen) in Syrien verfolgt wird. Diese Überlegungen stehen auch in Einklang mit UNHCR, worin kein Risikoprofil für Personen besteht, die eine (unterstellte) oppositionelle Gesinnung gegen die Übergangsregierung haben.
Eine individuelle Schlechterstellung des Beschwerdeführers liegt nicht vor: Der Beschwerdeführer hat sich öffentlich nicht gegen die Übergangsregierung geäußert, weder auf Social Media, durch Teilnahme an Demonstrationen noch – weil er grundsätzlich nicht politisch tätig ist – auf andere Art. Dass er an einer Demonstration gegen die Regierung teilnehmen würde ändert nichts daran, dass er bislang nicht getan hat und eine Teilnahme an Demonstrationen nach dem neuen Versammlungsgesetz – auch wenn es grundrechtliche Defizite aufweist – in einem Gebiet in dem die Übergangsregierung die Kontrolle ausübt – wie im Herkunftsort des Beschwerdeführers – möglich wäre. Zwar hat HTS, die nunmehr maßgeblich an der Übergangsregierung beteiligt ist, mehrfach vergeblich versucht, ihn in einem Flüchtlingslager zu rekrutieren. Es gibt aber keine Anhaltspunkte, dass ihm die Weigerung als oppositionelle Haltung ausgelegt worden ist, zumal der BF, nachdem HTS ihre Rekrutierungsversuche aufgegeben hat, bis zu seiner Ausreise mehr als fünf Monate von ihr unbehelligt im Flüchtlingslager leben konnte.
3.1.2.4. Soweit sich der BF auf eine „westliche Lebensweise“ beruft, ist Folgendes auszuführen:
Der Beschwerdeführer hält sich seit etwa vier Jahren an keine muslimischen Rituale; er fastet nicht, er betete nicht; er trinkt Alkohol, ist aber nicht Alkoholabhängig. Seine Frau hat sich von ihm scheiden lassen. Er möchte zu einem anderen Glauben konvertieren, hat sich aber nicht entschieden.
Von staatlicher Seite aus gibt es keine asylrelevanten Nachteile für Personen, die sich nicht islamisch verhalten. Der Übertritt vom Islam zu einem anderen Glauben wäre zwar verboten; einerseits ist der BF aber weder konvertiert noch hat er ausreichend konkrete Überlegungen für eine Konversion. Andererseits wird das Verbot der Konversion von staatlicher Seite nicht durchgesetzt. Zwar wurde zwischenzeitlich der Verkauf und öffentliche Konsum von Alkohol in Damaskus verboten; der BF stammt allerdings nicht aus Damaskus und würde es ihm auch dort offen stehen, in christlichen Vierteln Alkohol zu kaufen und ihn privat zu konsumieren.
Von Seiten der Gesellschaft besteht für den BF zwar ein Risiko, dass ihm ein unislamisches Verhalten vorgeworfen wird, indem er die islamischen Rituale nicht begeht und Alkohol trinkt. Die dadurch für ihn zu erwartenden Nachteile erreichen aber entweder keine asylrelevante Intensität (Ausgrenzung aus der Gesellschaft), Dichte (vereinzelte gewaltsame Übergriffe, Misshandlungen und Plünderungen) oder Betreffen nicht seine Herkunftsregion (Vorfälle an Kontrollpunkten in Damaskus). Hinsichtlich einer etwaigen Konversion ist der BF weder konvertiert noch hat er ausreichend konkrete Überlegungen für eine Konversion, weshalb er dazu auch nicht öffentlich auftreten würde; darüber hinaus sind seit der Machtübernahme durch die Übergangsregierung keine konkreten Fälle bekannt geworden, in denen Atheisten oder Apostaten in Syrien Probleme erlitten hätten.
Die vom BF angeführte Scheidung, wird grundsätzlich nicht als unislamisches Verhalten angesehen.
3.1.3. Zu etwaigen sonstigen Asylgründen:
Auch aus allgemeinen Überlegungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich vor der individuellen Situation des BF keine Hinweise darauf, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien asylrelevante verfolgt werden könnte:
Sunnitische Araber werden in Syrien als solche ebensowenig verfolgt, wie Personen, die sich dem Wehrdienst der Armee des Assad-Regimes entzogen haben, einen Asylantrag im Ausland gestellt haben oder nach einer Flucht ins Ausland nach Syrien zurückkehren.
3.1.4. Der BF hat daher – auch in einer Gesamtschau – im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten.
Die belangte Behörde hat daher den Antrag des BF auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht abgewiesen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG 2005 abzuweisen war.
3.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich auf die jeweils zitierte einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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