BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 799

§ 799Nachweis des Rechtstitels; Erbantrittserklärung

Wer eine Erbschaft erwerben will, muss dem Gericht den Rechtstitel (Erbvertrag, letztwillige Verfügung oder Gesetz) nachweisen und ausdrücklich erklären, die Erbschaft anzutreten.

Entscheidungen
200
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    30