IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße vom 19.05.2025, XXXX , betreffend Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes für die Dauer vom 01.05.2025 bis 28.05.2025 gemäß § 11 AlVG zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des AMS Wien Schloßhofer Straße vom 19.05.2025 wurde gemäß § 11 AlVG der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes für die Dauer vom 01.05.2025 bis 28.05.2025 ausgesprochen. Begründend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis bei der Firma XXXX GmbH freiwillig gekündigt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin brachte der Beschwerdeführer vor, dass er das in Rede stehende Dienstverhältnis eigenständig beendet habe. Er sei als externer Mitarbeiter beim Kunden XXXX tätig gewesen. Projektverlängerungen seien dort üblicherweise halbjährlich erfolgt; die nächste Verlängerung sei für Mai 2025 vorgesehen gewesen. Im März habe er zufällig erfahren, dass sein Einsatz beim Kunden aufgrund von Budgetkürzungen bereits Ende Juni beendet werde, anstatt wie geplant im November. Diese Information sei ihm offenbar bewusst vorenthalten worden. Es sei der Eindruck entstanden, dass man weiterhin vom Projekteinsatz profitieren habe wollen, ohne ihn rechtzeitig über dessen bevorstehendes Ende zu informieren. Dies hätte eine Entlassung zu einem ungünstigen Zeitpunkt im Sommer bedeutet. Daraufhin habe er bekannt gegeben, dass er unter diesen Umständen nicht weiter zur Verfügung stehe. Aufgrund der schwierigen Arbeitsmarktsituation in den Sommermonaten habe er entschieden, ab sofort nur noch selbständig tätig zu sein und parallel nach neuen beruflichen Optionen zu suchen. Ende März habe er seine Kündigung eingereicht und zugleich seine Tätigkeit als Selbständiger angeboten. Die Gespräche im April hätten jedoch zu keinem Ergebnis geführt. Zusammengefasst ergebe sich daraus, dass sein Arbeitgeber zu seinem eigenen Vorteil agiert und die dadurch für ihn entstehenden Nachteile bewusst in Kauf genommen habe. Sein Arbeitgeber habe ihm bewusst relevante Informationen vorenthalten, die für seine persönliche Zukunftsplanung von wesentlicher Bedeutung gewesen wären. Er sei dadurch faktisch gezwungen gewesen, zwischen einer vorzeitigen eigenständigen Kündigung und einer Entlassung mitten im Sommer zu wählen.
3. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens seitens der belangten Behörde am 12.09.2025 vorgelegt. Unter einem teilte die belangte Behörde mit, dass die in Aussicht genommene Beschwerdevorentscheidung aufgrund einer Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers nicht (fristgerecht) zugestellt habe werden können.
4. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.06.2026 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W238 per 01.07.2026 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stand vom 01.10.2024 bis 30.04.2025 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beim Dienstgeber XXXX GmbH.
Das Dienstverhältnis wurde durch Kündigung des Beschwerdeführers beendet.
Infolge der Beendigung des Dienstverhältnisses wurde dem Beschwerdeführer vom 01.05.2025 bis 10.05.2025 eine Urlaubsersatzleistung gewährt.
Der Beschwerdeführer stellte am 30.04.2025 (geltend ab 01.05.2025) einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld.
Im Verwaltungsverfahren brachte der Beschwerdeführer vor, dass er das in Rede stehende Dienstverhältnis eigenständig beendet habe. Er sei als externer Mitarbeiter beim Kunden XXXX tätig gewesen. Projektverlängerungen seien dort üblicherweise halbjährlich erfolgt; die nächste Verlängerung sei für Mai 2025 vorgesehen gewesen. Im März habe er zufällig erfahren, dass sein Einsatz beim Kunden aufgrund von Budgetkürzungen bereits Ende Juni beendet werde, nicht wie geplant im November. Diese Information sei ihm offenbar bewusst vorenthalten worden. Es sei der Eindruck entstanden, dass man weiterhin vom Projekteinsatz profitieren habe wollen, ohne ihn rechtzeitig über dessen bevorstehendes Ende zu informieren. Dies hätte eine Entlassung zu einem ungünstigen Zeitpunkt im Sommer bedeutet. Daraufhin habe er bekannt gegeben, dass er unter diesen Umständen nicht weiter zur Verfügung stehe. Aufgrund der schwierigen Arbeitsmarktsituation in den Sommermonaten habe er entschieden, ab sofort nur noch selbständig tätig zu sein und parallel nach neuen beruflichen Optionen zu suchen. Ende März habe er seine Kündigung eingereicht und zugleich seine Tätigkeit als Selbständiger angeboten. Die Gespräche im April hätten jedoch zu keinem Ergebnis geführt. Zusammengefasst ergebe sich daraus, dass sein Arbeitgeber zu seinem eigenen Vorteil agiert und die dadurch für ihn entstehenden Nachteile bewusst in Kauf genommen habe. Sein Arbeitgeber habe ihm bewusst relevante Informationen vorenthalten, die für seine persönliche Zukunftsplanung von wesentlicher Bedeutung gewesen wären. Er sei dadurch faktisch gezwungen gewesen, zwischen einer vorzeitigen eigenständigen Kündigung und einer Entlassung mitten im Sommer zu wählen.
