Der Erbe kann weder die Ausschlagung noch seine Erbantrittserklärung widerrufen noch seine unbedingte in eine bedingte Erbantrittserklärung ändern und sich die Errichtung des Inventars vorbehalten.
Rückverweise
Einantwortung des Nachlasses führen kann, gestützte Erbserklärung ist vom Gericht auch dann anzunehmen, wenn der sich zum Erben Erklärende die Erbschaft zunächst ausgeschlagen hat (§ 806 ABGB). Es ist dann das Verfahren nach §§ 125, 126 AußStrG einzuleiten; nur bei Beurteilung der Frage, wer den stärkeren Titel habe, ist die vorherige…
Gericht angenommen wurde, berechtigt den Erben bereits an sich zur Empfangnahme des nachträglich aufgefundenen Nachlaßvermögens entsprechend seinem Erbanteil. Die einmal abgegebene Erbserklärung kann gemäß § 806 ABGB weder widerrufen noch kann auf sie nachträglich verzichtet werden.…
Die Erklärung, eine Erbschaft auszuschlagen, kann ebensowenig wie eine Erbserklärung (§ 806 ABGB) widerrufen werden. Ob die Erbserklärung oder die Ausschlagung der Erbschaft frei oder unter Zwang erfolgt ist, kann nur im streitigen und nicht im Verlassenschaftsverfahren untersucht…
Gerichtsbeschluß, die Einantwortung, in sich begreift, der Erklärung kommt aber gleichzeitig unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung für die erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolge zu. Um dieser Wirkung willen bestimmt § 806 ABGB in seinem ersten Halbsatz, daß der Erbe seine gerichtliche Erbserklärung nicht mehr widerrufen könne.…
Der Antrag der Finanzprokuratur auf Übergabe der Verlassenschaft kann – anders als die unwiderrufliche Erbantrittserklärung (§ 806 ABGB) – wirksam zurückgezogen werden.…
…bedingten und der unbedingten Erbserklärung, das Verbot des Widerrufs der unbedingten Erbserklärung und der Umwandlung einer unbedingten in eine bedingte Erbserklärung (§§ 801 f., 806 ABGB) zu beschränken; sie muß gegebenenfalls auch die handels-, gewerbe- und abgabenrechtlichen Folgen umfassen und für den Rechtsunkundigen faßbar sein (Edlbacher, Verfahren außer Streitsachen[2], Anm…
Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn die Vorinstanzen in Anwendung des § 806 ABGB die namens der Verlassenschaft der nach Abgabe einer bedingten Erbserklärung verstorbenen Erbin abgegebene Erklärung, "ihr gesetzliches Erbrecht nicht geltend zu machen und auf die Ausstellung…
Die Frage, ob auch die Ausschlagung der Erbschaft unwiderruflich ist (vgl § 806 ABGB), kann mit dem Beschwerdegrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit nicht aufgerollt werden.…
…161 ff AußStrG vorgelegt hatte, ist mit Abgabe ihrer positiven Erbantrittserklärung (weitere) Partei des Erbrechtsstreits geworden. 6. Eine Erbantrittserklärung ist nach § 806 ABGB unwiderruflich, was vor allem mit ihrer unmittelbaren materiell rechtlichen Bedeutung für die Gesamtrechtsnachfolge begründet wird (6 Ob 699/86). Auch das Außerstreitgesetz sieht…
erbserklärte Erbe seine Rechtsstellung nicht auch für den Fall einer solchen, von seinem Verhalten unabhängigen Umwandlung verbessern; dies käme sonst im Ergebnis der von § 806 ABGB verbotenen Abänderung einer unbedingten in eine bedingte Erbserklärung gleich. Die Unzulässigkeit einer solchen späteren bedingten Erbserklärung führt zu deren Zurückweisung. Durch den Annahmebeschluß wurde nämlich…
