RS0013150 – OGH Rechtssatz
Die Frage, wer auf seiten der mehrgliedrigen Partei über das Schuldverhältnis, vorzüglich durch Ausübung von Gestaltungsrechten, verfügen kann, ist, wenn mehrere Berechtigte in Rechtsgemeinschaft stehen, nach §§ 825 ff ABGB zu beurteilen.