Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und den fachkundigen Laienrichter Andreas KRAMMER über die Beschwerde der XXXX geb. XXXX , vertreten durch RA Mag. Dr. Gregor ERLER, Stelzhamerstraße 2, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 20.01.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 13.03.2025, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2022-0566-4-002738-GK, betreffend Sperre des Arbeitslosengeldes, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS vom 20.01.2025 wurde gemäß § 11 AlVG ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 17.12.2024 bis 31.12.2024 kein Arbeitslosengeld erhalte, da die Beschwerdeführerin das Dienstverhältnis bei dem Unternehmen XXXX Ges.m.b.H während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
In der über ihren rechtsfreundlichen Vertreter gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 02.12.2024 und am 03.12.2024 bei dem ihr zugewiesenen Objekt jeweils fünf Stunden am Nachmittag gearbeitet habe. Am 03.12.2024 habe sie sich beim Hochheben voller Müllsäcke einen Nerv im Rücken eingeklemmt. Am 04.12.2024 habe sie ihrem Dienstgeber noch vor Dienstbeginn mitgeteilt, dass sie krank sei, etwa zwei Wochen im Krankenstand sei werde und sei zum Hausarzt gegangen. Am 06.12.2024 habe sie vom Dienstgeber einen Brief erhalten, in dem ihr mitgeteilt worden sei, dass ihr Dienstverhältnis per 03.12.2024 durch den Arbeitnehmer in der Probezeit aufgelöst worden sei. Darin sei auch festgehalten, dass sie am 03.12.2024 nicht mehr gearbeitet hätte, was unrichtig sei. Sie habe für beide Arbeitstage ihren Lohn ausbezahlt bekommen. Es sei auch sehr ungewöhnlich, dass ein Arbeitgeber seiner Arbeitnehmerin deren eigene Auflösung des Dienstverhältnisses mitteile.
Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 13.03.2025, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2022-0566-4-002738-GK, wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Dienstverhältnis am 03.12.2024 geendet habe. Aus der WhatsApp-Nachricht „Hallo du können wir einvernehmliche Kündigung machen bitte; Bzw auf einvernehmliche Änderung machen bitte“ gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin die Lösung der Beschäftigung initiiert habe und eine Beendigung der Beschäftigung in ihrem Interesse gelegen sei. Daher bestehe für den Zeitraum von 17.12.2024 bis 31.12.2024 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Die Beschwerdeführerin beantragte, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde und bringt vor, dass das AMS weiterhin unrichtig davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitsverhältnis am 03.12.2024 gelöst hätte, was nicht richtig sei. Aus dem WhatsApp-Verlauf sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am 04.12.2024 umd 06.12 Uhr dem Objektleiter mitgeteilt habe, sich den Nerv eingeklemmt zu haben und zum Arzt zu gehen. Hätte sie am 03.12.2024 das Dienstverhältnis beendet, hätte sie sich nicht am 04.12.2024 beim Dienstgeber krankgemeldet. Als Begründung für die Auflösung durch die Beschwerdeführerin am 03.12.2024 werde der WhatsApp-Verlauf vom 10.12.2024 verwendet. Die Beschwerdeführerin habe erst am 10.12.2024 wegen einer einvernehmlichen Auflösung gefragt und zwar, weil sie das Schreiben des Arbeitgebers am 06.12.2024 erhalten habe, in dem ihr unrichtigerweise mitgeteilt worden sei, dass sie das Dienstverhältnis in der Probezeit aufgelöst habe.
II. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin arbeitete am 02.12.2024 und 03.12.2024 bei dem Unternehmen XXXX GmbH. Sie war dem Objekt Volksschule XXXX zugewiesen.
Die Beschwerdeführerin teilte am 04.12.2024 telefonisch dem Dienstgeber mit, dass sie wegen Rückenschmerzen nicht zur Arbeit kommen kann und mit dem Objektleiter die Übergabe der Schlüssel für die Schule vereinbaren wird.
Am 04.12.2024 zwischen 06:12 Uhr und 07:16 Uhr fand folgender Nachrichtenaustausch zwischen der Beschwerdeführerin und dem Objektleiter statt (Schreibfehler im Original):
Guten Morgen, ich habe mir einen Nerv eingeklemmt so dass ich mich ohne Schmerzen nicht mehr bewegen kann. Werde heute zum Arzt schauen. LG
Guten Morgen Danke für die Info Gutte Besserung
Wie und wo kann i da den Schlüssel geben ?