Da die Erbserklärung unwiderruflich ist (§806 ABGB), kann sie nur beschränkt geändert werden. Bis zur Rechtskraft der Einantwortung kann der Titel geändert werden; die nachträgliche Änderung der in Anspruch genommenen Erbquote wird…
…pflichtteilsberechtigten Klägerin zur Erbin, so hat die Klägerin mit der Abgabe der Erbserklärung ihr Wahlrecht verbraucht. Sie kann die gerichtliche Erbserklärung nicht mehr widerrufen (§ 806 ABGB.) und auch den Pflichtteilsanspruch nicht mehr geltend machen (GlUNF. 1507). Die in § 774 ABGB. normierte Ungültigkeit der den Pflichtteil einschränkenden Beschränkungen oder Belastungen ist…
…eingegangen werden, ob dies in anderen Fällen notwendig ist (vgl hiezu Welser in Rummel, ABGB2 I Rz 7 zu §§ 799, 800). Gemäß § 806 ABGB kann der Erbe seine gerichtliche Erbserklärung nicht mehr widerrufen. Diese Vorschrift kann der Vermächtnisnehmer, der gemäß § 121 Abs 2 AußStrG die Erbserklärung abgibt, nicht…
…Nachlaß bezogen habe, weshalb eine neuerliche Erbserklärung und eine neuerliche Einantwortung auch hinsichtlich des neu hervorgekommenen Vermögens nicht notwendig sei. Die Erbserklärung sei gemäß § 806 ABGB. unwiderruflich; da diese bereits vor der Einantwortung vom Gericht angenommen wurde, könne weder die Klägerin noch die Beklagte die angetretene Erbschaft mehr ausschlagen. Die Klägerin…
…Gerichtsbeschluß, die Einantwortung, in sich begreift, der Erklärung kommt aber gleichzeitig unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung für die erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolge zu. Um dieser Wirkung willen bestimmt § 806 ABGB in seinem ersten Halbsatz, daß der Erbe seine gerichtliche Erbserklärung nicht mehr widerrufen könne. Die Vorinstanzen haben in Anwendung dieser Gesetzesvorschrift die namens der Verlassenschaft…
…des bereits genannten Testamentes zum gesamten Nachlaß die bedingte Erbserklärung ab (ON 37). Das Erstgericht wies diese Erbserklärung mit der Begründung zurück, daß gemäß § 806 ABGB der Erbe weder seine gerichtliche Erbserklärung widerrufen noch auch die unbedingte abändern und sich die Rechtswohltat des Inventariums vorbehalten könne. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß…
…werden kann. Dies entspricht der herrschenden Lehre ( Welser in Rummel/Lukas 4 § 800 ABGB Rz 15 ; Sailer / Terlitza in KBB 7 § 806 ABGB Rz 2; Nemeth in Schwimann / Kodek 5 § 806 ABGB Rz 6; Spruzina / Jungwirth in Kletečka / Schauer , ABGB ON 1.03 § …
…im übrigen verwiesen werden). Das Abhandlungsgericht hat die in die Rekursschrift aufgenommenen neuerlichen Erbserklärungen zurückgewiesen. Dazu vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß die im § 806 ABGB normierte Unwiderruflichkeit der Erbserklärung auch eine Einschränkung der in Anspruch genommenen Erbquoten, vor allen dann, wenn die Einschränkung der Quote praktisch einem Verzicht gleichkäme, unzulässig…
…der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß eine Erbserklärung selbst dann, wenn sie vom Gericht noch nicht angenommen wurde, nicht mehr widerrufen werden kann (§ 806 ABGB; SZ 18/10; NZ 1969, 120; EFSlg 48.529; RIS-Justiz RS0015492; zum Fall einer bereits vom Abhandlungsgericht angenommenen Erbserklärung siehe die zahlreichen Entscheidungsnachweise in RS0008426…
