JudikaturOGH

RS0049059 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. September 1990

Rechtsgeschäfte des gesetzlichen Vertreters, die geeignet wären, dessen wirtschaftliche Position zu schwächen und damit eine für die Unterhaltsbemessung eines Kindes mit bedeutsame Komponente zu dessen Ungunsten zu verändern, sind nicht in die durch § 271 ABGB geschützten Interessenssphäre des Minderjährigen einzubeziehen, da dies über den Zweck der genannten Bestimmung weit hinausgehen und einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die wirtschaftliche Dispositionsberechtigung der Unterhaltspflichtigen darstellen würde.

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