Der Beschwerdeführer war vom 03.08.2025 bis 30.09.2025 selbständig erwerbstätig und bezog anschließend ab 06.10.2025 erneut Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen über die Dauer der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung und die Gewährung einer Urlaubsersatzleistung ergeben sich aus dem Versicherungs- und Bezugsverlauf.
Auf Basis der Angaben des Beschwerdeführers ist unstrittig, dass er das Dienstverhältnis durch Dienstnehmerkündigung beendet hat.
Der Antrag auf Arbeitslosengeld ist Bestandteil des Verwaltungsaktes.
Die Gründe für die Auflösung des Dienstverhältnisses ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 18.05.2025 und im (nahezu gleichlautenden) Beschwerdeschriftsatz.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer vom 03.08.2025 bis 30.09.2025 selbständig erwerbstätig war und anschließend ab 06.10.2025 erneut Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog, gründen sich auf den im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise:
„§ 11. (1) Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
(2) Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.“
3.3. Die Sperrfrist gemäß § 11 Abs. 1 AlVG setzt zunächst lediglich voraus, dass das Dienstverhältnis aus Verschulden der arbeitslosen Person geendet hat oder von dieser freiwillig gelöst wurde, dass ihr also der Eintritt der Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist (Pfeil/Pfalz in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 11 AlVG, Rz 1 (Stand 01.10.2025, rdb.at).
Der im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangende zweite Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist beruht auf der freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstnehmer. Da diese Bestimmung sehr weit und unpräzise gefasst ist und nach dem Zweck der Bestimmung nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten (Pfeil/Pfalz in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 11 AlVG, Rz 9 (Stand 01.10.2025, rdb.at). Daraus folgt, dass das Ende eines befristeten Dienstverhältnisses durch (bloßen) Zeitablauf oder die Einwilligung eines Dienstnehmers in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zur Verhängung der Sperrfrist nach § 11 AlVG führen kann. Ist die Initiative für die einvernehmliche Auflösung eindeutig (und nachweisbar) von der nun arbeitslosen Person ausgegangen, ist der zweite Tatbestand für eine Sperre nach § 11 Abs. 1 erfüllt. Gleiches gilt für eine von der nun arbeitslosen Person erklärte Auflösung eines Dienstverhältnisses während der Probezeit (Pfeil/Pfalz in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 11 AlVG, Rz 11 (Stand 01.10.2025, rdb.at). Der Hauptanwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist aus dem angeführten Grund liegt in der Regel in den Fällen der Selbstkündigung oder bei Erklärung des vorzeitigen Austrittes durch den Dienstnehmer vor (vgl. VwGH 22.04.2015, 2012/10/0218).
Für den Fall, dass ein Tatbestand gemäß § 11 Abs. 1 AlVG vorliegt, ist die Rechtsfolge der Sperre gemäß § 11 Abs. 2 AlVG nachzusehen, wenn ein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt.
3.4. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis durch Kündigung auflöste. Das Dienstverhältnis bestand vom 01.10.2024 bis 30.04.2025 mit anschließender Urlaubsersatzleistung vom 01.05.2025 bis 10.05.2025.
Zu prüfen bleibt, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall iSd § 11 Abs. 2 AlVG vorliegt, der eine (teilweise) Nachsicht vom Ausschluss des Arbeitslosengeldbezuges nach sich zieht.
Gemäß § 11 Abs. 2 AlVG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des § 11 Abs. 2 AlVG sind insbesondere Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 AngG und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahekommen (vgl. VwGH 19.01.2011, 2009/08/0272, mwN; 10.09.2025, Ra 2025/08/0063).
