IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag.a Natascha BAUMANN, MA sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache des XXXX , SVNr: XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX vom 31.07.2026, in nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX (in der Folge: AMS) vom 23.04.2026 wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß§ 11 AlVG für den Zeitraum 17.01.2026 bis 12.02.2026 kein Arbeitslosengeld erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH freiwillig gekündigt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.05.2026 fristgerecht Beschwerde.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 10.07.2026 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
Mit Schreiben vom 28.07.2026 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vorlage.
Mit Bescheid vom 31.07.2026 hat das AMS den Vorlageantrag vom 28.07.2026 als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Beschwerdevorentscheidung vom 10.07.2026 über sein meinAMS-Konto am 10.07.2026 zugestellt worden sei. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags habe daher am 24.07.2026 geendet. Der Beschwerdeführer habe den Vorlagentrag erst am 28.07.2026 über sein MeinAMS-Konto an das AMS gesendet und erweise sich dieser daher als verspätet.
Gegen diesen Bescheid vom 31.07.2026 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.08.2026 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er sich dafür entschuldigen wolle, dass er die Frist leider versäumt habe. Er sei in diesem Zeitraum aufgrund seiner Ausbildung zum Pflegeassistenten stark beschäftigt gewesen. Leider sei er irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass er bis zum 30.07.2026 Zeit für die Einbringung des Vorlageantrags hätte. Es sei keinesfalls seine Absicht gewesen, eine gesetzliche Frist zu missachten.
Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 11.08.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des AMS vom 23.04.2026 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 11 AlVG für den Zeitraum 17.01.2026 bis 12.02.2026 kein Arbeitslosengeld erhalte.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben, welche mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 10.07.2026 abgewiesen wurde. Die Beschwerdevorentscheidung beinhaltete eine richtige Rechtsmittelbelehrung, wonach die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung beträgt.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde per MeinAMS-Konto an den Beschwerdeführer versendet. Die entsprechende Verständigung über die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.07.2026 im MeinAMS-Konto wurde vom Beschwerdeführer am 10.07.2026 um 13:09 Uhr empfangen.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 10.07.2026 wurde dem Beschwerdeführer sohin am Freitag, 10.07.2026, rechtswirksam zugestellt.
Die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Vorlageantrags endete daher mit Ablauf des 24.07.2026.
Innerhalb der Rechtsmittelfrist zur Bekämpfung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.07.2026 langte kein Vorlageantrag des Beschwerdeführers beim AMS als zuständiger Behörde ein. Der Beschwerdeführer hat erst am 28.07.2026 einen Vorlageantrag beim AMS eingebracht.
2. Beweiswürdigung:
Der Bescheid des AMS vom 23.04.2026 sowie die Beschwerdevorentscheidung vom 10.07.2026 liegen im Akt ein.
Die Feststellung zur Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.07.2026 ergibt sich aus derselbigen und ist unstrittig.
Die Feststellungen zum Zeitpunkt des Empfangens der Beschwerdevorentscheidung durch den Beschwerdeführer im MeinAMS-Konto ergeben sich aus dem Sendeprotokoll und hat der Beschwerdeführer diese Vorgänge auch nicht bestritten. Die Beschwerdeführer ist den diesbezüglichen Feststellungen im Bescheid vom 31.07.2026 nicht entgegengetreten.
Die Einbringung des Vorlageantrags am 28.07.2026 ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt und wird eine Einbringung des Vorlageantrags zu einem früheren Zeitpunkt vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Er gesteht in der Beschwerde selbst zu, dass er die Frist für die Einbringung des Vorlageantrags versäumt habe.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien XXXX .
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 46a Abs. 2 zweiter Satz AlVG gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags beträgt gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG – wie auch in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung richtig ausgeführt wurde – zwei Wochen ab Zustellung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Wie oben bereits ausgeführt, wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 10.07.2026 dem Beschwerdeführer am Freitag, 10.07.2026, zugestellt. Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages endete somit gemäß § 32 Abs. 2 AVG am Freitag, 24.07.2026. Der Vorlageantrag wurde jedoch erst nach Ablauf dieser Frist, nämlich am 28.07.2026, bei der belangten Behörde eingebracht.
Die belangte Behörde hat mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 31.07.2026 daher zu Recht den Vorlageantrag vom 28.07.2026 als verspätet zurückgewiesen.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.07.2026 war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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