BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Walter ENZLBERGER und Mag. Peter SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Salzburg-Stadt vom 15.07.2025 zur Versicherungsnummer XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 21.08.2025, GZ: XXXX , beschlossen:
A.)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS Salzburg-Stadt zurückverwiesen.
B.)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang
1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 15.7.2025 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) gemäß § 11 AlVG in der Zeit vom 24.6.2025 bis 21.7.2025 kein Arbeitslosengeld erhalte; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe sein Dienstverhältnis bei der Firma J. W. GmbH während der Probezeit freiwillig gelöst. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Vorausgegangen war dem Bescheid eine Abmeldung des BF durch die Firma J. W. GmbH mit dem Grund „Lösung in Probezeit durch den Dienstnehmer“. Daraufhin war der BF seitens des AMS am 4.7.2025 niederschriftlich befragt worden und gab hierzu wie folgt an: „Die Stelle war als ‚Allrounder‘ im Büro als Disponent ausgeschrieben. Da ich jedoch Lager/Ausfahrertätigkeiten erledigen musste und nie einen Dienstvertrag erhielt habe ich das Dienstverhältnis beendet. Nach Kontaktaufnahme mit dem Vorgesetzten wurde mir nur gesagt, dass sich das ändert. Es hat sich jedoch nicht geändert.“
Eine vom AMS hierzu eingeholte Stellungnahme der J. W. GmbH vom 11.7.2025 hatte (nur) folgenden Inhalt: „Hr. K. war als LKW-Fahrer beschäftigt. Betreffend des Dienstvertrages, neue Mitarbeiter erhalten diesen bis zu 10 Tage nach der Anmeldung, da es vom Ablauf her nicht schneller möglich ist (Unterschrift des Geschäftsführers, mehrere Niederlassungen…). Sonderzahlungen werden bei Arbeitern im KV Güterbeförderung erst abgerechnet, wenn das Dienstverhältnis länger als 2 Monate dauert.“ Beigelegt wurde die Gehaltsabrechnung Juni 2025, Eintritt am 16.6.2025, Austritt am 23.6.2025 (Tätigkeit: LKW B-Fahrer, Tarifgruppe Arbeiter, Lohngruppe 1 Hilfsarbeiter, Garagenarbeiter, Traktorfahrer, Mitfahrer und Kraftfahrer für LKW bis 3,5t sowie Staplerfahrer).
2. Mit Schreiben vom 16.7.2025 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 15.7.2025. In seiner Beschwerde brachte der BF vor, er habe erstens keinen Arbeitsvertrag bekommen und zweitens habe er sich als Disponent und für Bürotätigkeiten beworben, tatsächlich habe er aber Auslieferungstätigkeiten und Reinigungsarbeiten absolvieren müssen und sei am Lohnzettel Hilfsarbeiter/Ausfahrer B gestanden. Er habe sich ausgenutzt gefühlt.
3. Mit Bescheid vom 21.8.2025 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 15.7.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend führte das AMS aus, der BF habe das Dienstverhältnis unbestritten selbst aufgelöst. Die J. W. GmbH habe dem AMS am 11.7.2025 angegeben, dass der BF als LKW-Fahrer beschäftigt gewesen sei und dass er den Dienstvertrag spätestens 10 Tage nach der Anmeldung erhalten hätte. Auch gehe aus dem seitens der J. W. GmbH vorgelegten Lohnzettel hervor, dass der BF als LKW-Fahrer beschäftigt gewesen sei. Was das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe im Sinne von § 11 Abs 2 AlVG anbelangt, so bringe der BF im Wesentlichen vor, dass sein Aufgabenbereich an anderer gewesen sei als er mit dem Dienstgeber vereinbart hätte und dass er keinen Dienstvertrag erhalten hätte. Zu ersterem Vorbringen führte das AMS wie folgt aus: „Aus Ihrem Datensatz geht hervor, dass Sie weder eine Ausbildung noch Berufserfahrung haben, die auf eine Beschäftigung als Disponent hindeutet. Insofern erscheint es nicht glaubhaft, dass Sie die J. W. GmbH als Disponent eingestellt hat. Die Beschäftigung als Ausfahrer entspricht Ihrer Qualifikation und war daher zumutbar, weshalb dieses Vorbringen keinen Nachsichtsgrund darstellt“. Dass der BF den Dienstvertrag nicht unmittelbar nach Arbeitsantritt erhalten hat, sei weder unüblich noch rechtlich problematisch, weil ei Dienstverhältnis auch mündlich vereinbart werden könne.