…ob der Widerruf der Erbsentschlagung der Rekurswerberin wirksam war oder nicht. Die einem Erben nach § 805 erster Satz ABGB freistehende - zufolge § 806 ABGB unwiderrufliche (SZ 22/30, SZ 54/98 = EvBl 1981/229 = NZ 1982, 55 u.v.a.; RIS Justiz RS0013014) - Erklärung, die Erbschaft auszuschlagen…
…so kann die zweite Erbserklärung nur insoweit wirksam sein, als darin eine (zulässige) Änderung der ersten Erbserklärung liegt. Da die Erbserklärung unwiderruflich ist (§ 806 ABGB), kann sie nur beschränkt geändert werden. Bis zur Rechtskraft der Einantwortung kann der Titel geändert werden (1 Ob 540, 541/94 = NZ…
…zu dem in 5 Ob 29/93 behandelten Fall). Die nach reiflicher Überlegung zustande gekommene und vom Erstgericht angenommene Erbserklärung der Witwe sei gemäß § 806 ABGB unwiderruflich (SZ 18/10; JBl 1956,48; NZ 1969, 120; vgl auch EvBl 1981/229; REDOK 8943; NZ 1992, 131). Aufgrund der unwiderruflichen Erbserklärung der Witwe…
…nicht vor Abgabe dieser Erbserklärung verstorben ist. Mit dem vom Erstgericht bestätigten Beschluss vom 10. 7. 2000 (ON 13) hat das Erstgericht die gemäß § 806 ABGB unwiderrufliche Erbserklärung der Erbin zu Gericht angenommen. Demnach kann der Substutitionsfall unter keinen Umständen mehr eintreten. Vielmehr ist gemäß § 615 Abs 1 ABGB die…
…hier - die Gattung des Geschäftes, also die unbedingte Annahme von Erbschaften ausgedrückt worden ist. Eine Erbserklärung ist schon nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (§ 806 ABGB) unwiderruflich, so daß jedenfalls eine unbedingte Erbserklärung auch nicht mehr in eine bedingte umgewandelt werden kann (Welser in Rummel, ABGB2 Rz 18 zu §§…
…SZ 22/30 Die Erklärung, eine Erbschaft auszuschlagen, kann ebensowenig wie eine Erbserklärung (§ 806 ABGB.) widerrufen werden. Die Frage, ob eine Erbserklärung oder eine Ausschlagung der Erbschaft frei oder unter Zwang erfolgt ist, kann nicht im Abhandlungsverfahren, sondern nur im…
…der Begründung: Maria M. und Margarethe Sch. haben auf Grund verschiedener Testamente Erbserklärungen zum ganzen Nachlaß abgegeben, die bereits zu Gericht angenommen wurden. Gemäß § 806 ABGB. ist eine solche angenommene Erbserklärung unwiderruflich. Wenn daher Maria M. am 4. Februar 1957 zu Gerichtsprotokoll erklärte, die bereits zu Gericht angenommene Erbserklärung zurückzuziehen, war…
…Lehre unterschiedliche Äußerungen, die in aller Regel keinerlei Begründung enthalten: Pfersche (Die Irrtumslehre des österreichischen Privatrechts [1891] 101 f leitet aus dem Wortlaut des § 806 ABGB die Unzulässigkeit einer Anfechtung der Erbserklärung wegen eines Irrtums ab. Durch den Erbschaftsantritt würden die Rechte dritter Personen in entscheidender Weise berührt; eine Wiederherstellung des…
…Intestaterbrecht in Anspruch nehmen können. Die Rekurswerber haben aber nicht nur aus der Bestimmung des § 808 ABGB., sondern auch aus der Vorschrift des § 806 ABGB. Nachteile nicht zu befürchten. Denn es wird ihnen je nach dem Ausgang des Erbrechtsstreites, der in diesem Fall, wenigstens nach den vorliegenden Verfahrensergebnissen, nur über…
…nicht zum Verlassenschaftsakt genommen. Rechtlich führte das Rekursgericht aus, daß die einmal abgegebene Erbserklärung - auch wenn sie noch nicht vom Gericht angenommen wurde - gemäß § 806 ABGB weder widerrufen noch auf sie nachträglich verzichtet werden könne. Durch die Erklärung, keine Erbserklärung abgeben zu wollen und mit der Nichtberücksichtigung der bisher abgegebenen schriftlichen…
