IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Claudia WOLFSGRUBER-ECKER sowie den fachkundigen Laienrichter Andreas KRAMMER über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Mag. Dr. Jasmine SENK, Marienstraße 13, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 07.02.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 23.04.2025, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2025-0566-4-003303-HD, betreffend Sperre des Arbeitslosengeldes, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß § 11 Abs. 2 AlVG gänzliche Nachsicht erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 07.02.2025 wurde gemäß § 11 AlVG ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 11 AlVG vom 01.01.2025 bis 28.01.2025 kein Arbeitslosengeld erhalte. Sie habe ihr Dienstverhältnis freiwillig gekündigt und Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis aus zwingenden gesundheitlichen Gründen aufgelöst habe und legte eine Bestätigung ihres behandelndes Arztes vor.
Zu dem vom AMS gewährten Parteiengehör gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab.
Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 23.04.2025, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2025-0566-4-003303-HD, wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass trotz der behaupteten Gesundheitsgefährdung kein Grund für eine Beendigung des Dienstverhältnisses vorgelegen habe, da die Beschwerdeführerin keine Mitteilung an den Dienstgeber gemacht habe, damit dieser im Rahmen seiner Fürsorgepflicht Maßnahmen hätte treffen können, um die Gesundheit und Sittlichkeit nicht zu gefährden.
Die Beschwerdeführerin beantragte, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.
II. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin kündigte ihr Dienstverhältnis zum 31.12.2024.
Die Beschwerdeführerin suchte am 21.10.2024, 02.12.2024 und 05.12.2024 einen Allgemeinmediziner auf. Dieser attestierte im Februar 2025 multifaktorielle somatische Beschwerden der Beschwerdeführerin, welche sich gegen Ende 2024 aggravierten und befürwortete aus medizinischen Gründen keine Weiterbeschäftigung im bisherigen Unternehmen.
Die Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden durch die Ausübung der Tätigkeit beim damaligen Arbeitgeber verursacht.
III. Beweiswürdigung:
Die Kündigung des Dienstverhältnisses zum 31.12.2024 ist unstrittig und ergibt sich aus den Abmeldedaten zur Sozialversicherung.
Aus einer Bestätigung des Allgemeinmediziners vom 08.05.2025 ergeben sich die Konsultationen im Oktober und Dezember 2024. Aus dem Attest des Allgemeinmediziners vom Februar 2025 ergeben sich die Beschwerden der Beschwerdeführerin.
In dem Attest wird eine Weiterbeschäftigung beim Arbeitgeber aus medizinischen Gründen nicht befürwortet. Daraus kann geschlossen werden, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin ihre Ursache in der Ausübung der Tätigkeit beim damaligen Arbeitgeber hatten. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb dem Attest des Allgemeinmediziners nicht gefolgt werden sollte. Die belangte Behörde legt auch nicht dar, weshalb dem Attest des Allgemeinmediziners nicht zu folgen wäre.
IV. Rechtliche Beurteilung:
A) Stattgabe der Beschwerde:
Gemäß § 11 Abs. 1 AlVG erhalten Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist gemäß § 11 Abs. 2 AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Die Beschwerdeführerin löste ihr Dienstverhältnis freiwillig. Es ist daher zu prüfen, ob ein Nachsichtsgrund gemäß § 11 Abs. 2 AlVG vorliegt.
Die belangte Behörde führt aus, dass zu prüfen sei, ob die Auflösung des Dienstverhältnisses aus triftigen Gründen erfolgt sei. Trotz der behaupteten Gesundheitsgefährdung habe kein Grund für eine Beendigung des Dienstverhältnisses vorgelegen, da die Beschwerdeführerin keine Mitteilung an den Dienstgeber gemacht habe, damit dieser im Rahmen seiner Fürsorgepflicht Maßnahmen hätte treffen können, um die Gesundheit und Sittlichkeit nicht zu gefährden.
