I419 2341156-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Maria FRITZ und den fachkundigen Laienrichter Thomas GEIGER, MBA, als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 28.01.2026 wegen Anspruchsverlusts nach Beschwerdevorentscheidung vom 07.04.2026, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung wie folgt abgeändert: Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem bekämpften Bescheid sprach das AMS aus, dass dem Beschwerdeführer vom 13.01. bis einschließlich 09.02.2026 kein Arbeitslosengeld zustehe. Dieser habe sein Dienstverhältnis freiwillig gelöst. Gründe für eine Nachsicht seien nicht zu berücksichtigen.
2. Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe weder einen Dienstvertrag noch eine Vereinbarung für Probezeit unterschrieben oder „auf jegliche Art angenommen“. Er habe sich auf ein Jobangebot im Internet für Lkw-Fahrer beworben, ein Interview gehabt und um eine Schnupperstunde gebeten, die für 12.01.2026 angesetzt worden sei. Während der um 7 Uhr begonnenen, ca. 80-minütigen Fahrt als Beifahrer sei ihm klargeworden, dass „für diesen gefährlichen Job“ mehr Erfahrung und Fahrtüchtigkeit nötig sei, als er habe.
Dennoch habe er eine Testfahrt gewagt, um einen Container aufzuladen, wobei ihm bewusst geworden sei, dass dabei auch Menschen gefährdet werden könnten. Darauf habe er dem Leitenden Mitarbeiter mitgeteilt, dass er glaube, „diesem Job nicht gewachsen zu sein“, worauf der sich bedankt und dies zur Kenntnis genommen habe. Insgesamt sei er ca. zwei Stunden „in der Firma“ gewesen, die ihn ohne sein Wissen registriert habe, und niemand hätte ihn informiert, dass er die Schnupperstunde dem AMS melden solle. Er habe diesen „Job nicht angenommen“, weil er ihn nicht ausüben könne.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung wies das AMS die Beschwerde ab, worauf der Beschwerdeführer den Vorlageantrag einbrachte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wie in I. wiedergegeben. Außerdem wird festgestellt:
1.1 Der Beschwerdeführer ist Ende 40, verheiratet sonst ohne Sorgepflichten. Er stammt aus Bulgarien, lebte von Herbst 2014 bis Juni 2026 im Inland, bis 2023 mit seiner Gattin, und sammelte bereits im Heimatland nach Abschluss einer höheren technischen Lehranstalt und eines Studiums der Sportpädagogik rund 15 Jahre Berufserfahrung. Den Großteil davon arbeitete er für ein Franchiseunternehmen, später für einen Hersteller hochwertiger Weine. Im Lebenslauf beschrieb er diese Tätigkeiten mit „Handel, Spedition und Verkauf“. In Österreich war er mehr als zehneinhalb Jahre als Paketbote, später als Kranfahrer, Leimer, Maschinist und zuletzt von 20.01. bis 08.08.2025 als Kranfahrer und ohne zwischenzeitlichen Arbeitslosengeldbezug von 01.09. bis 14.11.2025 bei einem in Liechtenstein ansässigen Personaldienstleister als Monteur beschäftigt.
1.2 Er bezog dann Arbeitslosengeld von € 56,34 täglich, welches ihm (nach einer Urlaubsersatzleistung) ab 22.11.2025 zustand. In der Betreuungsvereinbarung vom 25.11.2025 ist unter anderem vermerkt:
„[…] Meine aktuelle Situation:
Mein gewünschter Beruf: Kranführer
Ich verfüge über folgende berufliche - fachliche Kompetenzen: Bedienung von Kränen
Ich verfüge über folgende Führerscheine: Führerschein B, Kranführerprüfung
[…]
Meine möglichen Arbeitszeiten: Vollzeit
Ich kann mit meinem PKW meinen Arbeitsort erreichen. […]“
Als mögliche Arbeitsorte wurden mit dem Beschwerdeführer solche im Wohnbezirk sowie in 20 km Umkreis von seiner Wohngemeinde vereinbart. In seinem Lebenslauf sind die Führerscheinklassen A, B und C sowie die Fahrzeugklassen M (Omnibusse) und T (land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern) sowie der „Kranschein“ angeführt. Eine C95-Ausbildung ist nicht erwähnt. Seine Fahrpraxis auf Lkw der Klasse C liegt 30 Jahre zurück.
