JudikaturJustiz8Ob87/11v

8Ob87/11v – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. September 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** M*****, vertreten durch Dr. Peter Weidisch, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei H***** M*****, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in Hallein, wegen 36.336 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 17. Mai 2011, GZ 3 R 29/11x 12, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 17. August 2010, GZ 3 Cg 46/10m 8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Streitteile sind Brüder. Ihre Eltern waren zu gleichen Anteilen Miteigentümer einer Liegenschaft, mit denen Wohnungseigentum an einer Wohnung verbunden war. Nach dem Tod der Mutter im März 2000 einigten sich die Streitteile und ihr Vater aus Anlass der Verlassenschaftsabhandlung darauf, dass der Beklagte dem Kläger als Ausgleich für die Übernahme der Wohnung den Klagsbetrag zu zahlen habe. Im Gegenzug dazu verzichteten der Kläger und der Vater auf ihr Erbrecht. Der Beklagte übernahm die Liegenschaftsanteile der Mutter. Gleichzeitig übertrug ihm der Vater den ihm gehörenden Hälfteanteil mittels Übergabsvertrags.

Der Kläger begehrte den Abfindungsbetrag. Der Vater habe die Vereinbarung über die Zahlungspflicht des Beklagten schriftlich bestätigt, wobei es dem Wunsch des Vaters entsprochen habe, dass die Zahlung erst nach seinem Tod erfolge. Nach dem Tod des Vaters habe der Beklagte die Herausgabe der Bestätigung verweigert. Zuvor habe dieser seine Zahlungspflicht noch anerkannt.

Der Beklagte entgegnete, dass er keine Verpflichtung zu Gunsten des Klägers übernommen habe. Erst nach Übernahme der Wohnung durch ihn habe der Kläger eine Ausgleichszahlung verlangt. Über eine schriftliche Bestätigung des Vaters verfüge er nicht.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Ein konstitutives Anerkenntnis des Beklagten liege nicht vor. Der behauptete Anspruch betreffe keinen Erb oder Pflichtteilsanspruch, sondern resultiere aus einem zwischen den Streitteilen geschlossenen Vertrag iSd § 10 Abs 1 Z 2 WEG 1975. Die Zahlungspflicht des Beklagten sei für die Übernahme der Wohnung begründet worden. Die in Rede stehende Vereinbarung sei gültig. Mangels Schenkungsabsicht liege keine notariatsaktspflichtige Schenkung vor. Auch von einem Erbschaftskauf könne nicht ausgegangen werden, weil die Vereinbarung nicht die entgeltliche Veräußerung des Erbrechts, sondern die Übernahme der Wohnung durch den Beklagten bezweckt habe.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Das Schicksal des Wohnungseigentums nach dem Tod der Mutter sei nach § 10 WEG 1975 zu beurteilen. Da sich der Gegenstand eines Erbschaftskaufs nicht auf den Nachlass oder eine einzelne Nachlasssache, sondern auf das Erbrecht selbst beziehe, liege ein solches Rechtsgeschäft iSd § 1278 ABGB nicht vor. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage, ob ein Rechtsgeschäft nach § 10 Abs 1 Z 2 WEG 1975 im Weg der Erbsentschlagung formpflichtig iSd § 1278 Abs 2 ABGB sei, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Abweisung des Klagebegehrens anstrebt. Mit seiner Revisionsbeantwortung beantragt der Kläger, der Revision den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Aufzeigens einer entscheidungsrelevanten erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.

1. Die behauptete Aktenwidrigkeit und der geltend gemachte Verfahrensmangel liegen wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat nicht vor.

Eine Aktenwidrigkeit besteht ausschließlich in einem Widerspruch zwischen dem Inhalt eines bestimmten Aktenstücks einerseits und der Zugrundelegung und Wiedergabe desselben durch das Berufungsgericht andererseits (RIS Justiz RS0043284). Demnach liegt eine Aktenwidrigkeit unter anderem dann nicht vor, wenn das aufgrund der Beweisaufnahme gewonnene Sachverhaltsbild von einer in diesem Punkt nicht übernommenen - Parteienaussage oder von einem Parteienvorbringen abweicht (RIS Justiz RS0043383; RS0043347).

Die Feststellung, dass die Einigung über die Zahlungspflicht des Beklagten aus Anlass der Verlassenschaftsabhandlung getroffen worden sei, basiert auf der Aussage des Klägers. Diese Frage betrifft ausschließlich die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen, die vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpft werden kann (RIS Justiz RS0043371). Wenn die Vorinstanzen den genauen Termin der in Frage kommenden Abhandlung dem Verlassenschaftsakt entnehmen, ist darin gerade keine Aktenwidrigkeit gelegen. Entgegen den der Beweiswürdigung zurechenbaren Ausführungen in der Revision ist auch nicht ersichtlich, warum „vorbereitende Erklärungen und Informationen“ vor der Verlassenschaftsabhandlung das Zustandekommen einer Einigung aus Anlass dieser Abhandlung ausschließen sollen.