4. Mit Schreiben vom 29.8.2025 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin brachte der BF abermals insbesondere vor, es sei nie die Rede davon gewesen, dass er im Lager oder Ausfahrdienst als LKW-Fahrer arbeite, da er keinen Führerschein C besitze; er habe sich explizit als Disponent bzw. Büro-Allrounder beworben und nicht als Lagerarbeiter oder Ausfahrer.
5. Am 21.8.2025 legte das AMS den Akt dem BVwG vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der referierte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gemäß § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidungen gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
3.3. § 28 VwGVG lautet auszugsweise:
[...]
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
[...]
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Im vorliegenden Fall ist entscheidungswesentlich, ob der BF einen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne von § 11 Abs 2 AlVG hatte, die Beschäftigung zu beenden. In diesem Sinne führt der BF vor allem ins Treffen, er sei vom Dienstgeber gänzlich anders eingesetzt worden als vereinbart.
Dem BVwG liegt hier kein auch nur ansatzweise brauchbarer Sachverhalt vor: So bleibt völlig offen, auf welche Stelle sich der BF beworben hat und vor allem, welche Tätigkeiten der BF mit dem Dienstgeber (mündlich) vereinbart hat (ein schriftlicher Dienstvertrag lag zum Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses ja noch nicht vor). Die sinngemäße Argumentation des AMS in der Beschwerdevorentscheidung, dem BF wären ohnedies sämtliche in Betracht kommenden Tätigkeitsfelder zumutbar gewesen, vermag die Ermittlung des relevanten Sachverhalts nicht zu ersetzen. Die im Verfahren gesetzten Ermittlungsschritte des AMS haben sich im Übrigen insofern als untauglich erwiesen, als sich das AMS mit der Auskunft des Dienstgebers begnügte, der BF sei als LKW-Fahrer eingesetzt und entlohnt worden, wobei genau dies ja auch vom BF vorgebracht wird, aber die vorliegende Thematik, welche Tätigkeit nun tatsächlich vereinbart worden war, gänzlich außer Acht lässt.
Es obliegt nicht dem BVwG, im Wege des Beweisverfahrens erstmals festzustellen, auf welche Stelle sich der BF beworben hat, erstmals festzustellen, welche Tätigkeit der BF mit dem Dienstgeber vereinbart hat und zudem allenfalls erstmals festzustellen, inwiefern der BF vor Beendigung des Dienstverhältnisses versucht hat, allfälligen Divergenzen mit dem Dienstgeber im Gesprächsweg Abhilfe zu schaffen (arg. der BF bei seiner niederschriftlichen Befragung am 4.7.2025: „Nach Kontaktaufnahme mit dem Vorgesetzten wurde mir nur gesagt, dass sich das ändert“). Erst auf Grundlage dieser Feststellungen kann eine rechtliche Beurteilung dahingehend vorgenommen werden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne von § 11 Abs 2 AlVG vorlag oder nicht.
Dem BVwG liegt zu diesen entscheidungswesentlichen Fragen kein brauchbarer Sachverhalt im Sinne der Erkenntnisse des VwGH vom 10.9.2014, Zl. Ra 2014/08/0005, und vom 26.6.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, vor. Das AMS wird im fortgesetzten Verfahren die aufgezeigten Sachverhaltselemente insbesondere im Wege einer diesbezüglichen Befragung des Dienstgebers und der anschließenden Gewährung von Parteiengehör an den BF zu klären haben.
Im Übrigen steht der gegenständlichen Entscheidung auch § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG nicht entgegen, zumal das AMS die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes rascher und nicht mit höheren Kosten als das BVwG bewerkstelligen wird können.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsgericht kassatorisch entscheiden darf, eine klare (siehe z. B. die Erkenntnisse des VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
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