Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Gabriele STRAßEGGER und den fachkundigen Laienrichter Peter STATTMANN als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße vom 16.12.2024 betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit von 04.12.2024 bis 31.12.2024 nach am 05.06.2025 durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 16.12.2024 sprach das Arbeitsmark7service Wien Favoritenstraße (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 11 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum von 04.12.2024 bis 31.12.2024 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis bei der Firma XXXX während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, worin er im Wesentlichen vorbrachte, dass es nach einem Gespräch mit seinem ehemaligen Dienstgeber zu einer Dienstgeberkündigung in der Probezeit gekommen sei. Fälschlicherweise habe der ehemalige Dienstgeber bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) eine Dienstnehmerkündigung angegeben. Er weigere sich jedoch eine Änderungsmeldung vorzunehmen. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer den Sachverhalt in einer Niederschrift der ÖGK zur Kenntnis gebracht.
3. Mit Schreiben vom 31.03.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo er am 01.04.2025 einlangte.
4. Am 05.06.2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der der Beschwerdeführer, ein Vertreter der belangten Behörde sowie ein Mitarbeiter des Dienstgebers als Zeuge teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht seit 10.11.2008 überwiegend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 31.03.2012 bezieht er mit Unterbrechungen Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer war beim Dienstgeber XXXX am 03.12.2024 als Möbelmonteur vollversichert beschäftigt. Noch am ersten Arbeitstag teilte der Beschwerdeführer seinem Vorgesetzten mit, dass er das Dienstverhältnis wieder beenden wolle, da ihm die Arbeit zu schwer sei. Hierbei handelte es sich um das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers, das in keinem Zusammenhang mit etwaigen körperlichen Einschränkungen oder einer (zu befürchtenden) Gesundheitsgefährdung stand. Seitens der Dienstgeberin wurde dem Beschwerdeführer noch angeboten, in einem anderen Bereich des Unternehmens – beispielsweise im Lager – zu arbeiten, woran der Beschwerdeführer jedoch kein Interesse hatte.
Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am 03.12.2024 mit der Begründung „Lösung in der Probezeit durch Dienstnehmer“ von der Sozialversicherung abgemeldet.
Der Beschwerdeführer meldete sich am 04.12.2024 wieder beim AMS. Er nahm weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu eine neue vollversicherte Beschäftigung auf.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Leistungsbezug, dem eintägigen Dienstverhältnis zur XXXX , der Abmeldung des Beschwerdeführers durch den Dienstgeber, der Wiedermeldung beim AMS sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in zeitlicher Nähe zur Kündigung keine neue vollversicherte Beschäftigung aufgenommen hat, beruhen auf dem soweit unbestritten gebliebenen Inhalt des Verwaltungsakts.
Gegenständlich strittig war die Frage, von welcher Seite bzw. aus welchem Grund das Dienstverhältnis aufgelöst wurde.
Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, er wäre vonseiten der Dienstgeberin gekündigt worden, es sei aber irrtümlich eine Dienstnehmerkündigung an die ÖGK gemeldet worden.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer mehrfach selbst angegeben hat, dass er das Dienstverhältnis habe beenden wollen. So bestritt er im Rahmen der niederschriftlichen Befragung vor der belangten Behörde am 06.12.2024 gar nicht, das Beschäftigungsverhältnis von sich aus gelöst zu haben, sondern führte aus, dass ihm die Arbeit zu schwer gewesen sei, er die Waren, etwa Betten oder Sofas, weder packen noch tragen habe können und ihm die Lunge derart wehgetan habe, dass er das Gefühl gehabt habe, sie würde platzen. Mit der Stellungnahme seitens der Dienstgeberin konfrontiert, dass die Arbeit zwar teils schwer, doch zu dritt zu bewältigen gewesen sei, beharrte der Beschwerdeführer noch darauf, dass ihm die Arbeit zu schwer gewesen sei.
Erst im Nachhinein – und zwar erstmals in einer E-Mail vom 07.12.2024 – änderte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass das Dienstverhältnis vonseiten des Dienstgebers gekündigt worden sei. Dabei blieb der Beschwerdeführer in der Folge auch in seinem Beschwerdevorbringen sowie in seiner Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.06.2025. Vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer aus, er habe seinem Chef während seiner Arbeit telefonisch mitgeteilt, dass die Arbeit zu schwer sei. Am nächsten Tag hätten sie beide ein Gespräch geführt, im Zuge dessen sein Vorgesetzter ihm mitgeteilt hätte, dass er den Beschwerdeführer kündigen würde, wenn diesem die Arbeit zu schwer sei.
