BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 806

§ 806

Der Erbe kann weder die Ausschlagung noch seine Erbantrittserklärung widerrufen noch seine unbedingte in eine bedingte Erbantrittserklärung ändern und sich die Errichtung des Inventars vorbehalten.

Entscheidungen
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