RS0106608 – OGH Rechtssatz
RS0106608 – OGH Rechtssatz
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Berufene Erben haben, solange sie noch keine Erbserklärung abgegeben haben, keine Rekurslegitimation. Sie können, ob sie nach dem Gesetze oder aus einem anderen Grunde zur Erbschaft berufen sind, nicht verlangen, dass ihnen die Verlassenschaft aufbewahrt werde, obwohl noch nicht einmal feststeht, dass sie den Nachlass erwerben wollen. Vermögensseparation auch vor der Abgabe von Erbserklärungen möglich.