JudikaturJustizRS0125389

RS0125389 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. März 2021

Eine - wenn auch schriftlich - anderwärtig abgegebene, grundsätzlich widerrufliche, von einem „konkurrierenden" Erben und nicht vom Ausschlagenden selbst vorgelegte Erklärung sowohl auf das Erbrecht, als auch auf die Verfahrensteilnahme zu verzichten, erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für eine wirksame Erbsentschlagung nicht. Den eigenen Erbverzicht (durch Bewirkung des Zugangs bei Gericht bzw Gerichtskommissär) unwiderruflich zu machen, ist allein Sache des jeweiligen Erben und nicht die eines anderen.

Entscheidungen
3