Beste ist ins Büro dass du kommen und Schlüssel geben
Kannst du zum ams kommen
Dann kann ich dir den gleich geben
Ok komm ich
Wenn ich kommen dann ich dir schreiben
Wann bist du den ca da?
20 bis 40 min
Um 11:59 Uhr sendete die Beschwerdeführerin in diesem Nachrichtenverlauf einen Screenshot der Arbeitsunfähigkeitsmeldung aus der die Arbeitsunfähigkeit von 04.12.204 bis 20.12.2024 hervorgeht sowie einen Screenshot der Behandlungstermine (von 05.12.2024 bis 11.12.2024) beim Allgemeinmediziner.
Um 12:00 Uhr schrieb die Beschwerdeführerin: Mein Nerv ist eingeklemmt
Am 10.12.2024 fand folgender Nachrichtenaustausch zwischen der Beschwerdeführerin und dem Objektleiter statt (Schreibfehler im Original):
Hallo du können wir einvernehmliche Kündigung machen bitte?
Bzw auf einvernehmliche Änderung machen bitte
Sag ich morgen XXXX
Bitte das wär sehr wichtig
Am 11.12.2024 fand folgender Nachrichtenaustausch zwischen der Beschwerdeführerin und dem Objektleiter statt (Schreibfehler im Original):
Hat du gefragt ob wir das ändern könne bitte?
In die Probe Zeit gibt keine einvernehmliche Hab schon geschprochen mit XXXX
So ist
Hab ich da mit dem schreiben eh kein Problem vom ams?
Hätte er eventuell ab Jänner einen anderen Platz?
Wir schauen XXXX
Danke des wär super
Ich kann dir jetzt nicht sagen 100 Prozent
Ich wär echt dankbar für einen anderen Platz beim XXXX gefällt mir nicht
Kannst du mit XXXX reden dass i im Jänner einen Platz bekomm ?
Am 16.12.2024 sendete die Beschwerdeführerin folgende Nachrichten an den Objektleiter:
Hallo 2.12.24
13.30 bis 18.30
3.12.24
13 bis 18
Std bei der Schule vom XXXX
Die Beschwerdeführerin war von 04.12.2024 bis 20.12.2024 arbeitsunfähig. Behandlungstermine beim Allgemeinmediziner fanden von 05.12.2024 bis 11.12.2024 statt.
Der Dienstgeber verfasste ein Schreiben mit dem Titel „Auflösung des Arbeitsverhältnisses in der Probezeit“ mit folgendem Inhalt (Schreibfehler im Original):
Das zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in bestehende Arbeitsverhältnis wird per 03.12.2024 in der Probezeit durch Arbeitnehmer:in aufgelöst.
Die Auslösung wurde ohne Angaben von Gründen durch Arbeitnehmer:in telefonisch bekanntgegeben (Datum: 03.12.2024). Sie haben mitgeteilt, dass Sie heute nicht mehr zur Arbeit kommen!
Überlassene Arbeitskleidung und Arbeitsschuhen sind unverzüglich im Büro [Adresse] zurückzugeben. Allenfalls zusätzliche Kosten bei der Lohn-Endabrechnung in Abzug gebracht werden.
Offener Zeitausgleich und/oder Urlaub wird verbraucht oder erfolgt durch Auszahlung. Etwaige Lohn-Vorschusszahlungen und/oder Urlaubs-Vorgriff-Tage werden in der Lohnabrechnung ausgeglichen.
Die aus dieser Auflösung resultierenden Endabrechnungsansprüche richten sich nach den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen.
Es wird auf die Verpflichtung zur Verschwiegenheit über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über betriebsrelevante Informationen von Kunden, Lieferanten und sonstigen Vertragspartnern laut Verschwiegenheitsvereinbarung hingewiesen.
Dieses Schreiben ist datiert mit 03.12.2024 und trägt die Unterschrift des Arbeitgebers. An der Stelle, an der die Beschwerdeführerin unterschreiben soll, steht handschriftlich „per Telefon/per Post“ und darunter in Maschinenschrift „Arbeitnehmer:in – gelesen und ausdrücklich einverstanden“. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin per Post übermittelt.
