1Ob4/25g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Erwachsenenschutzsache der B*, geboren am *, vertreten durch den Erwachsenenvertreter Mag. Marius Garo, Rechtsanwalt in Korneuburg, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 17. Oktober 2024, GZ 20 R 258/24t 105, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Mit Beschluss des Erstgerichts vom 17. 1. 2023 wurde für die betroffene Person ein Rechtsanwalt zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter für bestimmte Angelegenheiten bestellt. Ihrem dagegen erhobenen Rekurs wurde nicht Folge gegeben.
[2] Die betroffene Person beantragt nunmehr (neuerlich), die gerichtliche Erwachsenenvertretung zu beenden.
[3] Das Erstgericht wies diesen Antrag ab.
[4] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.
Rechtliche Beurteilung
[5] Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf:
[6] 1. Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist gemäß § 246 Abs 3 Z 3 ABGB unter anderem dann zu beenden, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nach § 271 ABGB weggefallen sind. Über die Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung ist ein eigenes Verfahren zu führen (§ 128 Abs 1 AußStrG), das gemäß § 16 Abs 1 AußStrG dem Untersuchungsgrundsatz unterliegt. Es obliegt ausschließlich dem Gericht zu entscheiden, ob es weitere Erhebungsmaßnahmen für erforderlich hält ( RS0132309 ). Ob eine gerichtliche Erwachsenenvertretung wegen Wegfalls der Voraussetzungen zu beenden ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls ( RS0106166 [T11]).
[7] 2. Eine auch im Einzelfall korrekturbedürftige Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen lässt der Revisionsrekurs der Betroffenen nicht erkennen. Sie wendet sich – soweit für die Beurteilung ihres Antrags relevant – gegen das vom Erstgericht im Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters eingeholte Sachverständigengutachten. Dass ihre dort dargelegten psychischen Beeinträchtigungen, die zur rechtskräftigen Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters führten, zwischenzeitig weggefallen wären , behauptet die Rechtsmittelwerberin gar nicht. Damit legt sie aber schon aus diesem Grund keine Korrekturbedürftigkeit der angefochtenen Entscheidung dar. Im Übrigen begegnet es keinen in dritter Instanz aufzugreifenden Bedenken, dass bereits das Erst gericht davon ausging, dass sich aus den zahlreichen Eingaben der Betroffenen (ebenso wie aus den im Akt erliegenden Berichten des Erwachsenenvertreters) nach wie vor ihr fehlender Realitätsbezug ergebe.