§ 799 Nachweis des Rechtstitels; Erbantrittserklärung — ABGB
Wer eine Erbschaft erwerben will, muss dem Gericht den Rechtstitel (Erbvertrag, letztwillige Verfügung oder Gesetz) nachweisen und ausdrücklich erklären, die Erbschaft anzutreten.
§ 799 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 799 Nachweis des Rechtstitels; Erbantrittserklärung
…Nachweis des Rechtstitels; Erbantrittserklärung § 799. Wer eine Erbschaft erwerben will, muss dem Gericht den Rechtstitel (Erbvertrag, letztwillige Verfügung oder Gesetz) nachweisen und ausdrücklich erklären, die Erbschaft anzutreten.…
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