1.3 Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf Niveau B1. Ohne Zutun des AMS bewarb er sich auf ein Inserat bei der D. KG als Lkw-Fahrer. Diese sucht laut den Stellenanzeigen auf ihrer Homepage für den Standort in der Bezirksstadt seines Wohnbezirks unter anderem Lkw-Fahrer mit guten Deutschkenntnissen, Führerschein C und E samt C95-Ausbildung, aber auch Lagermitarbeiter mit Führerschein C.
1.4 Die D. KG betreibt an diesem Standort mehrere Gewerbe, seit mehreren Jahren unter anderem (a) das der der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr (Güterfernverkehr) mit 60 Lastkraftwagen, (b) das Baugewerbe, eingeschränkt auf die statisch nicht belangreiche Demontage und Entfernung von dauerhaft mit dem Mauerwerk verbundenen Gegenständen wie etwa Fliesen, Türstöcken, Fensterstöcken, Fußböden […] sowie von fest verschraubten Gegenständen, wie etwa Sanitäranlagen, (c) die Erdbewegung (Deichgräber), beschränkt auf seichte Abgrabungen bis zu einer Tiefe von 1,25 Meter, sofern keine besonderen statischen Kenntnisse erforderlich sind, ferner (d) das Sammeln und Behandeln von Abfällen und Abwässern.
Mit diesen Gewerben ist die D. KG Mitglied mehrerer Fachgruppen der WKO. Für die Beschäftigten findet jeweils einer von mehreren Kollektivverträgen Anwendung, zu denen der seit 01.01.2026 gültige Kollektivvertrag für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe zählt.
1.5 Der Beschwerdeführer erhielt am 29.12.2025 beim Vorstellungstermin vom Betriebsleiter Z. eine Einstellungszusage, wobei nicht feststeht, für welche Tätigkeit. Am 09.01.2026, einem Freitag, absolvierte er eine Sicherheitsunterweisung und erhielt Arbeitskleidung. Wie vereinbart fand er sich am Montag darauf, dem 12.01.2026, morgens im Betrieb ein. Von ca. 7 Uhr bis ca. 8:20 Uhr fuhr er als auf einem Lkw mit und sah zu, wie mit dessen Ladekran Container auf den Lkw gehoben, transportiert und dann heruntergehoben und abgestellt wurden.
Dabei gewann er den Eindruck, für diese Tätigkeit als Fahrer nicht hinreichend erfahren zu sein. Als er dennoch eine Testfahrt wagte, um versuchsweise einen Container aufzuladen, beendete er diese nach ca. 20 min, da er zum Schluss kam, dass er dabei Menschen gefährden könnte, und sich die Arbeit nicht zutraute. Er teilte seinem Vorgesetzten mit, dass er annehme, dem Job nicht gewachsen zu sein, verabschiedete sich von diesem und verließ den Betrieb.
1.6 Dort hatte die D. KG einen mit demselben Tag datierten Arbeitsvertrag vorbereitet, der von einem ihrer Prokuristen unterzeichnet war und vorsah, dass der Beschwerdeführer als „Lagermitarbeiter“ eingestellt werde und das Arbeitsverhältnis dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe unterliege. Der Beschwerdeführer unterzeichnete diesen Arbeitsvertrag nicht. Er hatte am 12.01.2026 auch keinen Kontakt mehr mit der Personalabteilung.