Dieser Ansicht kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:
§ 11 AlVG konkretisiert die Anforderung der Arbeitswilligkeit (§ 7 AlVG) und hängt systematisch mit den §§ 9 und 10 AlVG zusammen: Während § 9 AlVG jene Fälle regelt, in denen Arbeitslosigkeit bereits eingetreten ist, die arbeitslose Person jedoch an der Beendigung dieses Zustandes nicht hinreichend mitwirkt, bestimmt § 11 AlVG in Ergänzung dazu, dass die in § 10 AlVG vorgesehene Sanktion des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosengeld auch denjenigen treffen soll, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses selbst herbeiführt (vgl. VwGH 09.05.2023, Ro 2022/08/0004, mwN).
Für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinn des § 11 Abs. 2 AlVG sind dementsprechend insbesondere Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinn des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinn des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen (vgl. nochmals VwGH 09.05.2023, Ro 2022/08/0004, mwN).
Wenn sich die belangte Behörde auf § 26 Z 3 AngG stützt und von der Beschwerdeführerin verlangt, dass sie eine Mitteilung an den Dienstgeber hätte machen müssen, damit dieser im Rahmen seiner Fürsorgepflicht Maßnahmen treffen kann, entfernt sich die belangte Behörde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und stellt strengere Anforderungen als es die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorsieht. Im Verfahren nach § 11 Abs. 2 AlVG ist es nicht erforderlich, dass ein Fall des § 26 AngG vorliegt. Es reicht vielmehr aus, dass ein wichtiger Grund vorliegt, der einem Austrittsgrund – zB nach § 26 AngG – nahe kommt. Da nur ein Nahekommen an einen Austrittsgrund erforderlich ist, kann von der Beschwerdeführerin auch nicht eine Vorgehensweise nach § 26 Z 3 AngG, nämlich eine Mitteilung an den Arbeitgeber, verlangt werden.
Die Beschwerdeführerin macht das Vorliegen einer Beendigung des Dienstverhältnisses aus zwingenden gesundheitlichen Gründen geltend.
Soweit die Zumutbarkeit der Beschäftigung in gesundheitlicher Hinsicht in Frage steht, ist zu ermitteln, ob die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme in einer angemessenen Zeit (sei es durch entsprechende Behandlung, sei es etwa durch Hilfsmittel bei der Tätigkeit) weggefallen wären und ob die Beschäftigung dann im Wesentlichen beschwerdefrei, aber auch ohne die Besorgnis einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch die Ausübung dieser Tätigkeit, fortgesetzt werden hätte können (vgl. VwGH 10.09.2025, Ra 2025/08/0063 mwN).
Für die Annahme eines Nachsichtsgrundes im Sinn des § 11 Abs. 2 AlVG ist es nicht erforderlich, dass sich der Gesundheitszustand durch die Ausübung der Tätigkeit bereits verschlechtert hat. Vielmehr genügt es, dass eine solche Verschlechterung auf Grund der Umstände der Beschäftigung – die nicht innerhalb einer zumutbaren Zeit verbessert werden können – konkret zu befürchten ist (vgl. nochmals VwGH 10.09.2025, Ra 2025/08/0063).
Die Beschwerdeführerin legte ein ärztliches Attest vor, wonach bei ihr multifaktorielle somatische Beschwerden vorlagen, welche sich gegen Ende 2024 aggravierten und aus medizinischen Gründen keine Weiterbeschäftigung im bisherigen Unternehmen befürwortet wurde. Die Beschwerdeführerin suchte den behandelnden Arzt auch mehrfach im Oktober und Dezember 2024 auf.
Auf dieses Attest nahm die belangte Behörde keinen Bedacht.
Bei der Beschwerdeführerin kam es durch die Ausübung der Tätigkeit bereits zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und eine solche Verschlechterung ist somit nicht bloß konkret zu befürchten. Damit liegen Umstände vor, die den zuvor genannten Gründen für einen Austritt zumindest nahe kommen.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben und gänzliche Nachsicht zu erteilen.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.
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