Die Verwendung des Wortes „triftig“ deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber nicht nur die gänzlich grundlose Herbeiführung des versicherten Risikos „Arbeitslosigkeit“ als mangelnde (und damit zumindest temporär anspruchshemmende) Arbeitswilligkeit deutet, sondern auch jene Fälle der Auflösung von Dienstverhältnissen als vermeidbare (und daher der Versichertengemeinschaft nicht ohne weiteres zumutbare) Leistungsfälle betrachtet, in denen zwar ein Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses ins Treffen geführt werden kann, es diesem Grund aber (gemessen an den aufgrund der dargelegten Gesetzeszwecke an den einzelnen Versicherten zu richtenden Verhaltensanforderungen) an zureichendem Gewicht mangelt (VwGH 08.09.2000, 2000/19/0052).
3.5. Fallgegenständlich begründete der Beschwerdeführer die Auflösung des Dienstverhältnisses zusammengefasst damit, dass sein Arbeitgeber ihm wesentliche Informationen – konkret das vorzeitige Ende seines Projekteinsatzes bei einem Kunden Ende Juni anstatt im November 2025 – vorenthalten habe. Dies hätte eine Entlassung zu einem ungünstigen Zeitpunkt im Sommer bedeutet. Daraufhin habe er bekannt gegeben, dass er unter diesen Umständen nicht weiter zur Verfügung stehe.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Motive für die Auflösung des Dienstverhältnisses stellen keinen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsicht der Rechtsfolge dar.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes erscheint es zwar grundsätzlich nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorzeitigen Beendigung seines Projekteinsatzes enttäuscht war und erwartet hätte, dass sein damaliger Arbeitgeber ihn früher über diesen Umstand informiert.
Es wäre dem Beschwerdeführer jedoch möglich und zumutbar gewesen, das Dienstverhältnis (bis zu einer allfälligen Beendigung durch den Dienstgeber) fortzuführen und sich parallel eine neue Beschäftigung zu suchen, um die Dauer der Arbeitslosigkeit möglich kurz zu halten.
Der Umstand, dass es der Beschwerdeführer bevorzugte, das Dienstverhältnis vorzeitig freiwillig zu lösen, wodurch ein vermeidbarer Leistungsfall bewirkt wurde, rechtfertigt die Verhängung der gegenständlichen Sanktion.
Was die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit vom 03.08.2025 bis 30.09.2025 anlangt, ist Folgendes festzuhalten:
Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht zu rechtfertigen, enthält § 11 Abs. 2 AlVG nicht.
Die Nachsichtserteilung kommt auch dann in Betracht, wenn die Aufnahme einer neuen Beschäftigung bzw. die Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden (nichtselbständigen bzw. selbständigen) Erwerbstätigkeit nach Ablauf der Vier-Wochen-Frist des § 11 Abs. 1 AlVG, aber noch in zeitlicher Nähe zur vorangegangenen Auflösung des früheren Dienstverhältnisses und noch vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund sah der Verwaltungsgerichtshof die Aufnahme einer Tätigkeit innerhalb von acht Wochen nach der Beendigung der vorherigen Tätigkeit noch als ausreichend an (vgl. VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136 zur Stammfassung des § 11 AlVG).
Im vorliegenden Fall lag ein Grund für eine – sei es auch nur teilweise – Nachsicht nicht vor:
Bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit (ab 03.08.2025), die drei Monate nach Beginn der Bezugssperre erfolgte und bereits nach zwei Monaten wieder beendet wurde, was zu einem neuerlichen Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ab 06.10.2025 führte, kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht davon ausgegangen werden, dass dadurch ein hinreichender Ausgleich der durch die Auflösung des Dienstverhältnisses entstandenen negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft bewirkt wurde.
Im Ergebnis vermochte der Beschwerdeführer somit keinen berücksichtigungswürdigen Grund für die freiwillige Beendigung seines Dienstverhältnisses darzulegen. Sonstige Umstände, die als Nachsichtsgründe gemäß § 11 Abs. 2 AlVG in Betracht kämen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.6. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Die entscheidungswesentlichen Feststellungen über die Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Beschwerdeführer und die dafür vorgebrachten Motive wurden auf Basis des eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers getroffen. Dem angefochtenen Bescheid ist ein hinreichendes Ermittlungsverfahren vorangegangen. Weder wurden in der Beschwerde zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights” iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine (entscheidungserheblichen) widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A wiedergegebene Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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