1.7 Aufgrund der bereits spätestens am 08.01.2026 erfolgten Anmeldung des Beschwerdeführers durch die D. KG mit Wirkung vom 12.01.2026 erhielt das AMS eine Überlagerungsmeldung der Sozialversicherung und ging davon aus, dass dieser die Arbeit aufnehmen werde. Als er dennoch am Morgen des 20.01.2026 beim AMS anrief (um mitzuteilen, dass er sich zum vereinbarten Termin verspäten werde), wurde ihm nach einer Abfrage mitgeteilt, dass bei der Sozialversicherung weiterhin ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis bei der D. KG aufscheine (weshalb auch sein Termin gelöscht war) und er sich an die Dienstgeberin wenden solle. Als er kurz darauf beim AMS eintraf, gab er an, bei der D. KG nur zwei Stunden mitgefahren zu sein, und auf die ausstehende Abmeldung angesprochen, dass er sich mit der Arbeitgeberin in Verbindung setzen werde.
Anschließend erwirkte er seine Abmeldung, und als er noch am selben Vormittag zum AMS zurückkam, wurde ihm vorgehalten, dass nun eine Lösung des Dienstverhältnisses in der Probezeit am 12.01.2026 durch den Dienstnehmer aufschien. In der deswegen sogleich und ohne bei der D. KG nachzufragen durchgeführten Einvernahme gab der Beschwerdeführer laut Niederschrift an, er sei gelernter Kranführer; dort habe er mit Lkw „und Containerwechsel gearbeitet“. Er habe sich die Arbeit „leichter und anders“ vorgestellt sowie „am Ende des Probetages entschieden“, dass ihm „diese Arbeit nicht gefällt“. Die AMS-Mitarbeiterin wies ihn auf die Möglichkeit der Änderung des Abmeldegrundes durch die D. KG auf einvernehmliche Lösung oder Auflösung durch Dienstgeber hin und formulierte für ihn das Anliegen schriftlich, worauf er mit dieser Notiz neuerlich die D. KG aufsuchte, aber bei der Mitarbeiterin R. erfolglos blieb, bei der auch der Arbeitsvertrag zu unterschreiben gewesen wäre.
1.8 Zwei Tage später suchte er die AMS-Mitarbeiterin auf und teilte mit, dass die D. KG den Abmeldegrund nicht mehr ändern werde. Ohne weitere Ermittlungen erging darauf der Bescheid des AMS. Nach Einbringung der Beschwerde holte das AMS schließlich eine Stellungnahme der D. KG ein, für die Frau R. zunächst am 18.02.2026 telefonisch erklärte, von einem Probetag sei „nie die Rede“ gewesen, am 24.02.2026 aber angab, im Vorstellungsgespräch habe Herr Z. dem Beschwerdeführer zwar einen bezahlten, angemeldeten Tag Probetag angeboten, jedoch habe der abgelehnt und – dies auch ihr gegenüber – geäußert, er wolle lieber gleich „richtig“ anfangen. Da er zwei Stunden nach dem pünktlichen Erscheinen zur Arbeit festgestellt habe, dass diese nichts für ihn gewesen sei, und den Arbeitsplatz verlassen habe, ohne die Personalabteilung darüber zu informieren, habe er den in ihrem Büro liegenden Vertrag nicht unterschrieben.
Ohne weitere Ermittlungen erließ das AMS sieben Wochen später die Beschwerdevorentscheidung.
1.9 Der Bezug von Arbeitslosengeld, das aufgrund der Beschwerde vorläufig weiter ausbezahlt wurde, endete am 04.05.2026. Der Beschwerdeführer hat danach keine Notstandshilfe bezogen und bis zur Abmeldung seines Wohnsitzes im Inland am 30.06.2026 keine gemeldete unselbständige Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen. Ob er eine solche anderswo begann, steht nicht fest.
2. Beweiswürdigung:
2.1 Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden AMS-Akt sowie der Beschwerde. Zudem wurde Einsicht genommen in das ZMR, die Stellenanzeigen auf der Internetseite der D. KG, das Firmenbuch, das Gewerbeinformationssystem GISA und die Daten der Sozialversicherung. Der Kollektivvertrag findet sich auf der Seite der WKO (www.wko.at/kollektivvertrag/kollektivvertrag-gueterbefoerderungsgewerbe-2026).
