IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 17.10.2025, XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2025, XXXX , betreffend Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 01.10.2025 bis 28.10.2025 gemäß § 11 AlVG zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerde-vorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin war von 05.09.2022 bis 30.09.2025 bei der XXXX vollversichert beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde von der Beschwerdeführerin durch Kündigung beendet.
2. Die Beschwerdeführerin stellte am 30.09.2025 einen Antrag auf Arbeitslosengeld (ab 01.10.2025).
3. Mit Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 17.10.2025 wurde gemäß § 11 AlVG der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 01.10.2025 bis 28.10.2025 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis bei der XXXX freiwillig gekündigt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie ihr Arbeitsverhältnis nicht ohne triftige Gründe beendet habe. Die Entscheidung sei erfolgt, da sie sich beruflich neu orientieren und ihre Ausbildung im Bereich Sozialpädagogik fortsetzen wolle. Ihr Ziel sei es, sich im sozialen Bereich weiterzubilden, um langfristig bessere berufliche Perspektiven zu haben und einen wertvollen Beitrag am Arbeitsmarkt zu leisten. Eine einvernehmliche Auflösung ihres Dienstverhältnisses sei nicht möglich gewesen, da solche Vereinbarungen vom Dienstgeber nur im Zusammenhang mit Pensionierungen zugelassen würden. Sie ersuchte um Prüfung des Sachverhalts und Aufhebung der Sperre.
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.12.2025 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG mit näherer Begründung abgewiesen.
6. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem sie zusammengefasst vorbrachte, dass die Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund einer objektiven Zwangslage erfolgt sei, zumal die Ausbildung nicht mit ihren Arbeitszeiten vereinbar gewesen wäre und eine einvernehmliche Auflösung nicht möglich gewesen sei.
7. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 06.02.2025 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin war von 05.09.2022 bis 30.09.2025 bei der XXXX vollversichert beschäftigt.
Die Beschwerdeführerin stellte am 30.09.2025 beim AMS Wien Esteplatz einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld (ab 01.10.2025).
Das Dienstverhältnis wurde durch Kündigung der Beschwerdeführerin freiwillig gelöst.
Der Grund für die Beendigung des Dienstverhältnisses war, dass sich die Beschwerdeführerin beruflich neu orientieren und eine Ausbildung im Bereich Sozialpädagogik absolvieren wollte, die mit ihren Arbeitszeiten nicht vereinbar gewesen wäre. Sonstige Gründe für die Beendigung des Dienstverhältnisses lagen nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Das letzte Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf.
Der Antrag auf Arbeitslosengeld liegt im Akt ein.
Dass das Dienstverhältnis durch Kündigung der Beschwerdeführerin gelöst wurde, wurde von ihr nicht in Abrede gestellt. Die Beschwerdeführerin brachte diesbezüglich vor, dass eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht möglich gewesen sei, weshalb sie das Dienstverhältnis durch Kündigung habe beenden müssen. Als Grund für die Beendigung des Dienstverhältnisses gab die Beschwerdeführerin gleichbleibend den Wunsch nach einer beruflichen Neuorientierung an. Sie habe die Aufnahme in die XXXX angestrebt. Die Teilnahme an der Ausbildung sowie die dafür erforderlichen Vorbereitungen wären jedoch mit ihren Arbeitszeiten nicht vereinbar gewesen.
Andere Gründe für die Beendigung des Dienstverhältnisses sind von der Beschwerdeführerin weder vorgebracht worden und noch aus dem Akteninhalt erschließbar.
Es ist daher erwiesen, dass die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis lediglich deshalb kündigte, weil sie eine Ausbildung absolvieren wollte.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. § 11 AlVG lautet wie folgt:
„§ 11. (1) Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
(2) Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.“
3.3. Die Sperrfrist des § 11 AlVG setzt zunächst voraus, dass das Dienstverhältnis aus dem Verschulden der arbeitslosen Person geendet hat oder dass dieses von ihr freiwillig aufgelöst wurde, sohin, dass ihr der Eintritt in die Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist (Pfeil, AlV-Komm, § 11 AlVG Rz 1).
Der im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangende zweite Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist beruht auf der freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstnehmer. Da diese Bestimmung sehr weit und unpräzise gefasst ist und nach dem Zweck der Norm nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten (Pfeil, AlV-Komm, § 11 AlVG Rz 9). Daraus folgt, dass das Ende eines befristeten Dienstverhältnisses durch (bloßen) Zeitablauf oder die Einwilligung eines Dienstnehmers in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zur Verhängung der Sperrfrist nach § 11 AlVG führen kann. Der Hauptanwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist aus dem angeführten Grund liegt in der Regel in den Fällen der Selbstkündigung oder bei Erklärung des vorzeitigen Austrittes durch den Dienstnehmer vor (vgl. VwGH 22.04.2015, 2012/10/0218); diese Anlassfälle führen auch nur dann zur Sperre, wenn kein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, in dem der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Abs. 2 ganz oder teilweise nachzusehen ist. Gleiches gilt für die Auflösung eines Dienstverhältnisses während der Probezeit (Pfeil, AlV-Komm, § 11 AlVG Rz 11).
