§ 799 Nachweis des Rechtstitels; Erbantrittserklärung
§ 799 Nachweis des Rechtstitels; Erbantrittserklärung — ABGB
§ 799 Nachweis des Rechtstitels; Erbantrittserklärung — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2017
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40173010
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wer eine Erbschaft erwerben will, muss dem Gericht den Rechtstitel (Erbvertrag, letztwillige Verfügung oder Gesetz) nachweisen und ausdrücklich erklären, die Erbschaft anzutreten.