2.2 Auf welche Tätigkeit die Einstellungszusage sich bezog, steht nicht fest, weil der Beschwerdeführer angab, er habe sich als Lkw-Fahrer beworben, wogegen der vorbereitete Vertrag für ihn eine Beschäftigung als Lagermitarbeiter vorsieht. Für Ersteres spricht das Mitfahren mit dem Lkw, für Letzteres die Anforderungen der D. KG, welche gute Deutschkenntnisse sowie (auch) einen Führerschein der Klassen C und E sowie die C95-Ausbildung umfassen, wovon der Beschwerdeführer lediglich den Führerschein der Klasse C aufweist.
Nicht auszuschließen ist, dass der Beschwerdeführer aus mangelndem Sprachverständnis nicht erfasste, dass eine Einstellung nicht als Lkw-Fahrer erfolgen sollte, sondern als Lagermitarbeiter. Die dem Lebenslauf folgend mit B1 festgestellten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers reichen diesem jedenfalls in Zusammenhängen wie der Arbeitssuche mithilfe des AMS nicht für ein völlig problemloses Agieren, wie an einigen Stellen im Akt erkennbar (Vermerk vom 02.12.2025, E-Mails vom 16.02. und 19.03.2026).
Das Sprachniveau B1 („Fortgeschrittene Sprachverwendung“) wird folgendermaßen umschrieben: „Kann die Hauptpunkte verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht. Kann die meisten Situationen bewältigen, denen man auf Reisen im Sprachgebiet begegnet. Kann sich einfach und zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessengebiete äußern. Kann über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben.“ (www.europaeischer-referenzrahmen.de) Demnach ist eine Überforderung in einem Vorstellungsgespräch durchaus möglich.
2.3 Ob der Beschwerdeführer überdies von einem vereinbarten Probetag ausging (was er durchwegs angab, beginnend im Telefonat mit dem AMS am 20.01.2026 morgens bis zur Beschwerde), war nicht festzustellen, weil es von Frau R. (wenngleich mit Widersprüchen) dezidiert bestritten wurde, ist aber ohne Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens.
2.4 Die Feststellungen zu den Vorgängen am 12.01.2026 waren anhand der Angaben des Beschwerdeführers und denen von Frau R. zu treffen, wobei insbesondere Übereinstimmung betreffend die kurze Anwesenheit herrscht, zumal die mehrmals genannten zwei Stunden (Beschwerde, Stellungnahme vom 24.02.2026, Aktenvermerke über Telefonate von 20.01. mit dem Beschwerdeführer und 18.02. mit Frau R.) mit der Schilderung betreffend die 80-minütige Begleitung auf dem Lkw und die anschließende, bald beendete eigene Fahrt zusammenpassen, wenn Letzterer einschließlich der Manipulation mit dem Container etwa 20 Minuten zugedacht werden, sodass ein schlüssiges, nachvollziehbares Geschehen vorliegt.
Demgegenüber liegt kein Hinweis vor, dass mit dem in der Niederschrift vom 20.01.2026 protokollierten „Ende des Probetages“ ein anderer Zeitpunkt gemeint sein könnte als das Ende der ca. zwei Stunden, also etwa 9 Uhr morgens.