Für den Fall, dass ein Tatbestand gemäß § 11 Abs. 1 AlVG vorliegt, ist die Rechtsfolge der Sperre gemäß § 11 Abs. 2 AlVG nachzusehen, wenn ein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt. Dafür kommen neben weiteren berücksichtigungswürdigen Fällen insbesondere die Aufnahme einer anderen Beschäftigung (VwGH 04.09.2013, 2012/08/0305), die freiwillige Beendigung des Dienstverhältnisses aus (zwingenden) gesundheitlichen Gründen (Pfeil, AlV-Komm, § 11 AlVG Rz 19), bei drohender Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder Saisonende bei saisonabhängigen Tätigkeiten (Pfeil, AlV-Komm, § 11 AlVG Rz 20), oder bei einem Wohnsitzwechsel des Dienstnehmers, der die Erreichung des Dienstortes unzumutbar macht (VwGH 19.01.2011, 2009/08/0272 mit Hinweis auf VwGH 04.06.2008, 2007/08/0063), in Betracht.
Mit der Novelle BGBl I Nr. 142/2000 fiel die Formulierung „ohne triftigen Grund“ in § 11 erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (AB 369 BlgNR 21. GP) sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 11 durch die Novelle BGBl. I Nr. 77/2004 die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von „triftigen Gründen" im Sinne des § 11 erster Satz AlVG aF sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der „berücksichtigungswürdigen Gründe“ im Sinne des § 11 erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des § 11 erster Satz AlVG Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, wohl aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahekommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des § 11 AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (VwGH 22.02.2012, 2009/08/0096).
3.4. Gegenständlich befand sich die Beschwerdeführerin vom 05.09.2022 bis 30.09.2025 in einem vollversicherten Dienstverhältnis. Das Dienstverhältnis wurde durch Kündigung der Beschwerdeführerin gelöst.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass eine einvernehmliche Auflösung nicht möglich gewesen sei, ist festzuhalten, dass im Hinblick auf die Tatbestandsvoraussetzung der „freiwilligen Lösung“ im Sinne des § 11 Abs. 1 AlVG auch in Fällen, in denen die Initiative für die einvernehmliche Auflösung eindeutig (und nachweisbar) von der nun arbeitslosen Person ausgegangen ist, der zweite Tatbestand für eine Sperre nach § 11 Abs. 1 erfüllt ist (vgl. Pfeil, AlV-Komm § 11 AlVG Rz 11).
Der Umstand, dass der Dienstgeber der von der Beschwerdeführerin begehrten einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zustimmte, verhilft der Beschwerde daher nicht zum Erfolg.
Zu prüfen bleibt, ob ein berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt, aus dem die Rechtsfolgen der Sperre gemäß § 11 Abs. 2 AlVG nachzusehen sind.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, das Dienstverhältnis aufgrund einer faktischen Zwangslage beendet zu haben, da die von ihr angestrebte Ausbildung nicht mit ihren Arbeitszeiten vereinbar gewesen wäre. Der Wunsch der Beschwerdeführerin nach einer beruflichen Neuorientierung ist einer faktischen Zwangslage jedoch nicht gleichzuhalten.
Wie bereits seitens der belangten Behörde zutreffend ausgeführt wurde, wäre es der Beschwerdeführerin vielmehr zumutbar gewesen, während des aufrechten Dienstverhältnisses nach einer Beschäftigung zu suchen, die mit der beabsichtigten Ausbildung vereinbar ist, und ihr Dienstverhältnis erst dann zu lösen, wenn die Aufnahme einer anderen Beschäftigung möglich ist.
Im Vorbringen der Beschwerdeführerin ist sohin kein Nachsichtsgrund iSd § 11 Abs. 2 AlVG zu erblicken. Für das Vorliegen sonstiger berücksichtigungswürdiger Gründe ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.5. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Dem angefochtenen Bescheid idF der Beschwerdevorentscheidung ist ein hinreichendes Ermittlungsverfahren der Behörde vorangegangen. Das zentrale Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie das Dienstverhältnis gekündigt habe, um einer Ausbildung nachzugehen, wurde der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zugrunde gelegt und einer rechtlichen Beurteilung unterzogen. Im vorliegenden Fall liegen keine (entscheidungserheblichen) widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Es waren auch keine komplexen Rechtsfragen zu lösen. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A wiedergegebene Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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