…in KBB 6 §§ 799–800 Rz 9). Die einem Erben nach § 805 ABGB freistehende – zufolge § 806 ABGB unwiderrufliche (RS0013014) – Erklärung, die Erbschaft auszuschlagen, ist eine dem Verlassenschaftsgericht bzw dem Gerichtskommissär gegenüber abzugebende einseitige Parteienerklärung mit auch materiellen Wirkungen (RS0007910). Sie unterliegt…
…Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO). Begründung: Nach der völlig einhelligen, dem klaren Wortlaut des § 806 ABGB folgenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann eine Erbserklärung - selbst dann, wenn sie vom Gericht noch nicht angenommen wurde - nicht mehr widerrufen werden. Die Unwiderruflichkeit der…
…§ 805 ABGB und § 157 AußStrG geregelte, einseitige Parteienerklärung unterliegt denselben Formerfordernissen wie die positive Erklärung. Sie ist daher nach § 806 ABGB ebenso unwiderruflich wie die gerichtliche Erbantrittserklärung. Dies bedeutet nach der Judikatur, dass Unwiderruflichkeit mit der formlosen Kenntnisnahme durch Gericht oder Gerichtskommissär jedenfalls dann eintritt, wenn…
…808 ABGB nicht anwendbar (RIS Justiz RS0013035; RS0007936; 2 Ob 563/87 mwN). 4. Zwar kann der Erbe gemäß § 806 ABGB seine Erbantrittserklärung weder widerrufen (RIS Justiz RS0013043) noch eine unbedingte in eine bedingte Erbantrittserklärung ändern (3 Ob 83/05k). Nach herrschender Auffassung ist…
…Erbserklärungen zurückgezogen und erklärt, nur den Pflichtteil zu begehren; sie hätten auch innerhalb der ihnen erteilten sechswöchigen Frist keine Erbrechtsklage eingebracht. Wenn auch gemäß § 806 ABGB. eine rechtskräftig zu Gericht angenommene Erbserklärung nicht widerrufen werden könne, so hätten diese Erben doch ihren Willen zum Ausdruck gebracht, sich am Verlassenschaftsverfahren nicht mehr…
…Ergebnis, daß ein solcher Widerruf im Hinblick darauf, daß die Entschlagungserklärung ohne Kenntnis vom Tod der Barbara S abgegeben worden sei, trotz des im § 806 ABGB normierten Widerrufsverbotes möglich und überdies notwendig gewesen wäre. Die Beklagte habe wohl vermuten können, daß die Klägerin bei der Auftragserteilung und Vollmachtsunterfertigung von dem bereits…
…geeignet ist. Eine gesetzliche Regel, die eine erneute Erbserklärung nach Zurückweisung der ersten unzulässig machen würde, existiert nicht. Ein Problem des Widerrufs nach § 806 ABGB stellt sich nicht, weil inhaltlich eine Bekräftigung der schon seinerzeit zum gesamten Nachlass auf Grund des Testaments abgegebenen bedingten Erbserklärung vorliegt, diese also lediglich wiederholt…
…vom 17. 7. 1998 (ON 35) wurde vom Rekursgericht aufgehoben. Vor der Entscheidung über den Antrag auf schriftliche Abhandlungspflege werde sich das Erstgericht mit § 806 ABGB auseinanderzusetzen haben. Weiters sei eine Entscheidung über den Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens zu treffen. Letztlich sei auch die fideikommissarische Substitution zu Gunsten der mj…
Hat sich der Erbe durch Abgabe seiner - gemäß § 806 ABGB unwiderruflichen - Erbserklärung für den Erwerb als Erbe entschieden und erst - verspätet - nach Ausübung seines Wahlrechtes den Zuwachs gemäß § 10 Abs 1 Z 1 WEG…