2.1 Trotz Zulässigerklärung der Revision durch das Berufungsgericht muss der Rechtsmittelwerber die Revision ausführen und eine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen. Macht er hingegen nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, so ist das Rechtsmittel ungeachtet des Zulässigkeitsausspruchs zurückzuweisen (8 Ob 62/07m).

2.2 Der Beklagte steht auf dem Standpunkt, dass die Rechtsgeschäfte bzw Erklärungen im Verhältnis zwischen ihm und dem Vater, insbesondere auch das Rechtsgeschäft nach § 10 Abs 1 Z 2 WEG 1975, in der vorgeschriebenen Form zustande gekommen bzw abgegeben worden und allfällige Mängel dieser Rechtsgeschäfte und Erklärungen auch geheilt seien. Dementsprechend geht er davon aus, dass die Rechtsgeschäfte, die zu seinem Eigentumserwerb an der Wohnung geführt haben, wirksam seien und sich die vom Berufungsgericht als erheblich beurteilte Frage zur Formbedürftigkeit eines Rechtsgeschäfts nach § 10 Abs 1 Z 2 WEG 1975 gar nicht stelle. Allerdings sei unrichtig, dass für seine Zahlungsverpflichtung die Einhaltung einer bestimmten Form nicht erforderlich sei.

3.1 Zu der vom Berufungsgericht als erheblich qualifizierten Rechtsfrage wird die Revision somit nicht ausgeführt. Auch eine andere Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vermag der Beklagte mit seinen Ausführungen in der Revision nicht aufzuzeigen.

Der Beklagte nimmt eine vollkommen isolierte Betrachtung der Rechtsverhältnisse zwischen ihm und dem Vater einerseits sowie zwischen ihm und dem Kläger andererseits vor. Dabei erkennt er an anderer Stelle der Revision selbst, dass es sich bei der Einigung am 21. 6. 2000 um ein Rechtsgeschäft handelt, an dem drei Personen beteiligt waren.

3.2 Die Übernahme des erblasserischen Hälfteanteils der Mutter durch den Beklagten am 21. 6. 2000 und die Übertragung des Hälfteanteils des Vaters am selben Tag sowie die Vereinbarung der Ausgleichszahlung zu Gunsten des Klägers ebenfalls am selben Tag erfolgten im Rahmen einer einheitlichen Vereinbarung im Sinne der - hier unstrittig anwendbaren - Bestimmung des § 10 Abs 1 Z 2 WEG 1975 . Die Ansicht der Vorinstanzen, dass diese Vereinbarung nach der genannten Gesetzesstelle zu beurteilen sei, erweist sich damit als nicht korrekturbedürftig.

Der Beklagte übersieht, dass es sich bei der in Rede stehenden Bestimmung um eine Sonderregel zur Übertragung des (gesamten) Mindestanteils bei Tod eines Ehegatten im Fall von Ehegattenwohnungseigentum handelt und eine Vereinbarung im Sinn dieser Bestimmung zu einer Gesamtregelung der (Einzel )Rechtsnachfolge in Bezug auf die Eigentumswohnung auch im Verhältnis zu den anderen Erbberechtigten, die an der Vereinbarung beteiligt sind, führt (vgl RIS Justiz RS0082886).

Nach § 10 Abs 1 Z 1 WEG 1975 wächst in dem Fall, dass beim Tod eines Ehegatten der überlebende Ehegatte den Anteil des Verstorbenen nicht als Erbe oder Vermächtnisnehmer allein erwirbt, der Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum dem überlebenden Ehegatten als gesetzliches Vermächtnis unmittelbar ins Eigentum zu. Der als Vindikationslegat konstruierte Erwerb durch Anwachsung kraft Gesetzes bewirkt, dass der halbe Mindestanteil wegen dieses unmittelbaren Eigentumsübergangs nicht in die Verlassenschaftsmasse fällt. Gemäß § 10 Abs 2 leg cit hat der den erblasserischen Hälfteanteil übernehmende Ehegatte dafür einen Übernahmspreis in Höhe der Hälfte des gemeinen Werts zu zahlen. Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 leg cit tritt dieser Zuwachs jedoch dann nicht ein, wenn der überlebende Ehegatte vor dem Ablauf einer vom Verlassenschaftsgericht festzusetzenden angemessenen Frist entweder auf den Zuwachs verzichtet oder gemeinsam mit den Erben des Verstorbenen unter Zustimmung der Pflichtteilsberechtigten eine Vereinbarung schließt , aufgrund deren der gesamte Mindestanteil an eine Person ungeteilt oder an Ehegatten je zur Hälfte unter gleichzeitigem Erwerb des gemeinsamen Wohnungseigentums übergeht (RIS Justiz RS0082946). Eine solche Vereinbarung des überlebenden Ehegatten mit den Erben, etwa in Form eines Erbteilungsübereinkommens, geht den Anwachsungsbestimmungen vor (5 Ob 45/06p).

