IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes GRUBER und DI Gerald KORTSCHAK als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , SVNR: XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) gemäß § 11 AlVG 1977 für den Zeitraum XXXX bis XXXX kein Arbeitslosengeld erhält.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Sachverhalts und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BF das Dienstverhältnis bei der Firma XXXX während der Probezeit freiwillig gelöst habe, Gründe für eine Nachsicht nicht vorliegen bzw. nicht berücksichtigt werden könnten.
Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Beendigung des Dienstverhältnisses nicht aus freiem Entschluss erfolgt sei, sondern vor dem Hintergrund einer bereits seit längerer Zeit bestehenden psychischen Erkrankung. Sie leide - wie aus den vorliegenden fachärztlichen Befunden hervorgehe - an einer rezidivierenden depressiven Störung, derzeit mittelgradige Episode. Im Befund gehe ausdrücklich hervor, dass die Symptomatik bereits seit Monaten bestehe. Diese äußern sich in ausgeprägter Erschöpfung, Antriebslosigkeit, innerer Unruhe und depressiver Stimmungslage. Deshalb sei ihr die Fortsetzung des Dienstverhältnisses faktisch nicht mehr zumutbar gewesen. Die Kündigung sei krankheitsbedingt erfolgt. Gemäß § 11 Abs. 2 AlVG könne bei Vorliegen triftiger Gründe vom Ausschluss des Bezuges von Arbeitslosengeld abgesehen werden. Sie ersuche daher um nochmalige Überprüfung und Aufhebung der Sperre.
Die belangte Behörde übermittelte die Beschwerde samt maßgeblichem Verwaltungsakt dem BVwG, da die BF aufgrund des Krankenstandes und Übersiedelung in die Zuständigkeit einer anderen regionalen Geschäftsstelle fiel. Nachdem dies lediglich kurzfristig erfolgte und sie in den Zuständigkeitsbereich (mit Wohnsitz) zurückkehrte, erfolgte schließlich eine gesamtärztliche Begutachtung der BF durch das BBRZ mit 05.08.2026.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF ist 47 Jahre alt, absolvierte in ihrem Heimatland (Ungarn) eine Ausbildung zur Schneiderin, war dann als Schneiderin tätig und übersiedelte vor ca. 15 Jahren nach Österreich.
Sie hat vier Kinder, wobei der jüngste Sohn 17 Jahre alt ist und momentan gemeinsam mit einem Bruder bei der BF lebt.
In Österreich ging sie ab 2013 verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen im Bereich Hilfskraft in einer Bäckerei, Zimmermädchen nach.
Sie begann mit XXXX eine, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung bei der Firma Synergie XXXX , die derzeit noch andauert.
1.2.1. Mit der BF wurde am 18.02.2026 eine schriftliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, demnach das AMS sie bei der Suche nach einer Beschäftigung als Zimmermädchen und Bäckerhelferin unterstützt. Desweiteren sind als nächste Schritte eine medizinische Abklärung des Gesundheitszustandes sowie ev. Krankenstand angedacht.
1.3. Die BF stand bei der Firma XXXX vom XXXX bis XXXX in Beschäftigung, dieses Dienstverhältnis wurde von ihr selbst freiwillig in der Probezeit beendet.
Ab XXXX bis XXXX befand sich die BF im Krankenstand mit Anspruch auf Krankengeld.
Bei der niederschriftlichen Befragung am 05.02.2026 zu den Gründen für die Selbstlösung des Dienstverhältnisses erklärte sie, dieses aus gesundheitlichen Gründen gelöst zu haben, sie sei wieder nach Kärnten übersiedelt und befinde sich seit XXXX bei promente in Betreuung.
1.4. Die BF hat mit XXXX eine, die Arbeitslosigkeit ausschließende, nachhaltige Beschäftigung bei der Firma XXXX aufgenommen, die noch laufend andauert.
Die BF wurde einer arbeitsmedizinischen Untersuchung am 05.08.2026 unterzogen und wurde - im Wesentlichen zusammengefasst - festgestellt, dass die Beendigung des Dienstverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen (Tätigkeit war aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar) gerechtfertigt war.
Die verfahrensgegenständliche Sperrfrist wird daher gemäß § 11 Abs. 2 AlVG nachgesehen.
2. Beweiswürdigung:
Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A):
3.2. Verfahrensgegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde zu Recht den Bezug der BF auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von XXXX bis XXXX gemäß § 11 AlVG gesperrt hat.
Gemäß § 11 Abs. 1 AlVG erhalten Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist gemäß Abs. 2 leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 11 Abs. 1 AlVG 1977 liegt an sich vor, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat. Dies führt zum Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes für eine bestimmte Dauer. § 11 Abs. 2 legcit sieht allerdings berücksichtigungswürdige Gründe vor, die zu einer Nachsicht von der Sperre des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 führen. Als Nachsichtsgründe sind zunächst die Austrittsgründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes zu verstehen (§ 82a GewO 1994, § 26 AngG), darüber hinaus aber auch "triftige" Gründe, also Gründe von zureichendem Gewicht.
Gemäß § 11 zweiter Satz AlVG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. Mit der Novelle BGBl I Nr. 142/2000 fiel die Formulierung "ohne triftigen Grund" in § 11 erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR 21. GP) sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 11 durch die Novelle BGBl. I Nr. 77/2004 die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von "triftigen Gründen" im Sinne des § 11 erster Satz AlVG aF sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der "berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinnes des § 11 erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des § 11 erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des § 11 AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (vgl. das zur früheren Rechtslage ergangene hg. Erkenntnis vom 4. April 2002, 99/08/0092).
Für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des § 11 Abs. 2 AlVG 1977 sind insbesondere Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG 1977 auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 AngG und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen (vgl. VwGH 19.1.2011, 2009/08/0272).
Gemäß § 11 zweiter Satz AlVG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. Mit der Novelle BGBl I Nr. 142/2000 fiel die Formulierung "ohne triftigen Grund" in § 11 erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR 21. GP) sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 11 durch die Novelle BGBl. I Nr. 77/2004 die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von "triftigen Gründen" im Sinne des § 11 erster Satz AlVG aF sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der "berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinnes des § 11 erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des § 11 erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des § 11 AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (vgl. das zur früheren Rechtslage ergangene hg. Erkenntnis vom 4. April 2002, 99/08/0092; VwGH vom 04.06.2008, 2007/08/0063).
Wie oben festgestellt, war die verfahrensgegenständliche Beschäftigung für die BF aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, weshalb für die freiwillige Lösung in der Probezeit durch die BF triftige Gründe vorlagen.
Aus diesem Grund war gemäß § 11 Abs. 2 AlVG keine Sperrfrist zu verhängen, es war spruchgemäß zu entscheiden.
Da bereits anhand der Aktenlage festzustellen war, dass die Entscheidung zu beheben war, konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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