2.5 Nachvollziehbar ist auch die vom Beschwerdeführer geschilderte Furcht bzw. Ängstlichkeit, und zwar vor dem Hintergrund seiner lang zurückliegenden Fahrpraxis auf C-Lkws ebenso wie angesichts des für ihn ungewohnten Auf- und Abladens von Containern. Er hat sich zwar auch auf Stellen als Fahrer von Kleintransportern beworben (Aktenvermerk vom 27.01.2026), aber nicht wieder als Lkw-Fahrer für die Fahrzeugklasse C. Da er sich bei der D. KG zudem aus eigenem bewarb, besteht auch kein Anlass, von einer Schutzbehauptung auszugehen. Die in der Niederschrift gewählte Formulierung, „dass mir diese Arbeit nicht gefällt“ kann damit als – allenfalls seiner eingeschränkten Sprachkompetenz geschuldete – Zusammenfassung seines Unbehagens gelten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde
3.1 § 11 Abs. 1 AlVG legt fest, dass Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Ver-schuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für vier Wochen kein Arbeitslosengeld erhalten, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist. Eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 11 Abs. 1 AlVG liegt nach der Rechtsprechung auch vor, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat. (VwGH 22.04.2015, 2012/10/0218) Ebenso bildet die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses in der Probezeit durch den Dienstnehmer einen Anwendungsfall des § 11 Abs. 1 AlVG. (Vgl. VwGH 09.05.2023, Ro 2022/08/0004, Rz. 26)
3.2 Vorliegend ist nach den Feststellungen nicht klar, ob sich der Beschwerdeführer und die genannte KG einig darüber waren, für welche Tätigkeit (auf welche Stelle) eine Anstellung erfolgen soll. Damit ist in rechtlicher Hinsicht sowohl das Zustandekommen eines (mündlich oder schlüssig abgeschlossenen) Arbeitsvertrages möglich als auch das Fehlen einer solchen Übereinkunft. Kam ein Dienstverhältnis solcherart gar nicht zustande, dann bleibt auch kein Raum für die Annahme, der Beschwerdeführer habe es gelöst. Fallbezogen wäre aber auch unter der Annahme, ein Arbeitsvertrag sei zustande gekommen, nicht von einem mit dem Antritt des Dienstes eingetretenen Ende der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
3.2 Der Rechtsprechung zufolge beendet nämlich nicht jedes Dienstverhältnis bereits mit seinem Antritt die Arbeitslosigkeit und bewirkt in weiterer Konsequenz die Anwendbarkeit des § 11 AlVG. (VwGH 15.05.2013, 2013/08/0069, mwN) § 12 Abs. 3 lit. g und i sowie Abs. 6 lit. a AlVG zeigen, dass ein Dienstverhältnis eine gewisse Dichte in zeitlicher und einkommensmäßiger Hinsicht erreichen muss, um Arbeitslosigkeit auszuschließen. Die lit. a des § 12 Abs. 3 AlVG, wonach eine Person nicht als arbeitslos gilt, wenn sie in einem Dienstverhältnis steht, ist jedenfalls nur im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen des § 12 AlVG zu lesen. (VwGH 17.10.2007, 2006/08/0260; „Schnupperstunden“)
3.3 So hat der Verwaltungsgerichtshof im Fall eines Arbeiters, der zwar zum Arbeitsantritt erschienen war, jedoch die Arbeit nach ca. einer halben Stunde niedergelegt und den Arbeitsplatz ohne Erklärung verlassen hatte (unter Bewährungshilfe und in einem Antigewalttraining nach bedingter Entlassung ließ er den Vorabeiter, der ihn wegen eines Fehlers angeschrien hatte, wortlos zurück, um nicht „auszuflippen“), angesichts der Umstände „einer Tätigkeit, die lediglich eine halbe Stunde gedauert hat“ erkannt, dass jedenfalls noch kein die Arbeitslosigkeit beendendes Dienstverhältnis, sondern weiterhin Arbeitslosigkeit im Sinn der §§ 9 und 10 AlVG vorlag. Da er, statt mit dem Arbeitgeber (bzw. mit dem Beschäftiger) ein klärendes Gespräch zu suchen, den Arbeitgeber über die Motive seines Verhaltens völlig im Unklaren gelassen habe, liege eine Vereitelung vor. (VwGH 15.05.2013, 2013/08/0069, mwN)
3.4 Den Feststellungen zufolge hat der Beschwerdeführer auch vorliegend nach kurzer Zeit die Tätigkeit beendet, und zwar je nachdem, ob das Zusehen als Beifahrer mitgerechnet wird, nach etwa 120 oder auch nur 20 Minuten. Wie im Vergleichssachverhalt, den der Verwaltungsgerichtshof beurteilte, lag dem eine Gefühlsregung zu Grunde, die kurz nach Arbeitsbeginn (wenn auch aus unterschiedlichen Anlässen) ein Vermeidungsverhalten bewirkte.