Die Beschwerdeführerin hat die Beendigung des Dienstverhältnisses nicht initiiert.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am 02.12.2024 und 03.12.2024 bei dem Unternehmen XXXX GmbH arbeitete, ergibt sich aus ihrem Vorbringen und den damit übereinstimmenden Angaben des Regionalleiters des Unternehmens, XXXX , in der Stellungnahme vom 10.03.2025. Darin erklärte der Regionalleiter ausdrücklich, es werde nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin am 03.12.2024 gearbeitet hat. Die Zuweisung der Beschwerdeführerin zum Objekt XXXX ergibt sich aus ihren Angaben vom 09.03.2025.
Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin dem Dienstgeber telefonisch mitteilte, dass sie Rückenschmerzen habe und nicht zur Arbeit kommen könne und mit dem Objektleiter die Rückgabe der Schlüssel vereinbaren werde, ergeben sich aus einer Stellungnahme des Bereichsleiters vom 10.03.2025.
Der Inhalt des Nachrichtenverlaufs zwischen der Beschwerdeführerin und dem Objektleiter ergibt sich aus den diesbezüglichen Screenshots, welche im Akt aufliegen.
Die Feststelllungen zur Arbeitsunfähigkeit ergeben sich aus der Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 04.12.2024 und die Behandlungstermine beim Allgemeinmediziner aus einer dementsprechenden Übersicht des Arztes.
Die Feststellung zum Inhalt des Schreibens „Auflösung des Arbeitsverhältnisses in der Probezeit“ ergibt sich aus demselben. Die weitere Feststellung, dass dieses Schreiben vom Dienstgeber verfasst wurde, ergibt sich schon daraus, dass hierfür ein Briefpapier des Arbeitgebers verwendet wurde und dem Zusatz neben jener Stelle, an der die Beschwerdeführerin unterschreiben sollte, welche lautet: „Arbeitnehmer:in – gelesen und ausdrücklich einverstanden“. Darüber hinaus sind diverse Bestimmungen zu Verschwiegenheitsverpflichtungen enthalten, welche ein Arbeitnehmer in ein solches Schreiben nicht aufnehmen würde.
Dass der Beschwerdeführerin dieses Schreiben per Post übermittelt wurde, ergibt sich aus dem Umstand, dass an jener Stelle, wo die Beschwerdeführerin unterschreiben sollte der Hinweis „per Post“ angebracht ist. In der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin auch aus, dieses Schreien am 06.12.204 erhalten zu haben.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die Beendigung des Dienstverhältnisses nicht initiiert hat, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Das mit 03.12.2024 datierte Schreiben „Auflösung des Arbeitsverhältnisses in der Probezeit“ wurde vom Dienstgeber alleine verfasst und an die Beschwerdeführerin per Post übermittelt, weshalb nicht ohne Weiteres von der Richtigkeit der darin gemachten Angaben ausgegangen werden kann. So wird in dem Schreiben festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die Auflösung des Dienstverhältnisses ohne Angaben von Gründen telefonisch (03.12.2024) bekanntgegeben habe und sie erklärte habe, dass sie heute nicht mehr zur Arbeit komme. Dies ist objektiv unrichtig, da die Beschwerdeführerin – wie der Dienstgeber auch in einer späteren Stellungnahme selbst angibt – am 03.12.2024 gearbeitet hat. Sie hat sich auch erst am 04.12.2024 krankgemeldet. Auf Grund dieser offenkundig unrichtigen Angaben sind Zweifel an der Richtigkeit der im Schreiben genannten Auflösung durch die Beschwerdeführerin angebracht. Das Schreiben ist auch mit 03.12.2024 datiert, obwohl es erst am 04.12.2024 – nach der Krankmeldung durch die Beschwerdeführerin – verfasst sein kann. Es liegt schließlich auch kein von der Beschwerdeführerin unterzeichnetes Exemplar dieses Schreibens vor, weshalb auf Grund dieses Schreibens nicht von einer Auflösung durch die Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann.
Das AMS schließt alleine aus der WhatsApp-Nachricht „Hallo du können wir einvernehmliche Kündigung machen bitte; Bzw auf einvernehmliche Änderung machen bitte“, dass die Beschwerdeführerin die Lösung der Beschäftigung initiiert habe. Wie im Vorlageantrag aber zu Recht ausgeführt wird, stammt diese Nachricht vom 10.12.2024. Mit dieser Tatsache hat sich das AMS aber nicht auseinandergesetzt. Im Vorlageantrag wird dazu ausgeführt, dass dies eine Reaktion auf den Erhalt des Schreibens des Dienstgebers über die Auflösung gewesen sei. Der Erhalt eines solchen Schreibens muss bei einem Arbeitnehmer auch den Eindruck erwecken, dass der Dienstgeber an einer weiteren Beschäftigung nicht interessiert ist. Es ist daher auch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer WhatsApp-Nachricht keine – von ihr initiierte – Beendigung des Dienstverhältnisses anstrebte, sondern den Wunsch des Arbeitgebers um Beendigung des Dienstverhältnisses akzeptierte und eine Korrektur des Schreibens, welches sie vom Dienstgeber erhielt und welches offenkundig unrichtige Angaben enthielt, anstrebte, um daraus bloß keine finanziellen Nachteile zu ziehen.