Demgegenüber schilderte der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommene damalige Vorgesetzte des Beschwerdeführers den Hergang so, dass der Beschwerdeführer ihn im Büro aufgesucht und mitgeteilt habe, dass ihm die Arbeit zu schwer sei, was der Zeuge als Kündigung aufgefasst habe. Die bestehende Möglichkeit in einem anderen Bereich des Betriebs, etwa im Lager, zu arbeiten, habe der Beschwerdeführer abgelehnt. Infolgedessen habe der Zeuge die Meldung der Dienstnehmerkündigung an die ÖGK veranlasst.
Diese Darstellung deckt sich im Wesentlichen mit der niederschriftlichen Aussage des Zeugen gegenüber dem Erhebungsdienst der belangten Behörde vom 19.03.2025. Demnach habe der Beschwerdeführer bereits am ersten Tag seines Dienstverhältnisses um etwa 15 Uhr seine Kündigung bekanntgegeben, da ihm die Arbeit zu schwer gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe nach keinen Lösungsmöglichkeiten gefragt, sondern gleich gekündigt.
Der Beschwerdeführer beharrte nach der Aussage des Zeugen in der mündlichen Verhandlung zwar zunächst darauf, dass er gekündigt worden sei, stimmte der Darstellung des Zeugen in der Folge jedoch insofern wiederum zu, dass ihm alternativ eine Tätigkeit im Lager angeboten worden sei, die er nicht habe annehmen wollen, da er „im Lager schon gearbeitet“ habe. Dies steht im offensichtlichen Widerspruch zur eigenen Darstellung des Beschwerdeführers, wonach die Kündigung durch den Dienstgeber als unmittelbare Folge seiner Aussage, die Arbeit sei ihm zu schwer, erfolgt sei.
Mit seinem Vorbringen, dass ihm die Arbeit „zu schwer“ gewesen sei, hat der Beschwerdeführer auch keinerlei gesundheitliche Gründe für seine Kündigung vorgebracht und gab es bisher auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen körperlicher Einschränkungen. So wurden vom Beschwerdeführer dem AMS gegenüber weder konkrete Leiden, die seine Arbeitsfähigkeit einschränken würden, vorgebracht, noch hat der Beschwerdeführer Atteste vorgelegt. Hinzu kommt, dass es sich den konsistenten Angaben des Zeugen im Lauf des Verfahrens zufolge beim gegenständlichen Transport bzw. der Montage von Möbeln um eine Tätigkeit gehandelt habe, die der Beschwerdeführer mit zwei weiteren Arbeitern ausführen hätte sollen, was zu bewältigen gewesen sei. Dieser grundsätzlich als plausibel zu wertenden Aussage hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert widersprochen und insbesondere zu keinem Zeitpunkt dargelegt, inwiefern der Umgang mit Trag- und Hebelasten eine Gefährdung seiner Gesundheit hätte darstellen können.
Bei Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers hat sich dem erkennenden Senat daher der Eindruck geboten, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund der subjektiv empfundenen Anstrengung im Zusammenspiel mit einem generellen Desinteresse an der Beschäftigung beim Dienstgeber von sich aus dazu entschlossen hat, das Dienstverhältnis bereits am ersten Tag wieder zu beenden – wofür letztlich auch der Umstand spricht, dass der Beschwerdeführer auf die angebotene alternative Beschäftigungsmöglichkeit gar nicht erst eingegangen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß der im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmung des § 11 Abs. 1 AlVG erhalten arbeitslose Personen, deren Dienstverhältnis infolge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld.
Gemäß § 11 Abs. 2 AlVG ist der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Gemäß § 38 AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Daraus folgt für den gegenständlichen Fall:
Die Sperrfrist des § 11 AlVG setzt voraus, dass das Dienstverhältnis aus dem Verschulden der arbeitslosen Person geendet hat oder dass dieses von ihr freiwillig aufgelöst wurde, sohin, dass ihr der Eintritt in die Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 1 zu § 11 AlVG).
