RS0015537 – OGH Rechtssatz
Wenn mehrere Personen nicht infolge eines Vertrages, sondern iS des § 825 ABGB hinsichtlich eines Handelsunternehmens in Rechtsgemeinschaft treten, erfährt die Bestimmung des § 830 ABGB eine sinngemäße Änderung dahin, daß auch diese Teilhaber nur die Mitteilung der Bilanz - und Bucheinsicht, nicht aber Rechnungslegung verlangen können ( analog den nicht geschäftsführenden Gesellschaftern eines Handelsunternehmens nach §§ 118, 166, 338 HGB ).