Betrachtet man nun die Nachrichten der Beschwerdeführerin ab 04.12.2024, zeigen diese im Ergebnis, dass sie keine Beendigung des Dienstverhältnisses initiierte, sondern vielmehr eine Fortsetzung wollte. Die Beschwerdeführerin teilte am 04.12.2024 um 06:12 Uhr mit, dass sie sich einen Nerv eingeklemmt habe und zum Arzt gehen werde. Um 11:59 Uhr schickte sie die Arbeitsunfähigkeitsmeldung und die weiteren Behandlungstermine beim Arzt bis 11.12.2024. Daraus ergibt sich nun keine Beendigung des Dienstverhältnisses. Sofern der Bereichsleiter in der Stellungnahme vom 10.03.2025 mitteilt, dass die Beschwerdeführerin am 04.12.2024 angerufen und mitgeteilt habe, dass sie wegen Rückenschmerzen nicht zur Arbeit kommen könne und die Rückgabe der Schlüssel mit dem Objektleiter vereinbaren werde, kann daraus noch keine Auflösung des Dienstverhältnisses durch die Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Eine Rückgabe der Schlüssel ist insofern nachvollziehbar, als es sich bei dem von der Beschwerdeführerin betreuten Objekt um eine Schule handelt und daher jene Person, die an Stelle der Beschwerdeführerin dort arbeitet, diesen Schlüssel benötigen wird, zumal davon auszugehen sein wird, dass Schlüssel für die Schule nur begrenzt vorhanden sein werden. Von einer Beendigung des Dienstverhältnisses wegen der Rückgabe der Schlüssel auszugehen, kann daher nicht zwingend angenommen werden. Die Beschwerdeführerin hat auch noch am 04.12.2024 um 11:59 Uhr die Arbeitsunfähigkeitsmeldung und die anstehenden Behandlungstermine an den Objektleiter gesendet, was nicht notwendig gewesen wäre, wenn die Beschwerdeführerin bereits zuvor das Dienstverhältnis aufgelöst hätte. Schließlich erkundigt sich die Beschwerdeführerin am 11.12.2024 auch, ob es für sie ab Jänner einen anderen Platz [ein anderes Objekt als die Schule] gibt, woraus ebenso geschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin keine Beendigung des Dienstverhältnisses anstrebte, sondern einen anderen Einsatzort haben wollte.
IV. Rechtliche Beurteilung:
A) Stattgabe der Beschwerde:
Gemäß § 11 Abs. 1 AlVG erhalten Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist gemäß § 11 Abs. 2 AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Als freiwillige Auflösung gilt grundsätzlich jede vom Arbeitnehmer vorgenommene Beendigung des Dienstverhältnisses (Arbeitnehmerkündigung, Auflösung in der Probezeit, Austritt) (vgl. Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, § 11, Rz 295). Eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 11 Abs. 1 AlVG 1977 liegt an sich vor, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat (vgl. VwGH 22.04.2015, 2012/10/0218).
Im vorliegenden Fall liegt eine Beendigung des Dienstverhältnisses durch die Beschwerdeführerin nicht vor. Vielmehr verfasste der Dienstgeber nach der Krankmeldung der Beschwerdeführerin ein Schreiben mit dem Titel „Auflösung des Arbeitsverhältnisses in der Probezeit“, welches von der Beschwerdeführerin nach Erhalt per Post nicht unterzeichnet wurde. Von der Beschwerdeführerin wurde dieses Schreiben nicht unterzeichnet. Sie akzeptierte aber den Beendigungswunsch des Beschwerdeführers und wollte, um finanzielle Nachteile zu vermeiden, eine einvernehmliche Lösung erreichen. Aus diesem Bemühen der Beschwerdeführerin kann jedoch eine von ihr initiierte Beendigung des Dienstverhältnisses nicht abgeleitet werden.
Damit liegt eine freiwillige Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß § 11 Abs. 1 AlVG nicht vor.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.
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