Der im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommende zweite Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist beruht auf der freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses durch den arbeitslos gewordenen Dienstnehmer, den Beschwerdeführer. Da diese Bestimmung sehr weit und unpräzise gefasst ist und nach dem Zweck der Norm nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 9 zu § 11 AlVG). Daraus folgt, dass das Ende eines befristeten Dienstverhältnisses durch (bloßen) Zeitablauf oder die Einwilligung des Dienstnehmers in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zur Verhängung der Sperrfrist nach § 11 AlVG führen kann. Der Hauptanwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist aus dem angeführten Grund liegt daher in der Regel in den Fällen der Selbstkündigung oder bei Erklärung des vorzeitigen Austrittes durch den Dienstnehmer vor (vgl. VwGH 22.04.2015, 2012/10/0218) und führen diese Anlassfälle auch nur dann zur Sperre, wenn kein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, in dem der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Abs. 2 ganz oder teilweise nachzusehen ist. Gleiches gilt für die Auflösung eines Dienstverhältnisses während der (idR einmonatigen) Probezeit (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 11 zu § 11 AlVG).
Der Beschwerdeführer stand am 03.12.2024 unstrittig in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur Dienstgeberin XXXX . Den Feststellungen folgend endete dieses Dienstverhältnis durch Kündigung des Beschwerdeführers in der Probezeit noch am ersten Arbeitstag – sohin durch freiwillige Lösung durch den Dienstnehmer. Damit ist der die Verhängung der Sperrfrist rechtfertigende Anwendungsfall des § 11 Abs. 1 zweiter Fall AlVG verwirklicht.
Selbst für den Fall, dass ein Tatbestand gemäß § 11 Abs. 1 AlVG vorliegt, ist die Rechtsfolge der Sperre gemäß § 11 Abs. 2 AlVG nachzusehen, wenn ein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt. Ob für die Auflösung des Dienstverhältnisses rechtfertigende Gründe vorliegen, wie vom Beschwerdeführer (zunächst) behauptet, ist sohin im Nachsichtverfahren gemäß § 11 Abs. 2 AlVG zu prüfen.
Dafür kommen neben weiteren berücksichtigungswürdigen Fällen insbesondere die Aufnahme einer anderen Beschäftigung (VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2012/08/0305) oder die freiwillige Beendigung des Dienstverhältnisses aus (zwingenden) gesundheitlichen Gründen (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 19 zu § 11 AlVG) in Betracht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind als Nachsichtgründe zunächst die Austrittsgründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes zu verstehen, darüber hinaus aber auch „triftige" Gründe, also Gründe von zureichendem Gewicht (vgl. VwGH 22.04.2015, 2012/10/0218). Für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen iSd § 11 Abs. 2 AlVG sind auch Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG im Hinblick auf die Verpflichtung der arbeitslos gewordenen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht (vgl. VwGH 19.01.2011, 2009/08/027).
Wie in den Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung ausgeführt, hat der Beschwerdeführer seine Kündigung damit begründet, dass ihm die Arbeit „zu schwer“ gewesen sei, womit der Beschwerdeführer jedoch keine zwingenden gesundheitlichen Gründe iSd § 11 Abs. 2 AlVG bzw. eine die Zumutbarkeit der Tätigkeit ausschließende Gesundheitsgefährdung iSd § 9 Abs. 2 AlVG dargetan hat.
Als Nachsichtsgrund wird in § 11 Abs. 2 AlVG weiters ausdrücklich die Aufnahme einer anderen Beschäftigung angeführt. Dabei muss es sich wie bei der analogen Bestimmung des § 10 Abs. 3 AlVG um eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit handeln, die auch selbständiger Natur sein kann (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 18 zu § 11 AlVG). Die Nachsichtserteilung kommt auch dann in Betracht, wenn die Aufnahme einer neuen Beschäftigung bzw. die Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden (nichtselbständigen bzw. selbständigen) Erwerbstätigkeit nach Ablauf der Vier-Wochen-Frist des § 11 Abs. 1 AlVG, aber noch in zeitlicher Nähe zur vorangegangenen Auflösung des früheren Dienstverhältnisses und noch vor der Entscheidung über die Nachsicht erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund sah der Verwaltungsgerichtshof die Aufnahme einer Tätigkeit innerhalb von acht Wochen nach der Beendigung der vorherigen Tätigkeit gerade noch als ausreichend an (vgl. VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136).
Der Beschwerdeführer hat bislang keine neue die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das vorliegende Erkenntnis stützt sich auf eine eindeutige Rechtslage sowie (zitierte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.