I413 2342861-1/12Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichter Mag.a Kathrin MAIZNER und Mag. Dr. Sebastian STRASAK als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des AMS, Imst vom 04.03.2026, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:
A)
Das Verfahren wird bis zur Erledigung des Verfahrens XXXX des Landesgerichts XXXX als Arbeits- und Sozialgericht gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit angefochtenem Bescheid erteilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei keine Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug auf Arbeitslosengeld für die Dauer vom 02.02.2026 bis 26.02.2026, weil ihr Dienstverhältnis zur Gemeinde XXXX durch fristlose Entlassung geendet habe und keine Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorlägen bzw nicht berücksichtigt werden könnten.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde.
Die belangte Behörde legte am 06.05.2026 die Akten und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Am 22.06.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch. In dieser kam hervor, dass ein Verfahren wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnis beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht anhängig ist, in dem einfaches Ruhen eingetreten ist, weil nach Angaben der beschwerdeführenden Partei ein Vergleich geschlossen worden sei.
Am 06.07.2026 teilte die beschwerdeführende Partei mit, dass die Gemeinde XXXX den Vergleich bis dato nicht genehmigt hatte und nun infolge Fristablaufs das Verfahren vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht fortgeführt werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei ist seit 08.04.2020 als Vertragsbedienstete bei der Gemeinde XXXX auf Vollzeitbasis beschäftigt. Auf dieses Dienstverhältnis finden die Bestimmungen des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012 Anwendung.
Mit dem am 19.02.2026 der beschwerdeführenden Partei zugegangenen Schreiben wurde dieser von ihrer Dienstgeberin die fristlose Entlassung des Dienstverhältnisses ausgesprochen. Die beschwerdeführende Partei wurde als Dienstnehmerin von der Dienstgeberin per 29.01.2026 abgemeldet und abgerechnet.
Mit angefochtenem Bescheid entschied die belangte Behörde, dass für den Zeitraum 02.02.2026 bis 22.02.2026 die Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes nicht erteilt wird, weil ihr Dienstverhältnis zur Dienstnehmerin durch fristlose Entlassung endete und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen bzw nicht berücksichtigt werden können.
In ihrer Beschwerde führte die beschwerdeführende Partei aus, dass vom Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht geprüft werde, ob die Entlassung rechtswirksam erfolgte oder ob nicht das Dienstverhältnis weiterbesteht. Das zu XXXX beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht anhängige Verfahren betreffend die Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses der beschwerdeführenden Partei zur Dienstgeberin ist noch nicht rechtskräftig entschieden.
der Anspruch der beschwerdeführenden Partei auf Arbeitslosengeld wegen Bestehen eines Anspruchs auf Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsgeld bzw wegen
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem vorliegenden Gerichtsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs 2 AlVG 1977 Senatszuständigkeit vor.
Zu A) Aussetzung des Verfahrens
Gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG ist die Behörde (das Verwaltungsgericht), sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid (ihrer Entscheidung) zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens über die Vorfrage, steht es im Ermessen der Behörde, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. § 38 AVG regelt nun nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Ihre Entscheidung kann nämlich in der Richtung hin auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, ob sie diese Entscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen hat. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muss, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein (vgl. etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 38 Rz 59 f genannten weiteren Kriterien der möglichsten Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen; demgegenüber das Postulat der möglichst raschen Beendigung des Verfahrens). Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie könnte dann nicht als vorrangig angesehen werden, wenn die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbstständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre (VwGH 30.05.2001, 2001/11/0121, mwN; 19.12.2012, 2012/08/0212).
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde ausgehend von der von der Dienstnehmerin ausgesprochenen Entlassung der beschwerdeführenden Partei und damit der Beendigung ihres Dienstverhältnisses in Folge eigenen Verschuldens die Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes gemäß § 11 Abs 1 AlVG nicht erteilt. Die Entlassung bekämpft die beschwerdeführende Partei beim Arbeits- und Sozialgericht. Die vom Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht zu beurteilende Feststellung des Bestehens des Dienstverhältnisses würde dem angefochtenen Bescheid jede Grundlage entziehen und bildet damit eine Vorfrage dieses Verfahrens. Daher wird das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.
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