Zumal auch fallbezogen weder die Umstände noch die Dauer der Verwendung des Beschwerdeführers strittig sind (unerwähnt blieb lediglich, ob in den zwei Stunden auch die Zeiten des Umkleidens enthalten waren), sieht das Verwaltungsgericht auch im Fall des Beschwerdeführers selbst dann kein die Arbeitslosigkeit im Sinn der obigen Ausführungen beendendes Dienstverhältnis, wenn angenommen wird, dass ein Konsens über die Art der Tätigkeit (die zu besetzende Stelle) vorgelegen wäre.
3.5 Demnach kommt die Anwendung des § 11 Abs. 1 AlVG schon aus diesem Grund nicht in Betracht, sodass die dort vorgesehene Sanktion nicht zu verhängen war. Stattdessen könnte unter den gegebenen Umständen an die Möglichkeit gedacht werden, der Beschwerdeführer hätte – da ihm keine Stelle bei der KG zugewiesen worden war, sondern er sich aus eigenem Antrieb dort bewarb – eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit vereitelt, womit gegebenenfalls die Sanktion des Anspruchsverlustes nach § 10 Abs. 1 AlVG zu prüfen wäre.
Eine solche „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“ ist zwar in § 10 Abs. 1 AlVG nicht explizit angeführt, sondern wird nur in § 9 Abs. 1 AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer „sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit“ in Frage kommen. Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann „bieten“ wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potentielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitsuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert. (VwGH 02.12.2012, 2010/08/0054, mwN) Dabei hat eine arbeitslose Person aber auch eine sich sonst bietende Beschäftigung wie eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte (lediglich) innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen. (Vgl. VwGH 19.10.2011, 2009/08/0047, mwN)
3.6 Die diesbezügliche Beurteilung des Sachverhalts und gegebenenfalls eine Entscheidung über die Rechtsfolgen wegen einer Vereitelung nach § 10 Abs. 1 AlVG bleibt dem Verwaltungsgericht jedoch verwehrt, da es damit die Grenzen seine Zuständigkeit überschreiten würde.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des bescheidmäßigen Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist daher die „Sache“ des bekämpften Bescheids; entscheidet das Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit, die noch nicht oder nicht in der vom Verwaltungsgericht in Aussicht genommenen rechtlichen Art Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, erstmals in Form eines Erkenntnisses, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und ist mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet. (VwGH 19.09.2023, Ra 2020/22/0016, Pkt. 8.1., mwN)
3.7 Demzufolge besteht vorliegend kein Grund für Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht, weder betreffend die Aspekte der Zumutbarkeit und anderer Voraussetzungen einer Vereitelung, noch zu allfälligen Nachsichtgründen, und die Sache ist entscheidungsreif.
Daher war der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Beschwerdevorentscheidung wie geschehen dementsprechend abzuändern.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage, in welchen Fällen das AMS vom Enden der Arbeitslosigkeit ausgehen und eine Bezugssperre nach § 11 AlVG aussprechen darf, oder zum Umfang der Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) vor.
4. Unterbleiben einer Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Der Beschwerde war bereits aufgrund der Aktenlage stattzugegeben und der Bescheid aufzuheben. Aus diesem Grund konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.
Es entspricht nämlich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist; und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die für die Beurteilung relevanten Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. In diesen Fällen kann daher nach § 24 Abs. 4 VwGG im Verfahren des Verwaltungsgerichtes eine Verhandlung unterbleiben. (VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100, Rz. 18, mwN)
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