3.3 Im vorliegenden Fall wurde der gesamte Veräußerungsvorgang in Bezug auf die Eigentumswohnung im Rahmen der Vereinbarung nach § 10 Abs 1 Z 2 WEG 1975 abgewickelt. Gegenstand der Vereinbarung war die ( seinerzeit ausschließlich zulässige ) Übertragung der Wohnungseigentumseinheit als Ganzes. Die Vereinbarung hatte die Veräußerung des Hälfteanteils des überlebenden Ehegatten an den Beklagten und die Begründung eines Anspruchs des Beklagten auf den erblasserischen Hälfteanteil (bei Verzicht des überlebenden Ehegatten auf den gesetzlichen Anspruch als Vindikationslegatar) sowie die Festlegung einer Ausgleichszahlung zu Gunsten des weichenden Klägers (gegen Verzicht auf seine Erbansprüche und Erbanwartschaften im Zusammenhang mit der Eigentumswohnung) zum Inhalt (vgl Gantner in Hausmann/Vonkilch , Österr Wohnrecht § 14 WEG 2002 Rz 19).

Der Rechtserwerb des Beklagten und der Zahlungsanspruch des Klägers bestimmen sich allein nach der dargestellten Vereinbarung iSd § 10 Abs 1 Z 2 WEG 1975. Die Frage nach der Formbedürftigkeit dieses Rechtsgeschäfts greift der Beklagte ausdrücklich nicht auf, weshalb dazu vom Obersten Gerichtshof auch nicht Stellung genommen werden muss. Entgegen der Ansicht des Beklagten stellt sich die Frage nach dem Vorliegen eines Erbschaftskaufs oder einer gemischten Schenkung nur im Verhältnis zwischen den Streitteilen nicht. Der Beklagte kann sich damit nicht auf die Unwirksamkeit seiner zur (Gesamt )Vereinbarung zählenden Zahlungsverpflichtung bei gleichzeitiger Gültigkeit seines Eigentumserwerbs an der Wohnung berufen.

4. Darüber hinaus erweisen sich auch weitere rechtliche Schlussfolgerungen des Beklagten als nicht überzeugend.

Er unterstellt die vorliegende Konstellation zu Unrecht dem Fall, dass ihm - zufolge Wegfalls des Klägers aufgrund dessen Verzichtserklärung - die Erbschaft des Verzichtenden nicht zur Gänze zugefallen sei (vgl dazu RIS Justiz RS0025121; RS0013018). Dieses Ergebnis begründet er mit dem Erbrecht des Vaters. Dabei übersieht er die Bindung an den in § 10 WEG 1975 vorgeschriebenen (zeitlichen) Vorgang (vgl Welser , Das Wohnungseigentumsgesetz 1975, NZ 1975, 150 [166]). Ausgehend von der allerdings nicht zutreffenden isolierten Betrachtung des Beklagten hätte der Verzicht des Vaters iSd § 10 Abs 1 Z 2 erster Fall WEG 1975 zeitlich vor jenem des Klägers erfolgen müssen, sodass beim nachfolgenden Verzicht des Klägers dem Beklagten die Erbschaft betreffend die Eigentumswohnung zur Gänze zugefallen wäre.

Unrichtig ist auch die Annahme des Beklagten, dass seiner Zahlungsverpflichtung nur die Entschlagung des Klägers gegenübergestanden sei, die Entschlagung des Klägers lediglich den Vater von der Verpflichtung zur Leistung der Pflichtteilsabfindung für den erblasserischen Hälfteanteil befreit hätte und er nicht einmal mittelbar aus dem Erbverzicht des Klägers hinsichtlich der Eigentumswohnung einen Nutzen gezogen habe. Die Verpflichtung zur Zahlung des Beklagten erfolgte für die Übernahme der gesamten Eigentumswohnung bzw mit den Worten des Klägers „für seinen entsprechenden Erbteil“. Sie erfasste damit nicht nur eine Abfindung für den erblasserischen Hälfteanteil, sondern auch eine Gegenleistung für den Hälfteanteil des Vaters in Vorwegnahme der weiteren Erbfolge. Aus diesem Grund ist auch der Hinweis des Beklagten auf eine mögliche Anrechnung der zu Lebzeiten erfolgten Schenkung an ihn nach dem Tod des Vaters verfehlt.

Die Überlegungen des Beklagten zur „Inäquivalenz seiner Gegenleistung“ verstoßen nicht nur gegen das Neuerungsverbot, sondern gehen auch von unrichtigen Grundlagen aus. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass im Fall einer Vereinbarung iSd § 10 Abs 1 Z 2 WEG 1975 die Anwendung des § 10 Abs 3 Satz 1 leg cit, wonach die Forderung des Nachlasses auf den Übernahmspreis bei dringendem Wohnbedürfnis des überlebenden Ehegatten entfällt, ausscheidet (5 Ob 45/06p).

5. Insgesamt gelingt es dem Beklagten nicht, mit seinen Ausführungen eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen und auch nicht deren Zurückweisung beantragt.

Rechtssätze
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