RS0013167 – OGH Rechtssatz
Zwischen mehreren Mitbenützern einer Wohnung, von denen nur einer Hauptmieter ist, ist eine Vereinbarung in dem Sinne möglich, daß ihnen im Innenverhältnis die gleichen Rechte zustehen sollen, so als ob alle Mitbenützer Hauptmieter wären. Das Rechtsverhältnis zwischen den Mitbenützern ist nach den Bestimmungen über die Gemeinschaft des Eigentums ( §§ 825 ff ABGB ) zu beurteilen, die auf die getroffene Vereinbarung analog anzuwenden sind ( MietSlg 7836 ).