RS0008158 – OGH Rechtssatz
Wurde den Erben die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses gemeinsam überlassen, so kann vor der Einantwortung eine freie Verfügung, insbesondere eines Miterben nicht in Frage kommen. Mit der Einantwortung werden aber die Miterben mangels Erbteilungsübereinkommens Miteigentümer zu ideellen Anteilen an allen zum Nachlaß gehörigen Gegenständen. Es finden daher dann die Bestimmungen der §§ 825 ff ABGB, so auch die §§ 828 und 829 ABGB Anwendung, woran durch Verfügung des Abhandlungsgerichtes nichts geändert wird.