RS0013149 – OGH Rechtssatz
Auf die Benützung und Verwaltung der der Wohnungseigentumsbewerberbzw Wohnungseigentümergemeinschaft zustehenden Nutzungsrechte an Einstellplätzen - mögen diese (immerhin zufolge einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers § 37 Abs 2 Wiener GaragenG eingeräumten) Rechte auch nicht zu den dinglichen gehören - sind die Bestimmungen der §§ 825 ff ABGB sinngemäß anzuwenden.